Ausreiseverkauf
VermG § 4 Abs. 3 lit. c
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausreiseverkauf; Redlichkeit; Täuschung; Zwangslage; Ursächlichkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Praxis der Behandlung von "Ausreisefällen". Beurteilung der Redlichkeit beim Grunderwerb durch Funktionäre der DDR.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. zu 1. und 2. begehren die Rückübertragung eines in Erfurt belegenen Grundstücks. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks waren die Kl. seit 1978. Bei dem streitigen Grundstück handelt es sich um das in Erfurt belegene Grundstück M.- Straße mit einer Fläche von 326 qm. Bebaut ist das Grundstück mit einem Wohnhaus. Der Einheitswert lag ausweislich einer Einheitswertbescheinigung vom 15. Juni 1988 bei 19.700 M.
Am 17. Januar 1988 verließ der Kl. zu 2. die DDR ohne Genehmigung, indem er von einer Besuchsreise nach Westberlin nicht zurückkehrte. Am 31. Januar bzw. 2. Februar 1988 stellte die Kl. zu 1. für sich und ihre Kinder beim Rat der Stadt Erfurt, Abteilung Innere Angelegenheiten, ei-nen Antrag auf Ausreise aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland, um dort ihre Ehe fortzuführen. Mit der Kl. zu 1. fanden in der Folge mehrere Gespräche mit der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat der Stadt Erfurt statt; die Kl. zu 1. war in der Folge Gegenstand von Nach-forschungen des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (vgl. die Mitteilung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Mini-steriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR - BStU - vom 12. Mai 1998). Ausweislich einer Information der Kreisdienststelle Erfurt vom 7. März 1989 war der Kl. zu 1. am 8. Februar 1989 eine Genehmigung zur ständigen Ausreise erteilt worden, die bis zum 31. März 1989 erfolgen sollte. Mit Wertermittlung des Bausachverständigen P. H. vom 12. März 1989 wurde der Verkehrswert (Bau- und Bodenwert) des streitgegenständlichen Grundstücks auf insgesamt 44.700 M geschätzt, und zwar der Bodenwert auf 4.890 M, der Gebäudewert auf 33.481,69 M sowie der Wert einer Garage auf 1.935,98 M und der Wert baulicher Anlagen auf 4.391,41 M. Am 22. März 1989 wurde in der - beim Rat des Stadtbezirkes Süd geführten - Wohnungskarteikarte ein Sperrvermerk vom 7. Dezember 1988 von "R.d.S - OB + H!" gestrichen ("lt. Koll. S. ... 072").
Am 23. März 1989 wurde für den Grundstücksanteil des Kl. zu 2., ge-stützt auf die Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958, der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Erfurt zum staatlichen Verwalter bestellt. Dementsprechend wurde auf Ersuchen des Rates der Stadt Erfurt vom 23. März 1989 vom Rat des Bezirkes - Liegenschaftsdienst - am 28. April 1989 im Grundbuch ein Treuhandvermerk eingetragen. Unter dem 29. März 1989 erteilte die Sparkasse Erfurt im Hinblick auf die noch auf dem Grundstück lastende Hypothek die Zustimmung zum Schuldnerwechsel. Unter dem 30. März 1989 erteilte der Rat des Stadtbezirkes Süd der Stadt Erfurt den Beigeladenen für das streitgegenständliche Grundstück (mit fünf Wohnräumen) eine Wohnraumzuweisung; in der vorgenannten Wohnungskarteikarte ist für die Beigeladenen zu 1. und zu 2. un-ter dem 30. März 1989 die Rubrik "Zuweisung (ZW)" angekreuzt. Ebenfalls unter dem 30. März 1989 wurde von der Abteilung Finanzen des Rates der Stadt Erfurt für den "Genossen W. B." eine Vollmacht für die Mitwirkung an der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks hinsichtlich des Kl. zu 2. erteilt. Mit Grundstückskaufvertrag vom 3. April 1989 (einem Montag), beurkundet durch das Staatliche Notariat Erfurt, veräußerten die Kl. zu 1. und zu 2. - der Kl. zu 2. vertreten durch W. B. für den Staatlichen Verwalter -, das mit einem Einfamilienhaus be-baute streitgegenständliche Grundstück an die Beigeladenen zu 1. und zu 2.; der Kaufpreis belief sich auf 43.958,62 M. Angerechnet wurde darauf ein Teilbetrag für eine noch mit 16.128,98 M valutierende Hypothek; die Zustimmung der Sparkasse Erfurt vom 29. März 1989 zum Schuldnerwechsel lag vor. Der Restbetrag sollte zur Hälfte an die Kl. zu 1. bis zum 7. April 1989 gezahlt werden. Die Zahlung der anderen Hälfte des Kauf-preises für den Kl. zu 2. sollte an die Staatsbank der DDR erfolgen. Unter Ziff. 3 des Kaufvertrages wurde eine vorläufige Mitnutzung durch die Kl. zu 1. vereinbart. Unter Ziff. 4 des Kaufvertrages wurde die Vorlage einer Wohnungszuweisung vom 30. März 1989 vermerkt. Unter Ziff. 5 wurde vermerkt, daß der Notar am 31. März 1989 (einem Freitag) Einsicht in das Grundbuch genommen hatte.
Am 19. April 1989 wurde die Kl. zu 1. aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen; anschließend erfolgte ihre Ausreise. Am 3. Juli 1989 wurde die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag erteilt. Am 7. Juli 1989 wurden die Beigeladenen im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Mit Schreiben vom 2. Juli 1990 stellten die Kl. einen Antrag auf Rück-übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens machten sie im wesentlichen geltend, bei ihnen seien jeweils Schädigungsmaßnahmen im Sinne von § 1 VermG gegeben. Der Verkauf sei Voraussetzung für die Ausreise gewesen. Die Rück-übertragung sei nicht durch redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Die Beigeladenen hätten das Grundstück nicht redlich erworben. Das Grundstück sei nicht freiwillig verkauft worden. Insbesondere habe die Kl. zu 1. zu keinem Zeitpunkt Verkaufsangebote abgegeben. Auch habe ein Mitarbeiter Ende 1988 der Kl. zu 1 gegenüber erklärt, das Haus sei für einen "hohen SED-Funktionär" reserviert. Ter-mine zur Hausbesichtigung mit den Beigeladenen habe es nicht gegeben. Vielmehr habe die Kl. zu 1. die Beigeladenen ohne jeden vorherigen Kontakt erstmals beim Notartermin gesehen. Dabei habe es nur einen No-tartermin gegeben. Auch einen Taxator habe sie niemals bestellt. Dieser sei von staatlichen Stellen beauftragt worden. Bei den dem Verkauf vor-hergehenden Gesprächen beim Rat der Stadt Erfurt habe ein "Herr G.", dessen offizielle Funktion nicht erkennbar gewesen sei, eindeutig darauf hingewiesen, daß die Ausreise nur bei vorherigem Verkauf des Grundstücks möglich sei. Der Verkauf habe "an die Person" zu erfolgen, die "von der Behörde als Käufer bezeichnet" werde. Es habe keine Kaufvertragsverhandlungen gegeben. Vielmehr sei das Hausgrundstück den Bei-geladenen praktisch "zugewiesen" worden. Der Beigeladene zu 2. habe nach Erfurt umziehen sollen. Deshalb sei er von der Behörde als Käufer benannt worden. Er habe eine leitende Position in der SED Bezirksleitung innegehabt. Seine Versetzung nach Erfurt zur Bezirksleitung der SED habe für ihn einen "mit vielen Vorteilen verbundenen Karrieresprung" dargestellt. Auf Drängen und Betreiben der Behörde sei der Ver-kauf sehr rasch vollzogen worden. (...)
Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt Erfurt vom 11. März 1996 wurde die Rückübertragung des streitge-genständlichen Grundstückes abgelehnt und es wurde festgestellt, daß den Kl. dem Grunde nach eine Entschädigung zustehe. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Schädigungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 3 VermG seien gegeben. Die Rückübertragung sei aber gemäß § 4 Abs. 2 VermG durch redlichen Erwerb ausgeschlossen. (...)
Die Kl. haben Klage erhoben.
Aufgrund des Beweisbeschlusses der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1999 hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2000 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. H.
Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2000:
Die Klägerseite erklärt, wie es dazu kam, daß sie im Besitz der Hausmitteilung vom 21.3.1989 sei: "Wir haben relativ aufwendig recherchiert und dann über einen Bekannten der Kl. erfahren, daß damals, als der Kaufvertrag geschlossen wurde, ein Herr, der Herr H. hieß, für die Sache zuständig war. Vorher kannten wir aber Herrn H. nicht. Wir setzten uns dann mit ihm in Verbindung und er brachte auch direkt die Hausmitteilung, wohl aus seinen Unterlagen, mit. Das war etwa Mitte 1997. Er konnte sich sehr gut an unseren Fall erinnern." Im Rahmen des Kontaktes mit Herrn H. habe dieser allgemein über das seinerzeitige Vergabewesen in Erfurt berichtet. Insbesondere auch zu der Tätigkeit der Kom-mission zu Westverzugsgrundstücken. Er habe aber auch zu vorliegendem Fall konkrete Angaben gemacht. Herr H. habe zunächst Bedenken gehabt, als Zeuge benannt zu werden, weil er Schaden befürchtet habe, d. h. konkret Repressalien über die alten Seilschaften, und habe dann doch eingesehen, daß er aussagen solle. Auf Nachfrage des Gerichts, wie die Beigeladenen von der Kaufgelegenheit M.-L. Straße 8 erfahren hätten, erklärt der Beigeladene zu 2.: "Wir hatten seinerzeit Tauschanträge sowohl beim Wohnungsamt als auch bei der Wohnungstauschzentrale gestellt. Das Wohnungsamt war etwas anderes als die Tauschzentrale. Bei der Tauschzentrale konnte man Tauschanträge stellen, das Wohnungsamt nahm in der Regel nur Anträge für Wohnungssuchende entgegen. Darunter fiel ich nicht, weil ich ja auf dem Vergabeplan der SED-Bezirksleitung stand. Den Hinweis auf die M.-L.-Straße 8 bekam ich dann von der Wohnungstauschzentrale. Von wem, weiß ich nicht mehr, ich erinnere mich aber, daß ich damals dort nur mit Damen gesprochen hatte. Wir versuchen nunmehr herauszu-bekommen, wer damals die Beschäftigten der Wohnungstauschzentrale waren, damit wir uns dann vielleicht erinnern können. Wir haben immer-hin schon ermittelt, daß die Chefin eine Frau Sch. war, die sich aber strikt weigert, mehr zu sagen. Sie sagte uns, daß sie damals alles nur auf An-weisung ihres unmittelbaren Vorgesetzten, des Herrn H., getan habe. Das bezog sich aber nicht speziell auf die M.-L.-Straße 8, sondern allge-mein auf die damalige Situation. Mein Tauschantrag ging dahin, daß ich die Neubauwohnung in Erfurt, für die ich schon den Schlüssel hatte, und die Wohnung in dem Haus in Waltershausen, in dem wir noch wohnten, gegen ein Einfamilienhaus in Erfurt tauschen wollte. Das Haus in Wal-tershausen stand nicht in unserem Eigentum, Grundstück und Haus wa-ren in Treuhandverwaltung der KWV Gotha. Den Antrag hat man auch bei der Wohnungstauschzentrale entgegengenommen. Ich habe von dort auch etwa seit Mitte 1988 mehrere Einfamilienhäuser zum Kauf nachgewiesen erhalten. Ich möchte noch mal klarstellen, daß ich den Schlüssel für die Neubauwohnung nach dem gescheiterten Kauf am 15. Januar 1989 erhalten habe. In dieser Zeit bin ich dann noch einmal zur Wohnungstauschzentrale und habe um erneute Vermittlung weiterer Objekte gebeten."
Auf Befragen des Gerichts erklärt der Beigeladene zu 2.: "Als ich das Haus besichtigte, war niemand mit mir dabei." Die Beigeladene zu 1. erklärt: "AIs ich das Haus besichtigte, war jemand dabei. Es war ein Mann. Wie er hieß, weiß ich heute nicht mehr. Ich weiß auch nicht, warum er mitgegangen ist. Frau Z. hatte noch etwas mit ihm zu besprechen, wahrscheinlich war schon ein Termin mit ihm ausgemacht. Wir trafen uns dann an der Ecke M.-L.-Straße. Wie dieser Termin zu diesem Treffen an der Ecke zustande kam, weiß ich nicht, da kann wohl mein Mann etwas dazu sagen." Der Beigeladene zu 2. erklärt daraufhin: "Es ist so, daß meine Frau etwas scheu ist und das Haus nicht allein besichtigen wollte. Ich habe daraufhin bei der Wohnungstauschzentrale angerufen und die schickten jemanden. Daß es sich dabei um einen Mann handelte, habe ich auch erst später erfahren." Die Beigeladene zu 1. wird darauf hingewiesen, daß ihre eben gemachten Angaben, wonach sie zunächst behauptete, nicht zu wissen, wie es dazu gekommen sei, daß die Besichtigung im Beisein eines Mannes erfolgt sei, angesichts der weiteren Darstellung des Beigeladenen zu 2. nicht überzeugend sind. Der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen vertritt die Ansicht, daß hier ein Widerspruch in den Darstellungen der Beigeladenen nicht er-kennbar sei. Die Beigeladene zu 1. erklärt weiter: "Mein Ehemann sagte mir damals, ich solle zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Ecke M.-L.-Straße gehen und werde dort eine Person treffen, die mit mir zur Hausbesichtigung gehe. Ich habe dann auch diesen Mann getroffen. Ich erinnere mich nicht, daß er sich vorgestellt hätte, d. h. ich erinnere mich nicht an seinen Namen, und ich könnte heute auch nicht mehr sein Äußeres erinnern."
Der Zeuge H. wird hereingerufen.
Zur Sache: "Zu der Vergabe der Wohnung M.-L.-Straße 8 kann ich gar nichts sagen, weil das nicht über meinen Tisch gelaufen ist. Ich kann sa-gen, daß - ich weiß nicht mehr den genauen Zeitpunkt - eines Tages Ver treter der Kirche, ich weiß heute auch nicht mehr, wer, zu mir kamen und nachfragten, ob ich nicht eine Wohnung für einen ihrer Beschäftigten hätte. Einige Tage später kam dann wieder jemand von der Kirche, ich weiß auch nicht mehr wer das war, und wies mich darauf hin, daß die M.-L.-Straße frei werden könnte. Nochmals später erfuhr ich dann wieder - im Wege einer Vorsprache von Vertretern der Kirche -, daß die Wohnung anderweitig vergeben sei. Ich selber wußte das nicht. Nach dem zweiten Besuch der Kirchenleute hatte ich die Eintragung eines Sperrvermerks veranlaßt."
Befragt, auf welcher Grundlage er die Eintragung eines Sperrvermerks veranlaßt habe, erklärt der Zeuge: "Ich habe mit der Abteilung Inneres gesprochen, sicher mit dem Referenten für Kirchenfragen." Befragt, wer dies gewesen sei, erklärt der Zeuge: "Ach fragen sie mich heute nicht danach. Es kann sein, daß es ein Herr H. war. Es wurde uns damals von der Kirche mitgeteilt, daß die Wohnung durch Verzug in die BRD frei werden könnte."
Befragt, ob er noch von anderer Seite als von den Kirchenvertretern von dem Freiwerden der Wohnung erfahren habe, erklärt der Zeuge: "Daran kann ich mich nicht erinnern. Ich möchte aber ausschließen, daß die Wohnung auf der Liste stand."
Befragt, welche Liste er meine, erklärt der Zeuge: "Es gab solche Listen über frei werdende Wohnungen."
Befragt, ob er die speziellen Listen "durch Westverzug frei werdende Wohnungen" meine, erklärt der Zeuge: "Ja. Wir hatten eine Arbeitsgruppe, der diese Listen zugeleitet wurden. Wenn die Wohnung in der Li-ste gestanden hätte, dann hätte man ja irgendwie darüber gesprochen und weiteres veranlaßt. Ich kann mich daran aber nicht erinnern. Nachdem die Kirchenvertreter, an die ich mich - wie gesagt - namentlich nicht erinnern kann, mir mitgeteilt hatten, daß die Wohnung nun anderweitig vergeben sei, erkundigte ich mich deswegen beim Stadtbezirk und es wurde mir bestätigt. Die Kirchenvertreter machten mir dann zumindest indirekt den Vorwurf, daß man sich auf mich nicht verlassen könne. Für mich war die Sache dann erledigt. Ich habe mich damals nicht weiter darum gekümmert, wir hatten genügend andere Probleme." Dem Zeugen wird die Hausmitteilung vom 21. März 1989 vorgelegt. Der Zeuge erklärt: "Dieses Schreiben stammt von mir. Ich habe es damals im Beisein der Kirchenvertreter diktiert, es war wohl um mich abzusichern. Eine Antwort darauf habe ich nie bekommen. Es kann sein, daß eine Ant-wort darauf kam, ich kann mich an eine Antwort aber nicht erinnern. Ich wußte bei Abfassung des Schreibens, daß die Familie B. in das Haus soll-te. Das hatte ich irgendwann vom Stadtbezirk erfahren, als ich dort ange-rufen habe. Wann ich dort angerufen habe, weiß ich aber nicht. Ich kann allenfalls rekonstruieren, daß ich beim Stadtbezirk angerufen habe, als die Kirchenvertreter bei mir waren; ich kann mich aber nicht daran erin-nern." Befragt, wer Kollege E. gewesen sei, erklärt der Zeuge: "Das war mein Stellvertreter, nein, es war der Stadtbezirksrat für den Stadtbezirk Süd, d. h., er war der Abteilungsleiter im Wohnungsamt des Stadtbezirkes Süd." Befragt, wer der Kollege S. gewesen sei, erklärt der Zeuge: "Das war mein Stellvertreter als Stadtrat für Wohnungspolitik der Stadt Erfurt." Auf den Vorhalt des Eintrags in der Wohnungskarteikarte zum Grundstück M.-L. Straße 8, konkret des dortigen Sperrvermerks vom 7.12.1988, erklärt der Zeuge: "Ich habe diese Karteikarte nicht geführt."
Auf den Vorhalt weiteren Eintrags "It. Kollegen S. am 22.3.1989 SV streichen", erklärt der Zeuge: "Dann wird der das so gesagt haben. Ich kann mich nicht erinnern, daß er deswegen bei mir Rücksprache genommen hätte, möglich ist es schon." Auf den Vorhalt, daß seine Erinnerung sehr punktuell sei, erklärt der Zeuge: "Es war damals eine sehr verworrene Situation. Es gab ja schon die ersten Ausreiseanträge. Wir standen wegen der Wohnungsvergabe in der Kritik und mußten uns dauernd rechtfertigen. Das hat mich alles sehr belastet und ich habe versucht, es zu verdrängen. An das Schlechte kann ich mich nicht erinnern."
