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Ausreiseverkauf

VG Dresden3 K 414/98 im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 9. Januar 1998 - 7 B 326.97 -, ZOV 1998, 15202.07.1998ZOV 1998, 386

VermG § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausreiseverkauf; Wohnraumzuweisung; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wird die Ausreise aus der DDR davon abhängig gemacht, daß die Immobilien an DDR-Bewohner veräußert werden, so ist das machtmißbräuchlich.

2. Zur Frage der Redlichkeit bei Verstoß gegen die VO zur Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 und bei persönlichen Kontakten zu dem Bürgermeister der Gemeinde.

3. Zur DDR-Praxis bei der Auswahl eines Käufers.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines Hausgrundstückes.

M. H. und M. W. waren Eigentümer des Grundstückes. Sie stellten am 8.1.1986 einen Antrag auf Ausreise aus der ehemaligen DDR. Mit notariellem Vertrag vom 5.9.1988 überließen diese dem Kl. das Grundstück dafür, daß dieser Hypotheken mit einem Wert von 15.919,84 M übernahm. Entsprechend war am 26.4.1988 ein Schuldübernahmevertrag zwischen dem Kl., der Kreissparkasse L. und W. und M. H. geschlossen worden. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte nach der Genehmigung aufgrund der Grundstücksverkehrsordnung am 6.12.1988.

Mit Bescheid des Landkreises L. vom 8.2.1993 wurde unter anderem W. und M. H. auf dessen Antrag hin das Eigentum an dem Grundstück zurückübertragen. Dort wurde ausgeführt, die Annonce, in der das Haus zum Verkauf angeboten wurde, sei vor dem 7.2.1986 erschienen. Es sei aber erst in der 83. Sitzung des Rates der Gemeinde Sch. am 14.9.1988 beschlossen worden, dem Kl. per Überlassungsvertrag das Grundstück zukommen zu lassen. Im Hinblick auf die Ausreisesituation und die "Gauck-Unterlagen" sei dies ein unredlicher Erwerb.

Mit notarieller Urkunde vom 4.2.1993 übertrugen W. und M. H. ihren Rückübertragungsanspruch auf den Beigeladenen.

Mit Schreiben vom 24.2.1993 legte der Kl. Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 9.1.1995 unter anderem zurückgewiesen.

Mit der Schrift vom 7.2.1995 hat der Kl. Klage erhoben.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.5.1997, in der die vormaligen Eigentümer M. und W. H. informatorisch durch den entscheidenden Einzelrichter angehört wurden, wurden die angefochtenen Bescheide wie beantragt durch Urteil (Az.: 3 K 362/95) aufgehoben.

Durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9.1.1998 (Az.: 7 B 326.97, ZOV 1998, 152) wurde das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes (vgl. § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VermG).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die Maßnahmen i. S. d. § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag auf den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist.

Diese Voraussetzungen liegen bei den Rechtsvorgängern des Beigeladenen vor. Da der Verlust des Eigentums auf einem Überlassungsvertrag beruhte, kommt als schädigende Maßnahme allenfalls einen der in § 1 Abs. 3 VermG genannten Tatbestände in Betracht. Danach betrifft das Gesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung der Erwerber, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Im vorliegenden Fall haben die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Verlust des Eigentums an dem Grundstück auf einer Maßnahme i. S. v. § 1 Abs. 3 VermG, nämlich einer unlauteren Machenschaft, beruhte. Dabei muß es sich im Einzelfall um diskriminierende Vorgänge mit einem gewissen Schweregrad handeln. In erster Linie hat der Gesetzgeber nach § 1 Abs. 3 VermG die Fälle im Auge, bei denen die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß die Ausreisewilligen zuvor Vermögenswerte veräußerten oder auf ihr Eigentum verzichteten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers handelte es sich hierbei um den typischen Fall einer unlauteren Machenschaft (vgl. VG Dresden, ZOV 1994, 224).

Es gab nämlich in der ehemaligen DDR keine gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer die Erteilung von Ausreisegenehmigungen notwendig an die Voraussetzung geknüpft war, daß die Ausreisewilligen ihre Vermögenswerte zuvor in der DDR veräußerten. Es war rechtlich auch möglich, private Verwalter einzusetzen. Indessen wurden Ausreisewillige nach der "Ordnung Nr. 0118/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über das Vorgehen zur Unterbindung rechtswidriger Versuche von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik, die Übersiedlung nach der BRD bzw. Westberlin zu erreichen, das Verfahren zur Genehmigung nach der BRD und Westberlin im Ausreisefall vom 8.3.1977" (auszugsweise abgedruckt in: Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 1, S. 499) darauf "orientiert", Grundbesitz zu verkaufen, zu verschenken oder durch den Nutzer verwalten zu lassen. In der Praxis wurde mit der Einleitung des Ausreiseverfahrens durch die zuständigen Behörden oft erst nach Vorlage der notariellen Veräußerungsverträge begonnen (vgl. VG Berlin, ZOV 1992, 103). Bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen in Ausreisefällen besteht ein Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 VermG.

Im vorliegenden Fall steht der Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks im Zusammenhang mit der Ausreise der Rechtsvorgänger des Beigeladenen und beruhe deshalb auf einer Nötigung. Die Zeugen W. und M. H. haben in der mündlichen Verhandlung sinngemäß angegeben, daß sie bei der Bearbeitung ihres Ausreisegesuchs durch die bearbeitende Abteilung Inneres darüber informiert wurden, daß nur bei einem Verkauf ihres Hausgrundstückes eine Ausreise gestattet werden dürfte. Zutreffend haben die beiden angefochtenen Bescheide festgestellt, daß den Rechtsvorgängern der Beigeladenen als den früheren Eigentümern dem Grunde nach ein Rückübertragungsanspruch zusteht, sie mit anderen Worten Berechtigte i. S. d. Vermögensgesetzes sind.

Die Rückübertragung ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Rückübertragung u. a. ausgeschlossen, wenn natürliche Personen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kl. war beim Erwerb des Eigentums am Grundstück nicht redlich i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG i. V. m. § 4 Abs. 3 VermG. Die letztgenannte Vorschrift enthält die Legaldefinition des unredlichen Erwerbs in Form von Regelbeispielen. Gemeinsames Merkmal der in der Vorschrift genannten Beispiele ist die sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang (vgl. BVerwGE, VIZ 1993, 250). Dieses kann sich sowohl auf die Erwerbshandlung als solche als auch auf die Erwerbshintergründe beziehen. In der subjektiven Teilhabe an der Manipulation besteht das Wesen der Unredlichkeit, wobei das manipulative Element auf verschiedene Weise zum Ausdruck kommen kann (vgl. Fieberg/Reichenbach, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, Vermögensgesetz, Kommentar, § 4, Rdnr. 84).

Es liegt ein Verstoß gegen DDR-Recht nach § 4 Abs. 3 Buchstabe a VermG vor. Hiernach ist der Erwerb dann unredlich, wenn er nicht im Einklang mit allgemeinen Rechtsvorschriften der DDR, Verfahrensvorschriften oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder wissen konnte. Hiervon geht die Kammer hinsichtlich des Kl. aus. Zunächst fällt auf, daß entgegen der üblichen Praxis der Kl. das streitgegenständliche Grundstück nicht mittels eines Kaufvertrages, sondern durch einen "Überlassungsvertrag" erwerben konnte. Zu Recht hat der Bevollmächtigte des Beigeladenen unter Hinweis auf das Handbuch für Notare der Deutschen Demokratischen Republik (herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Seite 74 ff.) dargelegt, daß dieser Vertragstyp nach den geltenden Verfahrensgrundsätzen der DDR hauptsächlich zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen wurde, da bei ihm typischerweise ein Kaufpreis fehlte. So hat der Kl. das streitgegenständliche Grundstück von den Rechtsvorgängern des Beigeladenen erworben, wobei er lediglich die Hypotheken in der genannten Höhe übernahm. Dadurch, daß der Kl. das Grundstück mittels eines Überlassungsvertrages erwarb, benötigte er entgegen der sonst üblichen Praxis der DDR kein vorheriges Wertgutachten für das Grundstück. Hierdurch war es dem Kl. zur Überzeugung der Kammer möglich, das Grundstück unter Wert zu erwerben. Daß der Wert des Grundstückes höher als die gezahlte Kaufsumme war, ergibt sich bereits daraus, daß die ursprüngliche Höhe der zugunsten der Kreissparkasse eingetragenen Hypotheken auf dem streitgegenständlichen Grundstück insgesamt 19.500 M betrug. Derartige Kredite wurden üblicher Weise nur bis zu einer Höhe gewährt, die nicht über dem Grundstückswert lag. Daß dies dem Kl. auch bewußt war, wird aus seinen eigenen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung deutlich, in der er angegeben hat, er habe über den gezahlten Betrag von 15.919 M hinaus weitere 20.000 M für das Haus gezahlt. Hieraus wird deutlich, daß selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kl. davon ausgeht, daß das Haus einen höheren Wert hatte, als die damals von ihm lediglich geleistete Zahlung von 15.919 M. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht davon aus, daß bei dem Erwerb gegen die Vorschriften der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums vom 14.9.1967 (GBl. I, 733) - WLVO - verstoßen wurde. Nach § 9 Abs. 2 a WLVO bedurfte der Kl. einer Wohnraumzuweisung durch die Gemeinde, die er auch durch Schreiben vom 5.4.1988 erhielt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 der WLVO hatten die für die Wohnraumlenkung zuständigen Organe ihre Entscheidung entsprechend nach der Dringlichkeit des Wohnbedarfs unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, volkswirtschaftlicher und sozialer Erfordernisse zu treffen, wobei sie die in den gesetzlichen Bestimmungen enthaltene Regelung für die Wohnraumvorsorge bestimmter Personenkreise zu verwirklichen hatten. Nach den Vorschriften der WLVO gab es aber nur eine bevorzugte Zuweisung von Wohnraum für kinderreiche Familien (§ 10 Abs. 3 WLVO) und für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus und ihre Hinterbliebenen sowie Personen, die sich durch hervorragende Leistungen bei der Stärkung, Festigung sowie zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik verdient gemacht haben (§ 11 WLVO). Zu den genannten Personengruppen gehörte der Kl. als der örtliche Totengräber ersichtlich nicht. Die Kammer geht daher davon aus, daß die Zuweisung des zehn Räume umfassenden