Befragt, was er damit meine, was das Schlechte gewesen sei, und insoweit nochmals eindringlich auf seine Wahrheitspflichten hingewiesen, erklärt der Zeuge: "Ich kann mich beim besten Willen nicht erinnern. Die Haus-mitteilung vom 21. März 1989 habe ich nochmals gesehen als ich von dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. gebeten worden war, zu der Sache An-gaben zu machen. Die Hausmitteilung befand sich nicht in meinem Be-sitz, sondern im Besitz eines Herrn K. Im ersten Augenblick, als ich von dem Anwalt der Kl. darauf angesprochen wurde, war mir die M.-L.-Stra-ße eigentlich nicht präsent, auch auf die Hausmitteilung bin ich eigentlich nicht gekommen. Als ich dann aber mit Herrn K. darüber sprach, das war ein ehemaliger Mitarbeiter der Abteilung Wohnungspolitik und dort für den Stadtbezirk Süd zuständig, da sagte der, es könnte doch noch was geben. Mit Herrn K. hatte ich nach der Wende bis etwa 1995/1996 ein ge meinsames Büro. Wo Herr K. die Hausmitteilung her hatte, weiß ich nicht. Herr K. konnte sich konkret an nichts zur M.-L. Straße erinnern, er hatte es ja auch nicht bearbeitet.
Auf die Nachfrage, warum denn Herr K. gesagt haben kann, das da was sein könne, erklärt der Zeuge: "Herr K. war sozusagen einer der Letzten, der das Rathaus 1990 verlassen hat und hat da wohl auch einiges mitge-nommen. Warum er ausgerechnet die Hausmitteilung mitgenommen hat, kann ich nicht sagen. Der Beigeladene zu 2. war mir im Jahr 1989 auf-grund seiner Funktion vom Namen her bekannt." Der Zeuge erklärt auf Nachfrage: "Es stimmt, daß ich über die Abteilung Inneres Mitteilung über Grundstücke bzw. frei werdende Wohnungen Ausreisewilliger erhielt. Ich möchte aber ausschließen, daß ich diese In formationen zu allen Grundstücken erhielt, es gab bestimmt auch welche, die mir nicht zur Kenntnis kamen. Was mit diesen geschah, weiß ich nicht. Es gab ja auch beispielsweise noch Betriebe mit wohnraumlenkender Funktion; oder etwa auch die Bezirksleitung der SED hatte eigene Wohn raumlenkungskompetenzen. Ich möchte darauf hinweisen, daß der Stadtbezirksrat in Wohnraumfragen nicht nur von mir als Stadtrat für Wohnungspolitik Weisungen erhalten konnte, sondern auch vom Bürgermeister bzw. Ietztendlich vom Oberbürgermeister Weisungen erhalten konnte. Es kann auch sein, daß irgendwelche Informationen zu mir kamen. Ich hatte täglich viele Vorlagen, 10, 15 Stück, ganze Unterschriftsmappen. Möglicherweise habe ich dann auch mal etwas unterschrieben ohne rich-tig hinzusehen." Befragt, ob für die Entscheidungen über Wohnungsvergaben, insbesondere bei Westverzugsgrundstücken, auch immer die Abteilung Inneres involviert gewesen sei, erklärt der Zeuge: "Nein. Ein Mitarbeiter der Ab-teilung Inneres saß aber in unserer Arbeitsgruppe "Westverzugswohnungen." An den Namen des Mitarbeiters kann ich mich heute nicht mehr erinnern. In der Arbeitsgruppe waren bestimmt zehn Leute, ich erinnere mich aber an keinen Namen mehr. Der Arbeitsgruppe saß normalerweise der stellvertretende Oberbürgermeister für Innere Angelegenheiten Herr B. vor, der war aber nie da. Es war dann ein anderer Mitarbeiter der Ab-teilung Inneres da, an dessen Namen ich mich aber - wie gesagt - nicht erinnern kann. Die Arbeitsgruppe "Westverzugswohnungen" kam pro Woche einmal zusammen. Mir ist nicht erinnerlich, daß die M.-L.-Stra-ße 8 zur Sprache gekommen wäre. Solche guten Wohnungen in dem Be-reich wären mir bestimmt aufgefallen. Offiziell gab es keine weiteren der Arbeitsgruppe vergleichbaren Gremien." Befragt, was es denn inoffiziell gegeben habe, erklärt der Zeuge: "Na ja, es haben sich immer mal Leute interessiert, auch Leute die mehr Geld verdienten als ich, also Leute in höheren Funktionen als ich. Mit den hö-heren Funktionen meine ich alle die, die uns direkt oder indirekt etwas zu sagen hatten. Ich nenne da etwa den Oberst Sch., den Leiter der Kreis dienststelle des MfS in Erfurt oder den Herrn M., den 1. Sekretär der SED-Bezirksleitung. Das Indirekte war kräftiger als das Direkte. Wie ge-sagt waren offiziell keine weiteren staatlichen Organe für die Westverzugsgrundstücke zuständig, wir haben über die Arbeitsgruppe die frei werdenden Grundstücke bzw. Wohnungen verteilt. Für die Wohnraumlenkung - auch die Betriebe etc. -, war das Wohnungsamt auf Stadtbezirksebene, das an sich für die Wohnraumzuweisung zuständig war, in soweit aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt Erfurt, daß die Ar-beitsgruppe "Westverzugswohnungen" eingerichtet wurde, nicht zuständig. Es muß etwa Ende 1988 gewesen sein, als beschlossen wurde, diese Arbeitsgruppe einzurichten." Auf die Nachfrage, welche Funktion
Stadtbezirksebene, das an sich für die Wohnraumzuweisung zuständig war, in soweit aufgrund eines Beschlusses des Rates der Stadt Erfurt, daß die Ar-beitsgruppe "Westverzugswohnungen" eingerichtet wurde, nicht zuständig. Es muß etwa Ende 1988 gewesen sein, als beschlossen wurde, diese Arbeitsgruppe einzurichten." Auf die Nachfrage, welche Funktion die Wohnungstauschzentrale hatte, erklärt der Zeuge: "Die Wohnungstauschzentrale war kein wohnraumlenkendes Organ. Ich kann mich auch nicht erinnern, daß die Wohnungstauschzentrale bei uns - der Arbeitsgruppe - mit am Tisch saß. Wenn es Wohnungstausche waren, haben die auch Einfamilienhäuser vermittelt. Das Tauschformular mußte aber dann erst von der für die Wohnraumlenkung zuständigen Stelle, also im allgemeinen den Stadtbezirken, genehmigt werden. Die Entscheidung lag insoweit immer in der Hand des wohnraumlenkenden Organs. Daß Gegenstand eines Tausches ein Haus war, war wohl eher selten. Ich halte es jedenfalls für abwegig, daß Grundstücke bzw. Wohnungen, wo die Eigentümer in den Westen ziehen wollten, zur Wohnungstauschzentrale kamen. Es mußte ja getauscht werden und das Tauschformular mußte von jedem der Tauschpartner unterschrieben werden. Für die Vermittlung von Häuserverkäufen hatten wir in Erfurt einen Häusermakler. Möglicherweise sind auch dann Häuser zur Tauschzentrale gekommen, wenn die Eigentümer diesen Wohnraum tauschen wollten." Auf Nachfrage des Prozeßbevollmächtigten der Kl., ob innerhalb der Einwohnerschaft von Erfurt das Vorhandensein einer solchen Arbeitsgruppe bekannt gewesen sei, erklärt der Zeuge: "Wer sich dafür interessierte, wußte das. Bei mir selbst gab es auch einige Vorsprachen von Bürgern, die auf die Liste für die Arbeitsgruppe kommen wollten. Auf die Liste kamen auch Anregungen, etwa von der Abteilung Inneres, der Stadtbezirke oder der Oberbürgermeisterin. Sozusagen von all denen, die in der Arbeitsgruppe vertreten waren. Das waren meiner Erinnerung nach die Abteilung Inneres, die drei Stadtbezirksräte - die persönlich kaum da waren - die Abteilung Gesundheitswesen, die Medizinische Akademie, das Kombinat Umformtechnik, die Optima, Mikroelektronik sowie Starkstrom- und Anlagenbau. Von der SED-Bezirksleitung gab es keinen Vertreter, die hatten ja ihre eigene Wohnraumlenkung. Auch für die von ihnen vergebenen Wohnungen wurden die Wohnraumzuweisungen, aber von den Stadtbezirken, erteilt." Auf die weitere Frage des Prozeßbevollmächtigten der Kl., ob, wenn die Arbeitsgruppe entschieden hatte, dann noch der Stadtbezirk anders entscheiden konnte, erklärt der Zeuge: "Der Stadtbezirk war ja in der Arbeitsgruppe mit vertreten. Sicherlich gab es aber auch schon mal im nachhinein eine Korrektur von Entscheidungen. Die Wohnungstauschzentrale unterstand meiner Weisung. Sie war eine selbständige nachgeordnete Einrichtung des Rates der Stadt. Ich erinnere mich, daß dort auch eine Frau Sch. arbeitete und zum Schluß wohl die Leiterin der Wohnungstauschzentrale war." Auf die Frage, ob die Wohnungstauschzentrale eine Wohnung zu der er - der Zeuge - einen Sperrvermerk veranlaßt habe, vermittelt habe, erklärt der Zeuge: "Das kann ich mir nicht vorstellen."
Auf weitere Nachfrage erklärt der Zeuge: "Die Arbeitsgruppe ‚Westverzugswohnungen' hat nur über solche Wohnungen entschieden, die dadurch frei wurden, daß die bisherigen Wohnungsinhaber in den Westen verzogen. Das konnten sowohl Mietwohnungen sein als auch Wohnungen im Eigentum der Wegziehenden. Zum größten Teil waren es tatsächlich Mietwohnungen. Daß ein Grundstück, d. h. ein Haus, dabei war, war eher selten. Diese gesamten Wohnungen wurden nicht gesondert geführt, sondern zusammen auf einer Liste." Auf die Nachfrage der Vertreterin des Bekl., wie es zu der Darstellung in der Hausmitteilung vom 21. März 1989 komme, daß er durch die Abteilung Innere Angelegenheiten, Referat für Kirchenfragen, mit der Bitte konfrontiert worden sei, das Haus M.-L.-Straße an die Kirche zuzuweisen, heute aber erklärt habe, er sei von Kirchenvertretern direkt angesprochen worden, erklärt der Zeuge zunächst: "Das habe ich dann wohl in der Hausmitteilung nicht richtig dargestellt. Es kann aber auch sein, daß die beiden mit jemandem aus dem Referat Kirchenfragen zu mir kamen. Das weiß ich heute nicht mehr. Wenn es in der Hausmitteilung außerdem heißt, daß von meiner Seite ‚und der Abteilung Inneres' das Anliegen befürwortet werde, so meinte ich damit, auch das Referat für Kirchenfragen. Das ist möglich, daß ich damals noch mit jemand anderem als mit dem Referenten für Kirchenfragen aus der Abteilung Inneres gesprochen habe. Sicherlich habe ich mit der Abteilung Inneres, wohl auch mit dem Leiter, gesprochen, ich glaube aber, daß es nicht mehr Herr B. war. Es gab noch einen stellvertretenden Oberbürgermeister für Inneres neben dem Abteilungsleiter Inneres, das war an sich etwas Besonderes".
Auf Befragen des Gerichts, ob dies ein Herr G. gewesen sein könne, erklärt der Zeuge: "Nein, Herr G. war es nicht. Der war nur Referatsleiter für Übersiedlungen."
Befragt, ob es ein Herr G. gewesen sein könne, erklärt der Zeuge: "Das weiß ich nicht."
Auf weitere Nachfrage der Vertreterin der Bekl. erklärt der Zeuge: "Bei dem Anruf an Herrn E., von dem ich eben berichtete, war es so, daß dieser mir gesagt hat, die Wohnung sei weg. Er sagte mich auch an wen, er nannte den Namen B. und sagte wohl in irgendeiner Art und Weise, daß es über die Bezirksleitung weggegangen sei. Es gab ja keine direkten Weisungen der Bezirksleitung. Mein Stellvertreter S. war in der SED. Ich kann mich beim besten Willen nicht erinnern, daß ich mit meinem Stellvertreter S. über die Angelegenheit gesprochen hätte und kann mir nicht erklären, wie es zu der Eintragung auf der Wohnungskarteikarte bezüglich Herrn S. kam."
Auf Befragen des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen unter Vorbehalt der Kopie der Hausmitteilung vom 21. März 1989, ob der Zeuge das Datum nachträglich verändert habe, erklärt der Zeuge: "Ich habe an dem Datum nichts verändert. Ich weiß auch nichts davon, daß jemand anderes an dem Datum etwas verändert haben sollte. Was und warum sollte es auch verändert werden. Ich möchte darauf hinweisen, daß es sich hier nicht um die Abschrift für mich handelt. Meine Kennziffer war die 22, wie zu sehen ist, ist hier aber die Kennziffer 2215 unterstrichen, und da, wo unterstrichen war, ging auch die Abschrift hin, das war der Verteiler. 2215 war der Bereich Süd in meiner Abteilung. Der setzte sich, soweit ich mich erinnere, aus der Frau G. zusammen; Herr. K. arbeitete auch dort. Frau H. war die Bereichsleiterin. Ich möchte korrigieren, daß zu der Zeit Frau G. wohl doch nicht mehr bei uns war, auf den Namen ihres Nachfolgers komme ich im Moment nicht." Auf weitere Nachfrage des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen, wie es komme, daß er über die Vertreter der Kirche über das Freiwerden dieses Wohnraumes informiert worden sei, erklärt der Zeuge: "Wie ich schon sagte, die wußten oft mehr als wir. Ich meine auch, daß es so gewesen sein muß, daß, als die Kirchenvertreter mir mitteilten, daß die Wohnung nun anderweitig vergeben sei, ich in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Gespräch diese Rücksprache mit Herrn E. nahm. Das Schreiben - also die Hausmitteilung - habe ich nicht nur gefertigt, um mich gegenüber der Kirche abzusichern, im Sinne einer Rechtfertigung. Ich habe dieses Schreiben auch gefertigt, weil es damals schon Beschwerden gab, daß solche Wohnungen angeblich an besondere Personen vergeben würden. Es gab ja Fälle, die ich nicht beeinflussen konnte, über die ich auch nicht informiert war. Trotzdem gingen die Beschwerden bei mir ein. Herr B. war ja nicht ein einfacher Mitarbeiter der SED Bezirksleitung, sondern schon etwas Besonderes. Wenn dann so jemand von der Bezirksleitung eine Wohnung bekam, wollte man ja auch dokumentieren, wie es dazu kam. Es gab ja auch schon erste Demonstrationen und in solchen Fällen auch schon Eingaben. Ob es bezüglich der Person B. eine Eingabe gegeben habe, kann ich aber nicht erinnern." Auf die weitere Frage, ob er wisse, wie die Kirche von der Vergabe Kenntnis erlangt habe, erklärt der Zeuge: "Nein, ich weiß doch noch nicht einmal wie die Wohnungsvergabe an die Beigeladenen erfolgt ist. Möglicherweise gab es zwischen dem einzigen Häusermakler in Erfurt und der Wohnungstauschzentrale damals Kontakte, das weiß ich aber nicht. Ebensowenig weiß ich, ob die Kl. diesen Häusermakler in Bezug auf das Grundstück M.-L.-Straße 8 eingeschaltet hatten." Auf die Nachfrage des Beigeladenen zu 2., ob sich die katholische oder die evangelische Kirche für das Haus interessiert habe, erklärt der Zeuge: "Es war die evangelische Kirche."
Durch den Beigeladenen zu 2. direkt befragt, erklärt der Zeuge: "Die Form der Hausmitteilung war nicht unüblich, d. h. es gab keinen absolut vorgeschriebenen Kopf. Damals war das Papier knapp, es gab keine vorgedruckten Köpfe. Der Briefkopf war einmal so und einmal so, jeder hatte da seinen eigenen Stil. Wir verwandten zu dieser Zeit als abschließende Grußformel auch schon mal das "Mit freundlichen Grüßen" oder "Mit kollegialem Gruß". Ich habe jedenfalls zu jener Zeit nicht mehr jedes Schreiben "Mit sozialistischem Gruß" beendet. Auf die ausdrückliche Nachfrage erkläre ich auch ausdrücklich, daß ich nicht von der SED Bezirksleitung angewiesen wurde, das Grundstück M.-L.-Straße 6, an die Beigeladenen zu vergeben." Auf die Frage, ob er sich erinnere, ob ein direkter Wohnungsantrag des Beigeladenen zu 2. an ihn gerichtet gewesen sei, erklärt der Zeuge: "Das wäre doch über die Wohnungskommission der SED Bezirksleitung gegangen. Unsere Arbeitsgruppe, von der ich eben berichtet habe, hieß Arbeitsgruppe "Westverzugswohnungen". Ich betone, daß es ja um die Wohnungen ging. Wir nannten die Arbeitsgruppe so, sie hatte offiziell einen ganz langen Namen." (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. (...) Der in Rede stehende Vermögenswert unterlag einer Maßnahme im Sinne von § 1 VermG. Die Rückübertragung ist weder gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 3 VermG durch redlichen Erwerb noch nach § 5 Abs. 1 d) VermG ausgeschlossen. (...)
Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung von Vermögenswerten - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen im Sinne von § 4 Abs. 1 VermG -, grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn u. a. natürliche Personen in redlicher Weise an einem Vermögenswert Eigentum erworben haben. Insoweit sind in § 4 Abs. 3 VermG Regelbeispiele aufgeführt, bei denen der Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen ist. Danach ist das gemeinsame Merkmal der in § 4 Abs. 3 VermG beispielhaft genannten Fallgruppen eines unredlichen Erwerbs, daß der Erwerbsvorgang auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruht (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993, ZOV 1993, 193 unter Hinweis auf Bundestags-Drs. 11/7831, S. 6). Während § 4 Abs. 3 Buchst. a) VermG darauf abstellt, daß der Erwerb als solcher nicht mit den jeweils geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis in Einklang stand und dem Erwerber dies auch bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, betrifft § 4 Abs. 3 Buchst. b) VermG solche Fälle, in denen der Erwerber in eigennütziger Absicht vorsätzlich selbst an der Manipulation beim Erwerb beteiligt war, sei es, durch Korruption oder durch Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993, a. a. O., 193). Der in § 4 Abs. 3 Buchst. c) VermG genannten Fallgruppe sind schließlich solche Erwerbsvorgänge zuzuordnen, bei denen sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite - etwa von staatlichen Stellen - geschaffene Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers und Veräußerers zunutze gemacht hat. Auch diesen Erwerbsvorgängen, zu denen nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere Fälle erzwungener Veräußerung im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausreisegenehmigungen gehören (vgl. BT Drs. 11/77831, S. 6), wohnt mithin auf seiten des Erwerbers ein manipulatives Element inne ("zunutze gemacht hat"; vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, Vermögensgesetz, Kommentar, § 4 Rdz. 59). Erforderlich ist also im Rahmen des § 4 Abs. 3 VermG ein den Erwerbsvorgang inkriminierendes manipulatives Element. Davon ausgehend ist eine Unredlichkeit nach dem Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 Buchst. c.) VermG nicht erkennbar. Dieses Regelbeispiel erfaßt - wie bereits gesagt - nur diejenigen Fälle, in denen aufgrund einer mani-pulativen Verfahrensweise, etwa durch Drohung gegenüber dem früheren Eigentümer oder durch Täuschung, auf die Willensbildung des frühe-ren Eigentümers (und Veräußerers) eingewirkt wurde. Im einzelnen ist danach erforderlich, daß die Täuschung oder Zwangslage Einfluß auf den Erwerbsvorgang gehabt hat, d. h. eine (Mit-) Ursächlichkeit der Willensmängel der früheren Eigentümer für den Erwerb derart, daß die Alteigentümer aufgrund Drucks oder Irrtums in irgendeiner Weise über den Ver-mögensgegenstand verfügt (veräußert oder anderweitig weggegeben) haben müssen. Weitere Voraussetzung für ein "Zunutzemachen" ist, ab-gesehen von dem insoweit erforderlichen Vorsatz, daß der Erwerber über das bloße Ausnutzen hinaus einen "besonderen Vorteil" erlangt hat, der über die bloße Nutzung des erworbenen Gegenstandes und die damit ver bundenen geschäftstypischen Vorteile hinausgeht. Ein "besonderer Vorteil" kann beispielsweise in einem besonders niedrigen Kaufpreis oder in der Befreiung von Vorschriften der Wohnraumlenkung liegen (vgl. dazu BVerwG, ZOV 1993, 193 und VIZ 1994, 239, 240; Fieberg/Reichenbach, a. a. O., VermG, § 4 Rdz. 92, 93, Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG § 4 Rdz. 252 ff., 256; Koch, in: Rädler/Bezzenberger/Raupach, Vermögen in der ehemaligen DDR, VermG § 4 Rdz. 92, 93; a. A. zum Er-fordernis eines "besonderen Vorteils": Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 4 Rdz. 62; vgl. ferner KG ZOV 1992, 163, 165). Vorliegend mögen zwar bei der Kl. zu l. die Voraussetzungen für "Willensmängel" im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. c.) VermG mit Rücksicht auf ihre Zwangslage vor-gelegen haben (vgl. dazu auch BVerwG, VIZ 1998, 141 f. m. w. N.; vgl. auch Koch, a. a. O., VermG § 4 Rdz. 80), während sie auf seiten des für den Kl. zu 2. handelnden VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Erfurt als staatlicher Verwalter nicht erkennbar sind. Doch fehlen jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für ein "Sichzunutzemachen" im Sinne von Buchst. c). Selbst wenn die Beigeladenen die Zwangslage der Kl. zu 1. "ausgenutzt" haben, so haben sie sich die Zwangslage aber nicht im Sinne von Buchst. c.) "zunutze gemacht". Die Beigeladenen haben im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks keinen "besonderen Vorteil" erlangt. Bei der Erlangung einer Kaufgelegenheit und der Aussicht auf Nutzung des Grundstücks bzw. auf eine nach haltige Verbesserung der Wohnsituation handelt es sich lediglich um ge schäftstypische Vorteile, die ein "Sichzunutzemachen" noch nicht begründen (vgl. BVerwG, NJW 1994, 1359, 1360; VG Leipzig, Urteil vom 14. Januar 1993, - I K 453/92 -, vgl. auch Kimme, a. a. O., VermG § 4 Rdz. 257 und Koch, a. a. O., Rdz. 82). Die Beigeladenen haben auch im Hin-blick auf den Kaufpreis keinen besonderen Vorteil erlangt. Der vorliegende Kaufpreis nach dem Kaufvertrag vom 3. April 1989 in Höhe von 43.958,62 M war nicht etwa besonders niedrig. Vielmehr entsprach er dem Verkehrswert des Grundstücks, wie er in der Wertermittlung des Sachverständigen H. vom 12. März 1989 bestimmt worden war. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder bewußt zu niedri-ge Wertermittlung durch
nach dem Kaufvertrag vom 3. April 1989 in Höhe von 43.958,62 M war nicht etwa besonders niedrig. Vielmehr entsprach er dem Verkehrswert des Grundstücks, wie er in der Wertermittlung des Sachverständigen H. vom 12. März 1989 bestimmt worden war. Insoweit sind auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder bewußt zu niedri-ge Wertermittlung durch den Gutachter H. erkennbar, zumal die Bewertung aufgrund von Abschnitt V. Nr. 1 der Preisverfügung Nr. 3/87 vom 30. April 1987 nach für eigengenutzte Grundstücke durchgängig geltenden Sachwertverfahren erfolgte. Ferner ist eine etwa in diskriminierender Absicht erfolgte Außerachtlassung der Garage in die Grundstücksbewertung nicht ersichtlich. Im übrigen erscheint der ermittelte Verkehrswert bzw. Kaufpreis der Höhe nach insgesamt gesehen plausibel. Denn unter Berücksichtigung nachfolgender Instandsetzungsmaßnahmen entspricht er der Größenordnung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 24. Juli 1978 mit den Vorveräußerern H. Dort belief sich der Kaufpreis auf 22.440 M. Schließlich sind entgegen der Ansicht der Kl. auch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen besonderen Vorteil im Zusammenhang mit einem vorgeblich nicht gezahlten "Draufgeld" zu erkennen (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen auch Koch, a. a. O., VermG § 4 Rdz. 82; vgl. auch BGH, ZOV 1993, 338 f.).
Hingegen bestehen zur Überzeugung des Gerichts greifbare Zweifel, daß auf seiten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. die Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb im Hinblick auf den Unredlichkeitstatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. b.) VermG gegeben sind. Tatbestandlich setzt Buchst. b.) für einen unredlichen Rechtserwerb, wie bereits oben ausgeführt, grundsätzlich voraus, daß der Erwerb darauf beruhte, daß der Erwerber u. a. insbesondere durch "Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung" auf den Zeitpunkt oder auf die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat. Nach der eingangs bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Beschluß vom 2. April 1993, a. a. O., ZOV 1993, 193 f. unter Hinweis auf Bundestags-Drs. 11/7831, S. 6) setzt dies im wesentlichen ein den Erwerbsvorgang inkriminierendes manipulatives Element voraus. Der Erwerber muß also in eigennütziger Absicht vorsätzlich selbst an der Manipulation beim Erwerb - unter Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung - beteiligt gewesen sein (BVerwG, a. a. O., 193; vgl. BVerwG, Urt. vom 27. Januar 1994, - 7 C 4.93 -, VIZ 1994, 239, 240). Eine "persönliche Machtstellung" ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Erwerber etwa Funktionsträger von Staat und Partei war oder eine einflußreiche Position in einer mit Staat und Partei verbundenen Massenorganisation innehatte. Allerdings setzt eine "persönliche Machtstellung" nicht unbedingt eine formal herausragende Position in der Staats- und Parteihierarchie voraus. Ausreichen können insoweit auch gute - in der Person des Erwerbers liegende - Beziehungen zu den maßgeblichen Personen, die dem Erwerber einen "unsachlichen" Einfluß auf die zutreffende Entscheidung geben (vgl. BVerwG, Urt. vom 27. Januar 1994, VIZ 1994, 239, 240 m. w. N.; vgl. auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Oktober 1997, - 4 K 1311/95.We -; vgl. auch Barkam/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 4 VermG Rdz. 68). Auf dieser Grundlage bestehen zur Überzeugung des Gerichts nicht ausräumbare Zweifel an der Redlichkeit der Beigeladenen bei dem damaligen Eigentumserwerb. Denn es gibt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte (dazu sogleich) dafür, daß der Beigeladene zu 2., Werner B. zum einen eine "persönliche Machtstellung" im Sinne von Buchst. b.) innehatte, und daß er zum anderen beim Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks in sittlich anstößiger und manipulativer Weise seine persönliche Machtstellung ausgenutzt hat, indem er dabei insbesondere auf die Bedingungen und die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat; dies ist auch der Beigeladenen zu 1. zuzurechnen (vgl. BVerwG, VIZ 1995, 163; VIZ 1995, 343; vgl. ferner Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 4 a VermG Rdz. 54). Im einzelnen ergeben sich die greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit insbesondere des Beigeladenen zu 2. im Sinne von Buchst. b.) - und damit aber auch der Beigeladenen zu 1. - aus folgendem: Ausgangspunkt ist der - auch von den Beigeladenen nicht bestrittene - Umstand, daß der Beigeladene zu 2. im Zeitraum des Eigentumserwerbs bei der SED-Bezirksleitung als Abteilungsleiter Bau tätig war. Damit bekleidete der Beigeladene zu 2., auch wenn er selbst nicht unmittelbar der SED Bezirksleitung angehörte, gleichwohl eine herausgehobene berufliche und gesellschaftliche Position in der damaligen DDR-Parteihierarchie (vgl. zur Stellung der SED: Art. 1 Abs. 1, 2. Halbs. DDR