owie Personen, die sich durch hervorragende Leistungen bei der Stärkung, Festigung sowie zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik verdient gemacht haben (§ 11 WLVO). Zu den genannten Personengruppen gehörte der Kl. als der örtliche Totengräber ersichtlich nicht. Die Kammer geht daher davon aus, daß die Zuweisung des zehn Räume umfassenden streitgegenständlichen Hauses an den alleine lebenden Kl. unter Verstoß gegen diese Wohnungszuweisungsvorschriften zustande gekommen ist. Dies wird insbesondere dadurch verstärkt, daß der Kl. später auch noch das auf dem Nachbargrundstück befindliche, wenn auch unter Umständen baufälliges, Wohnhaus mit Zustimmung der Gemeinde erwerben konnte. Die Kammer geht davon aus, daß auch dieser Umstand dem Kl. bewußt war. In der mündlichen Verhandlung konnte er jedenfalls keine Auskunft darüber geben, warum ihm dieses große Haus zugewiesen wurde, obwohl er lediglich allein lebte.

Darüber hinaus liegt auch ein Fall des § 4 Abs. 3 Buchstabe b VermG, wo-nach der Rechtserwerb als unredlich anzusehen ist, wenn er darauf be-ruht, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingung des Erwerbes oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, vor. Der Begriff der Redlichkeit beruht auf dem Gedanken, daß derjenige, der sich auf die in der ehemaligen DDR formell bestehende Rechtslage eingerichtet hat und sich - gemessen an dieser Rechtslage - korrekt verhalten hat, grundsätzlich als schutzwürdig anzusehen ist (Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 4 Rdnr. 83). Ein anderes Verständnis der Norm stünde dem Willen des Gesetzgebers entgegen, weil dann in den praktisch bedeutsamen sogenannten Ausreisefällen ein redlicher Erwerb regelmäßig ausgeschlossen wäre (vgl. BVerwG, NJW 1993, 250).

Im vorliegenden Fall hat der Kl. zur Überzeugung der Kammer auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt. Der Kl. hat sich bewußt auf seine Bevorzugung gegenüber anderen Kaufinteressenten durch die staatlichen Behörden des Rates des Kreises verlassen, um die gemessen an dem örtlichen Umfeld attraktive Immobilie erwerben zu können. Für diese Einflußnahme spricht, daß der Kl. selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe mit dem damaligen Bürgermeister L. ei-ne gute Beziehung gehabt. Man habe zusammen in der örtlichen Gaststätte Bier getrunken. Der Zeuge K. hat ebenfalls bekundet, daß sich der Kl. und Bürgermeister L. teilweise von Zeit zu Zeit zu einem Bier in der Gast-stätte getroffen hätten. Der Kl. konnte offenbar aufgrund der Angaben der staatlichen Stellen der DDR davon ausgehen, daß nur er das Haus er-werben könnte. Die besondere Stellung des Kl. innerhalb der Gemeinde wird auch dadurch unterstrichen, daß der Kl. ebenfalls das Nachbargrundstück mit einem hierauf befindlichen Wohnhaus, was möglicherweise baufällig gewesen sein soll, von einem Ausreiseantragsteller für 3.000M erwerben konnte. Dem steht auch nicht entgegen, daß eine schriftliche Einflußnahme des Kl. auf die Wahl des Erwerbsgegenstandes in den Verwaltungsakten und in den Akten der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht nachgewiesen werden konnte. Denn soweit etwas nicht aufgeklärt werden kann, geht dies zu Lasten desjenigen, der sich auf den redlichen Erwerb beruft (vgl. Fieberg/Reichenbach in: Fiehberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhau

s, VermG, § 4, Rdnr. 97). Denn bei den Ausschlußtatbeständen des § 4 und § 5 handelt es sich um Ausnahmen des Restitutionsgrundsatzes. Soweit das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nicht zur Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Gerichtes feststeht, verbleibt es bei dem Grundsatz der Restitution. Der Kl. konnte zur Überzeugung der Kammer durch seine Bekundungen in der mündlichen Verhandlung nicht nachweisen, daß er nicht auf den o. g. Er-werbsvorgang Einfluß nahm. Soweit der Kl. angegeben hat, er habe zu-sammen mit dem Zeugen K. im Auto gesessen, und er sei durch den Zeu-gen K. unmittelbar auf die Verkaufannonce aufmerksam gemacht worden, und hierauf seien er und der Zeuge K. zu dem streitbefangenen Haus gefahren, um dieses zu besichtigen, so hält die Kammer diese Einlassung für unglaubwürdig. Denn aus dem Ermittlungsbericht der Volkspolizei - Kreisamt L. - Abt. Schutzpolizei/ABV vom 7.2.1986 läßt sich entnehmen, daß bereits vor diesem Zeitpunkt eine Verkaufsanzeige in der Säch-sischen Zeitung erschienen war. Hierzu hat die Zeugin H. angegeben, die Anzeige sei im September oder Oktober 1985 erschienen. Der Kl. ist je-doch weit später, wahrscheinlich erst 1987, bei den Zeugen H. erschienen, um mit ihnen in Erwerbsverhandlungen zu treten. Hierzu haben die Zeugen H. glaubhaft angegeben, daß der Kl. ihnen gegenüber geäußert haben soll, daß er vom Bürgermeister geschickt worden sein soll, um das Haus zu erwerben. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer für eine Einflußnahme des Kl. auf den Erwerbsvorgang.