rwerbs bei der SED-Bezirksleitung als Abteilungsleiter Bau tätig war. Damit bekleidete der Beigeladene zu 2., auch wenn er selbst nicht unmittelbar der SED Bezirksleitung angehörte, gleichwohl eine herausgehobene berufliche und gesellschaftliche Position in der damaligen DDR-Parteihierarchie (vgl. zur Stellung der SED: Art. 1 Abs. 1, 2. Halbs. DDR Verfassung in der Fassung vom 7. Oktober 1974, GBI. I S. 432). Soweit die Beigeladenen zum Beleg, daß die Position eines Abteilungsleiters in der SED Bezirksleitung nicht zu der privilegierten Gruppe in der Bezirksleitung gehört habe, etwa die Zuteilung einer - freilich großen - Neubauwohnung erst nach Aufnahme im Wohnungsvergabeplan und sechsjähriger Wartezeit anführen, können diese Einwendungen nicht überzeugen. Denn das Beschreiten des "regulären Weges zur Erlangung von Wohnraum" in einem länger zurückliegenden Zeitraum besagt nichts darüber, wie der Erwerb hier konkret zustande gekommen ist. Überdies muß man sich vor Augen halten, daß der Beigeladene zu 2. nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 15. Dezember 1998 seinerzeit nicht nur "normaler Abteilungsleiter" war, sondern sogar erster persönlicher Mitarbeiter des Ersten Sekretärs der SED-Bezirksleitung. Dies unterstreicht die herausgehobene Bedeutung seiner Position zusätzlich. Im Üübrigen wird die ohnehin nicht nennenswerte Aussagekraft einer sechsjährigen Wartezeit vollends unerheblich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der eigentliche Grund für die Wartezeit offenbar darin lag, daß die Beigeladene zu 1. eigentlich nicht nach Erfurt ziehen, sondern lieber in der aufwendig instand gesetzten Wohnung in Waltershausen wohnen bleiben wollte (vgl. Niederschrift vom 23. November 1999). Auch der Hinweis der Beigeladenen auf lange Wartezeiten beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs kann die herausgehobene berufliche Stellung des Beigeladenen zu 2. nicht ernstlich relativieren. Denn sie sind lediglich Ausdruck der in der DDR allgemein vorherrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse und besagen nichts über die effektive Machtstellung des Beigeladenen zu 2. und den Ablauf des Erwerbs des vorliegenden Grundstücks. Danach bestand also eine besonders herausgehobene persönliche Stellung des Beigeladenen zu 2. aufgrund seiner Tätigkeit bei der SED-Bezirksleitung - auch wenn der Beigeladene zu 2. nicht unmittelbar Nomenklatur-Funktionär gewesen sein mag. Diese Position läßt darauf schließen, daß der Beigeladene zu 2. über eine persönliche Machtstellung verfügte. Zu dieser persönlichen Machtstellung treten eine Reihe greifbarer Anhaltspunkte, die den Eindruck nachhaltig erhärten, daß bei dem Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. b) VermG nicht "alles mit rechten Dingen" zugegangen sein kann. Auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach Vernehmung des Zeugen H. die steuernde manipulative Einflußnahme des Beigeladenen zu 2. im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb unmittelbar nicht festgestellt werden kann, so liegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gleichwohl greifbare Anhaltspunkte vor, die eine manipulative Einflußnahme von seiten der Beigeladenen zumindest in Umrissen erkennen lassen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Gegebenheiten und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Anbahnung und dem Zustandekommen des Grundstückskaufs. Im einzelnen: Auszugehen ist insoweit von dem Umstand, daß sich die Angaben der Beigeladenen, durch Vermittlung der Wohnungstauschzentrale in Erfurt den Hinweis auf die Kaufgelegenheit
n lassen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Gegebenheiten und Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Anbahnung und dem Zustandekommen des Grundstückskaufs. Im einzelnen: Auszugehen ist insoweit von dem Umstand, daß sich die Angaben der Beigeladenen, durch Vermittlung der Wohnungstauschzentrale in Erfurt den Hinweis auf die Kaufgelegenheit hinsichtlich des streitgegenständlichen Objekts erhalten zu haben, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als unzutreffend erwiesen haben. Die Kammer hält es zwar für durchaus möglich, daß die Beigeladenen der Wohnungstauschzentrale ihre (Miet-) Wohnung in Waltershausen und die ihnen neu zugeteilte Fünf-Raum-Neubaumietwohnung in Erfurt zum Tausch gegen ein Einfamilienhaus in Erfurt angeboten haben. Indes ist es - abgesehen davon, daß der Beigeladene zu 2. selbst eingeräumt hat, daß er sich eigentlich ohnehin nicht als Wohnungssuchender an die Wohnungstauschzentrale hätte wenden können, weil er bereits auf dem Vergabeplan der SED-Bezirksleitung vermerkt war - zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb den Beigeladenen über die Wohnungstauschzentrale das streitige Objekt überhaupt zum Kauf hätte angeboten werden sollen (Gleiches gilt im übrigen für die Behauptung, den Beigeladenen seien über die Wohnungstauschzentrale schon seit 1988 Einfamilienhäuser zum Kauf angeboten worden). Denn Aufgabe der Wohnungstauschzentrale war nach den seinerzeit geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften ausschließlich die Vermittlung von Tausch- und gerade nicht von Kaufgelegenheiten. Dies ergibt sich namentlich aus § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes - WLVO - vom 16. Oktober 1985 (GBI. DDR I Nr. 27 S. 301) i. V. m. § 126 ZGB. Danach hatten die Bürger zur besseren Gestaltung ihrer Wohnverhältnisse und zur Erschließung von Wohnungsreserven das Recht, Wohnungen zu tauschen und über den Wohnungstausch entsprechende Verträge nach den Bestimmungen des ZGB abzuschließen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 WLVO). Bei Realisierung eines beabsichtigten Wohnungstausches waren die Bürger durch Wohnungstauschzentralen zu unterstützen (vgl. § 14 Abs. 3 WLVO). Diese Tauschmöglichkeiten betrafen ausschließlich Mietwohnungen bzw. Mietverhältnisse, wie vor allem § 126 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 ZGB verdeutlicht (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, Autorenkollektiv, 2. Aufl., Berlin 1988, S. 258; vgl. auch Rechtshandbuch für den Bürger, Autorenkollektiv, Berlin 1986, S. 337 f.). Dementsprechend waren Wohnungstauschzentralen ausschließlich für den Tausch von Mietwohnungen zuständig und eben nicht - als eine Art staatlichem Maklerbüro - für die Vermittlung von Kaufgelegenheiten. Daß diese rechtlichen Vorgaben gerade auch im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück der seinerzeitigen Verwaltungspraxis in Erfurt entsprachen, wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen G. H. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2000 bestätigt.
Dem Zeugen war in seiner Eigenschaft als Stadtrat für Wohnungspolitik die Wohnungstauschzentrale als selbständige nachgeordnete Einrichtung unterstellt. Nach Bekundung des Zeugen war es insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Arbeitsgruppe Westverzugsgrundstücke abwe-gig, daß - wie hier - Grundstücke, deren Eigentümer in den Westen ziehen wollten, zur Wohnungstauschzentrale kamen, zumal für die Vermittlung von Häuserverkäufen in Erfurt an sich ein Häusermakler zuständig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Version der Beigeladenen hin-sichtlich der Vermittlung des streitigen Objekts durch die Wohnungstauschzentrale als nicht glaubhaft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß es der Zeuge für möglich hält, daß "dann auch Häuser zur Tauschzentrale gekommen sind". Auch danach ist vorliegend die Möglichkeit, daß die Beigeladenen von dem anstehenden Verkauf eines Westverzugsgrundstücks gleichsam zufällig, also "bei Gelegenheit" ei-ner Tauschvermittlung durch die Wohnungstauschzentrale erfahren haben könnten, jedenfalls speziell für Westverzugsgrundstücke nicht ernstlich in Betracht zu ziehen, zumal schon das Vorbringen der Beigeladenen (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 23. November 1999 und S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 26. Mai 2000, Bl. 307, 374 der Gerichtsakte: "Wer in der Wohnungstauschzentrale unsere Sache bearbeitete...'l) auf eine reguläre Vermittlung hindeutet, während nichts dafür spricht, daß sie davon nebenher erfahren hätten. Damit drängt sich um so mehr die - von den Beigeladenen nicht nachvollziehbar beantwortete Frage auf, wie denn bzw. von wem die Beigeladenen tatsächlich von der Kaufgelegenheit erfahren haben und wie es zur Anbahnung des Kaufs kam. Dies wiegt vorliegend um so schwerer, weil nach Lage der Dinge weitere greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, daß die Anbahnung des Kaufs aufgrund der persönlichen Machtstellung des Beigeladenen zu 2. unter enger Mit-wirkung staatlicher Stellen, hier der Abteilung Inneres, zustande kam. Die Beigeladene zu 1. hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 1999 bekundet, sie sei bei der ersten Hausbesichtigung Anfang 1989 auf dem streitigen Grundstück zusammen mit einem ihr na-mentlich nicht erinnerlichen "Mann aus der Wohnungstauschzentrale" gewesen. Dieser EinIassung ist freilich nach den vorstehend gemachten Ausführungen zur Rolle der Wohnungstauschzentrale der Boden entzogen. Denn es ist kein plausibler Grund dafür erkennbar, warum ein "Mann aus der Wohnungstauschzentrale" an einer Hausbesichtigung im Zusammenhang mit der Anbahnung einer Kaufgelegenheit (und keiner Tauschgelegenheit für eine Mietwohnung,) hätte teilnehmen sollen, ab-gesehen davon, daß die Teilnahme von Mitarbeitern der Wohnungstauschzentrale an Wohnungsbesichtigungen ohnehin nicht üblich war, während dem Umstand, daß nach Angaben des Beigeladenen zu 2. er in der Wohnungstauschzentrale Erfurt nur mit weiblichem Personal zu tun hatte, vorliegend kein übermäßiges Gewicht beizumessen sein dürfte. Überdies hat die Beigeladene zu 2. auch auf Nachfrage des Gerichts in der zweiten mündlichen Verhandlung keine überzeugenden bzw. nachvollziehbaren Erklärungen dafür geben können, warum der Mann (von der Wohnungstauschzentrale) mitgegangen ist. Insoweit vermutete sie lediglich, wahrscheinlich sei ein Termin mit dem Mann von der Kl. zu 1. ausgemacht worden. Die Umstände, wie es zur Vereinbarung des Treffpunkts Ecke M.-L. Straße zustande gekommen ist, waren der Beigeladenen zu 1.