Darüber hinaus liegt auch ein Fall des § 4 Abs. 3 Buchstabe c VermG vor. Danach scheidet ein redlicher Erwerb aus, wenn sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zunutze gemacht hat. Diese Vorschrift setzt voraus, daß durch die Zwangslage hervorgerufene Willensmängel des früheren Eigentümers, der in irgendeiner Weise über den Vermögensgegenstand verfügt hat, für den Erwerbsvorgang mit ursächlich waren. Für ein solches Zunutzenmachen reicht es nicht aus, daß der Erwerber Kenntnis von der beabsichtigten Ausreise des Veräußerers hatte. Eine andere Auslegung widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der als gemeinsames Merkmal die Fallgruppen des unredlichen Erwerbs, die sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang gesehen hat. Der Unredlichkeit muß vielmehr ein anstößiges Verhalten im Sinne einer moralischen Verwerflichkeit zugrunde liegen, für die die bloße Kenntnis der vor der Ausreise für den Alteigentümer bestehenden Zwangssituation nicht ausreichen kann (vgl. BVerwGE, Buchholz 112, § 4 VermG, Nr. 1; BVerwGE 95, Nr. 108 ff.). Das Merkmal des Zunutzemachens setzt daher voraus, daß der Erwerber einen besonderen Vorteil aus der Situation gezogen hat, der über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgeht. Im vorliegenden Fall erwarb der Kl. zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) das Haus, nachdem den Rechtsvorgängern der Beigeladenen die die Ausreiseantragstellung bearbeitende Abteilung Inneres ihnen verdeutlicht hatte, daß eine Ausreise nur dann genehmigungsfähig sei, wenn sie an die durch die Abteilung Inneres benannten Kl. verkaufen würden. Das Gericht geht insoweit von den widerspruchsfreien glaubwürdigen Bekundungen des Ehepaares H., die dies als Zeugen in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, aus. So erklärt das Ehepaar H. schlüssig, daß ihnen durch die Behörden der DDR bedeutet wurde, daß für ihr Haus ein "würdiger" Erwerber ausgesucht werden würde. Nur an diesen dürften sie veräußern. Es bedurfte insoweit auch nicht einer Vernehmung der damaligen, die Ausreise der Zeugen bearbeitenden Mitarbeiter der Abteilung Inneres, beispielsweise Herrn K., da der Beweiswert von Aussagen des Herrn K. der Kammer bereits aus anderen Verfahren (Az.: 3 K 1420/96) bekannt ist. Hier hatte beispielsweise der damalige Zeuge K. angegeben, daß es in der DDR einen "freien Grundstücksmarkt für Ausreiseantragsteller" gegeben haben soll. Dies hält die Kammer aufgrund der Vielzahl der bereits entschiedenen Fälle von Ausreiseantragstellern für unglaubwürdig. Regelmäßig, und so auch in diesem Fall, wurden bei interessanteren Immobilien die Erwerber durch die Abteilung Inneres oder andere staatliche Stellen, den Ausreiseantragstellern benannt. Darüber hinaus war zur Überzeugung der Kammer dem Kl. die Zwangslage der Zeugen H. bewußt. Der Kl. selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß er wußte, daß die Zeugen H. aufgrund ihrer Ausreiseantragstellung gezwungen wären, die streitgegenständliche Immobilie zu veräußern. Der erforderliche besondere Vorteil, der über den geschäftstypischen Vorteil, der mit jedem Erwerb notwendig verbunden ist, hinausgeht, liegt bei dem Erwerb durch den Kl. vor. Die Kammer geht hierbei von den glaubhaften Darlegungen des Ehepaares H. und des Beigeladenen aus, die angegeben haben, über die Ablösung der Hypothek hinaus kein weiteres Geld für das Hausgrundstück erhalten zu haben. Die weiteren 10.000 M für ihre

, der mit jedem Erwerb notwendig verbunden ist, hinausgeht, liegt bei dem Erwerb durch den Kl. vor. Die Kammer geht hierbei von den glaubhaften Darlegungen des Ehepaares H. und des Beigeladenen aus, die angegeben haben, über die Ablösung der Hypothek hinaus kein weiteres Geld für das Hausgrundstück erhalten zu haben. Die weiteren 10.000 M für ihre Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände wurden gerade nicht für das Haus, wie sich auch der Quittung entnehmen läßt, bezahlt. Soweit der Zeuge K. und der Kl. in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, daß über den vereinbarten Ablösebetrag hinaus weitere 10.000 M gegen Quittung für das Haus gezahlt worden sein sollen, glaubt ihnen die Kammer nicht. Nach den Darlegungen des Kl. sollen diese Zahlungen trotz der entgegenlautenden Formulierung in der benannten Quittung auch für das Haus erbracht haben. Darüber hinaus haben der Kl. und der Zeuge K. angegeben, daß weitere 10.000 M ohne Quittung für das Haus durch den Kl. bezahlt worden sein sollen, was durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugen H. widerlegt wird. Dies wertete die Kammer jedoch als Indiz dafür, daß dem Kl. bewußt war, daß das Haus einen höheren Wert hatte. Wie bereits oben dargelegt, nutzte der Käufer die besonders günstige Erwerbsmöglichkeit hinsichtlich des streitgegenständlichen Hauses aus, indem er einen zur Überzeugung der Kammer weitaus geringeren Erwerbspreis zahlte, als es dem Wert des Grundstückes entsprach. Hierbei nutzte er die Zwangssituation des Ehepaares H. aIs Ausreiseantragsteller aus, indem er die Beziehungen zum Bürgermeister L. nutzte, um das streitgegenständliche Haus zu dem erniedrigten Preis zu erwerben. Dies wird ebenfalls durch sein Verhalten hinsichtlich des Nachbargrundstückes, was er ebenfalls von einem Ausreiseantragsteller für 3.000 M erwerben konnte, gestützt.

Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchstabe d VermG - Ausschluß der Rückübertragung wegen der zwischenzeitlich durch den Kl. errichteten gewerblichen Nutzung durch ein Bestattungsinstitut - scheidet aus, da selbst nach den Darlegungen des Kl. mit dieser wirtschaftlichen Betätigung erst nach der maßgeblichen Frist des § 5 Abs. 2 VermG in dem streitgegenständlichen Haus begonnen wurde.

Die Klage war daher abzuweisen.