hvollziehbaren Erklärungen dafür geben können, warum der Mann (von der Wohnungstauschzentrale) mitgegangen ist. Insoweit vermutete sie lediglich, wahrscheinlich sei ein Termin mit dem Mann von der Kl. zu 1. ausgemacht worden. Die Umstände, wie es zur Vereinbarung des Treffpunkts Ecke M.-L. Straße zustande gekommen ist, waren der Beigeladenen zu 1. nicht mehr erinnerlich. Das fehlende Erinnerungsvermögen der Beigeladenen zu 1. ist aber wenig glaubhaft. Denn der Beigeladene zu 2. hat als Grund für die Teilnahme des Mannes an der Besichtigung ange-geben, die Beigeladene zu 1. sei "etwas scheu" und habe das Haus nicht allein besichtigen wollen, so daß er bei der Wohnungstauschzentrale an-gerufen habe, die daraufhin "jemanden geschickt" hätten. Wenn aber die Initiative für die Hinzuziehung einer dritten Person nach der Einlassung des Beigeladenen zu 2. gerade von der Beigeladenen zu 1. ausgegangen wäre, so ist es nicht verständlich, daß sich die Beigeladene zu 1. daran nicht mehr zu erinnern vermochte. Zudem hätte es ohnehin nahe gelegen, daß der Beigeladene zu 2., zumindest aber ein Freund oder Bekannter die Beigeladene zu 1. bei der Besichtigung begleitet hätte und nicht der "Mann aus der Wohnungstauschzentrale".
Im übrigen ist aber der entscheidende Gesichtspunkt, der hier den vom Beigeladenen zu 2. angegebenen Grund für die Teilnahme des "Mannes aus der Wohnungstauschzentrale" widerlegt, der oben bereits angeführte Umstand, daß die Wohnungstauschzentrale für die Vermittlung von Kaufgelegenheiten überhaupt nicht zuständig war. Von daher ist die Be-hauptung des Beigeladenen zu 2., die Wohnungstauschzentrale habe auf seine fernmündliche Bitte "jemanden geschickt", als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die sich bereits nach dem vorstehend Gesagten aufdrängende Annahme, daß der Beigeladene zu 2. von der Kaufgelegenheit je-denfalls nicht über die Wohnungstauschzentrale erfahren hat, wird auf-grund weiterer stichhaltiger Anhaltspunkte gestützt. Denn bei dem ver-meintlichen "Mann aus der Wohnungstauschzentrale" handelte es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach nicht um einen Mitarbeiter der Woh-nungstauschzentrale, sondern um den als Referatsleiter für Übersiedlungen in der Abteilung Inneres beim Rat der Stadt Erfurt tätigen Herrn G. Der Zeuge G. H. hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2000 die vorgenannte dienstliche Funktion des Herrn G. beim Rat der Stadt Er-furt glaubhaft dargelegt. Die Kl. zu 1. hat überzeugend ausgeführt, ihr sei etwa im Januar 1989 im Rahmen eines Gesprächs im Rat der Stadt Erfurt in der Abteilung für Übersiedlungsersuchen von einem Herrn "G." mit-geteilt worden, die Veräußerung ihres Hauses sei Voraussetzung für ihre Ausreise; dafür sei bereits ein - namentlich nicht genannter - ausgesuchter Käufer vorhanden, an den sie ihr Haus zu verkaufen habe. Weiter hat sie glaubhaft dargelegt, daß es einige Zeit später nach vorheriger Anmeldung durch Herrn "G." zu einer Besichtigung des streitgegenständlichen Wohngebäudes durch die Beigeladene zu 1. in Begleitung eben jenes Herrn "G." gekommen ist. Insoweit kann zur Überzeugung des Gerichts - angesichts der zeitlichen Nähe und der beschriebenen funktionalen Übereinstimmungen sowie unter Berücksichtigung der phonetischen Ähnlichkeit des von der Kl. zu 1. genannten Namens mit dem Namen des tatsächlich in der Abteilung Inneres tätigen Referatsleiters (wobei man der Kl. zu 1. im Hinblick auf den ungenau wiedergegebenen Namen auch den Zeitablauf und die besonderen damaligen Umstände zugute halten muß) - kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der von der Kl. zu 1. genannte Herr "G." mit der Person des Herrn "G" identisch ist. Damit stellen sich die Angaben der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der ersten Hausbesichtigung in einem ganz anderen Licht dar und belegen die Glaubwürdigkeit der Kl. zu 1., da nunmehr ihre Angaben mit denen der Beigeladenen zu 1. im wesentlichen zur Deckung gelangen. Zudem ver-dichtet sich dadurch der Eindruck weiter, daß die besagte Hausbesichtigung ebenso wie Anbahnung und Abschluß des Kaufvertrages seinerzeit "in enger Mitwirkung" mit staatlichen Stellen, hier der Abteilung Inneres, Referat Übersiedlung, zustande gekommen ist. Weiter abgerundet wird dieses Bild auch durch die dem notariellen Kaufvertrag vom 3. April 1989 zeitlich vorhergehenden aktenkundigen Umstände, namentlich die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit einem von den Beigeladenen behaupteten ersten erfolglosen Notartermin. So ist offenbar kurz vor der notariellen Veräußerung im Bereich des für die Wohnraumlenkung zuständigen Stadtbezirks Erfurt-Süd zugunsten der Beigeladenen ein "bevorzugter Zugriff" auf das streitgegenständliche Grundstück erfolgt, der ebenfalls indiziell dafür
Zusammenhang mit einem von den Beigeladenen behaupteten ersten erfolglosen Notartermin. So ist offenbar kurz vor der notariellen Veräußerung im Bereich des für die Wohnraumlenkung zuständigen Stadtbezirks Erfurt-Süd zugunsten der Beigeladenen ein "bevorzugter Zugriff" auf das streitgegenständliche Grundstück erfolgt, der ebenfalls indiziell dafür spricht, daß aufgrund einer machtmißbräuchlichen Einflußnahme nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Ausweislich der Wohnungskarteikarte des Stadtbezirks Erfurt-Süd war das streitgegenständliche Grundstück zunächst mit einem auf den 7. Dezember 1988 datierten Sperrvermerk des Zeugen H., seinerzeit Stadtrat für Wohnungspolitik, versehen und dementsprechend "vorgemerkt". Wie der Zeuge H. insoweit glaubhaft ausgeführt hat, hatte er die Eintragung dieses Sperrvermerks für einen wohnungssuchenden Kirchenbediensteten aufgrund mehrfacher Vorsprache von Kirchenvertretern veranlaßt. Ob und unter welchen Umständen, etwa anläßlich einer Nachfrage der Kirchenvertreter zur eigenen Absicherung, der Zeuge H. die aktenkundige Hausmitteilung vom 21. März 1989 gefertigt hat, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wurde der Sperrvermerk am 22. März 1989 ausweislich der Eintragung auf der Wohnungskarteikarte auf Anweisung des stellvertretenden Stadtrates für Wohnungspolitik beim Rat der Stadt Erfurt gestrichen. Am 30. März 1989 wurden die Beigeladenen für die neue Wohnraumzuweisung vermerkt - dem Zeugen H. war insoweit nicht erinnerlich, an diesem Vorgang beteiligt gewesen zu sein -; dementsprechend ist die Wohnraumzuweisung für die Beigeladenen ebenfalls am 30. März 1989 erstellt worden. Daß es sich hier um einen "bevorzugten Zugriff" gehandelt hat, wird auch dadurch belegt, daß der Zeuge H. hat ausschließen können, daß die Wohnung auf dem streitgegenständlichen Grundstück auf der speziellen Liste für durch Westverzug freiwerdende Wohnungen geführt worden ist. Wenn das Grundstück aber nicht einmal auf dieser - schon für sich genommen außerhalb der regulären Wohnraumvergabepläne stehenden - Sonderliste verzeichnet war, so drängt sich erst recht die Annahme auf, daß der Sperrvermerk am 22. März 1989 aufgrund einer irregulären und damit machtmißbräuchlichen Einflußnahme zugunsten der Beigeladenen aufgehoben worden ist. In diesem Zusammenhang zu würdigen ist auch das augenfällige zeitliche Zusammenfallen der vorgenannten Vorgänge mit der Bestellung des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Erfurt für den Grundstücksanteil des Kl. zu 2. nach Maßgabe der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 am 23. März 1989 und das am selben Tage ausgesprochene Ersuchen des Rates der Stadt Erfurt auf Eintragung eines Treuhandvermerks zugunsten des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Erfurt. Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten in der Darstellung insbesondere zum zeitlichen Ablauf des Grundstückskaufs. Der Beigeladene zu 2. hat in den mündlichen Verhandlungen vom 23. November 1999 und vom 26. Mai 2000 jeweils angegeben, daß es einige Tage vor dem aktenkundigen Notartermin am 3. April 1989 (einem Montag), etwa in der zweiten Märzhälfte, bereits einen Notartermin mit allen Beteiligten gegeben habe, der wegen eines fehlenden Dokumentes, eventuell einer Vollmacht für den Kl. zu 2., nicht habe durchgeführt werden können. Hingegen ist vorprozessual von einem "ersten" Notartermin "Anfang März" die Rede, wobei sich die Kl. zu 1. zur Einholung der Vollmacht bereit erklärt haben soll - obwohl doch der Anteil des Kl. zu 2.
n Beteiligten gegeben habe, der wegen eines fehlenden Dokumentes, eventuell einer Vollmacht für den Kl. zu 2., nicht habe durchgeführt werden können. Hingegen ist vorprozessual von einem "ersten" Notartermin "Anfang März" die Rede, wobei sich die Kl. zu 1. zur Einholung der Vollmacht bereit erklärt haben soll - obwohl doch der Anteil des Kl. zu 2. nach der Anordnung Nr. 2 unter staatlicher Verwaltung stand - (vgl. die vorprozessuale Stellungnahme vom 3. Mai 1994, Bl. 46 der Verwaltungsakten). Dieser Darstellung des Beigeladenen zu 2. steht vor allem auch entgegen, daß die Zustimmungserklärung zum Schuldnerwechsel der Stadt- und Kreissparkasse Erfurt am 30. März 1989 (einem Donnerstag) erteilt worden ist und dem staatlichen Notariat am 3. April 1989 ausweislich des Vermerks im Kaufvertrag vorgelegen hat. Gleiches gilt für die Wohnraumzuweisung und die Vollmacht des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Erfurt für Herrn B, beide datieren jeweils vom 30. März 1989. Außerdem hat der Notar das Grundbuch laut Vermerk in Ziff. 5 des Kaufvertrags - erst - am 31. März 1989 (einem Freitag) eingesehen. Da nicht anzunehmen ist, daß der Notar bei dem ersten Termin auf die Vorlage der vorgenannten Unterlagen und Einsichtnahme in das Grundbuch verzichtet bzw. den ersten Termin am 1. oder 2. April 1989 (also am Wochenende) anberaumt hat, ist die Behauptung eines ersten Notartermins so nicht nachvollziehbar und läßt insbesondere das Vorbringen des Beigeladenen zu 2. insgesamt als unglaubhaft erscheinen, zumal auf Nachfragen des Gerichts auch die Angaben des Beigeladenen zu 2. zu den näheren Umständen der Erteilung der angeblich schon beim ersten Notartermin vorhandenen Kreditzusage wechseln und in sich nicht stimmig sind und damit jedenfalls nicht überzeugen können. In der Konsequenz stellen die ungereimten Angaben des Beigeladenen zu 2. zu dem ersten Notartermin auch seine ergänzenden Schilderungen zum Ablauf der Kaufpreisverhandlungen nach Vorliegen des Wertgutachtens vom 12. März 1989 in Frage, zumal sie in seiner - ausdrücklich als "lückenlos" bezeichneten - vorprozessualen Stellungnahme der Beigeladenen vom 3. Mai 1994 so nicht angesprochen sind. Danach habe man nach Vorliegen des Wertgutachtens und mehreren Tagen Bedenkzeit dem Kauf zum Preis des Gutachtens zugestimmt und auch über den Ankauf von Wohnungseinrichtungsgegenständen gesprochen, ehe die Kl. zu 1. "daraufhin" beim Staatlichen Notariat ein Termingesuch zum Abschluß des Kaufvertrags eingereicht habe und dem Beigeladenen dann "nach ca. 14 Tagen" (S. 5 oben der Stellungnahme vom 3. Mai 1994) den "auf Anfang März 1989 festgelegten Notartermin" mitgeteilt habe. Nachdem dieser Termin aber Anfang März 1989 gescheitert sei, hätten die Beigeladenen dann drei, vier Wochen nichts mehr in dieser Angelegenheit gehört, was, um es nochmals zu bemerken, angesichts dessen, daß das Wertgutachten vom 12. März 1989 datiert, schon für sich genommen nicht nachvollziehbar ist. Auch das Vorbringen des Beigeladenen zu 2. hinsichtlich einer - noch vor der aktenkundigen Wohnraumzuweisung vom 30. März 1989 - vorläufig erteilten und ihm auf dem Postwege übersandten Wohnraumzuweisung, die der Beigeladene zu 2. bei dem ersten Notartermin dabei gehabt haben will, ist hier nicht nur im Hinblick auf den ersten Notartermin unglaubhaft. Vielmehr deckt es sich auch nicht mit den aktenkundigen Belegen. So ist auf der bereits genannten Wohnungskarteikarte die Erteilung einer Zuweisung - unter der Spalte "Zuweisung (ZW)" -
raumzuweisung, die der Beigeladene zu 2. bei dem ersten Notartermin dabei gehabt haben will, ist hier nicht nur im Hinblick auf den ersten Notartermin unglaubhaft. Vielmehr deckt es sich auch nicht mit den aktenkundigen Belegen. So ist auf der bereits genannten Wohnungskarteikarte die Erteilung einer Zuweisung - unter der Spalte "Zuweisung (ZW)" - zugunsten der Beigeladenen erstmals unter dem 30. März 1989 erwähnt, während dort lediglich die Aufhebung des Sperrvermerks vom 22. März 1989 durch den stellvertretenden Stadtrat vermerkt ist, nicht jedoch eine vorläufige Wohnraumzuweisung. Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich daraus, daß der Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2000 vorgetragen hat, kurz vor dem Notartermin am 3. April 1989, nämlich am 2. April 1989, mit der Kl. zu 1. wegen der Übernahme der Möbel gesprochen zu haben. Auch davon war in der vorprozessualen - "lückenlosen" - Stellungnahme der Beigeladenen vom 3. Mai 1994 so keine Rede. Vielmehr soll danach in einem - nach der dortigen Darstellung - dritten Treffen der Beigeladenen mit der Kl. in der Wohnung M.-L.-Straße 8 vor dem angeblichen ersten Notartermin Anfang März über Wohnungseinrichtungsgegenstände gesprochen worden sein.
Insgesamt betrachtet bestehen danach greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der Beigeladene zu 2 aufgrund seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter Bau bei der SED Bezirksleitung - und damit letztlich auch die Beigeladene zu 1. (dazu sogleich) - über eine "persönliche Machstellung", jeden-falls aber über "gute Beziehungen" zu den betreffenden Entscheidungsträgern insbesondere im Rat der Stadt Erfurt bzw. zum Rat des Stadtbezir-kes Süd im Sinne einer Teilhabe am damals herrschenden staatlichen bzw. gesellschaftlichen Beziehungsgeflecht verfügte und dadurch auf die Anbahnung des Kaufvertrags und auf die Vergabe des streitgegenständlichen Grundstücks als Erwerbsgegenstand in sichtlich anstößiger, manipulativer Weise, nämlich unter Ausnutzung seiner persönlichen Machtstellung im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG im Wege einer manipulativ steuernden Beeinflussung, maßgeblich Einfluß genommen und so letztlich das streitgegenständliche Wohngrundstück erworben hat. Liegen also jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für die Unredlichkeit der Beigeladenen vor, so kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob nicht auch greifbare Anhaltspunkte für einen Rechts- bzw. Verfahrensverstoß im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a.) VermG vorliegen. (wird ausgeführt)
Greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit sind im vorliegenden Falle insbesondere auch für die Beigeladene zu 1. als Ehefrau des Beige-ladenen zu 2. gegeben. Zwar stand der Beigeladene zu 2. im Zusammenhang mit den Vorgängen um den Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks offensichtlich im Vordergrund. Denn er hatte die herausgehobene gesellschaftliche Stellung inne und vor allem von ihm dürften die "Bemühungen" um das streitgegenständliche Eigenheim ausgegangen sein. Gleichwohl bestehen für eine Unredlichkeit der Beigeladenen die-selben greifbaren Anhaltspunkte wie bei ihrem Ehemann. Erstens erfaßt die Unredlichkeit eines Ehegatten das gesamte Erwerbsgeschäft, wenn die Ehegatten, wie auch hier (vgl. Ziff. 1 des Kaufvertrags vom 3. April 1989), den Vermögenswert in ehelicher Vermögensgemeinschaft erworben haben und über ihn nach dem Familienrecht der DDR nur gemeinschaftlich verfügen konnten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1995, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 46 und Beschluß vom 6. April 1998, - 7 B 80.98 -; vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 10. November 1998, - 4 K 1844/96.We -). Dieser Grundsatz gilt auch für den hier gegebenen Fall entsprechend, daß nicht ausräumbare Zweifel an der Redlichkeit des Erwerb bestehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. April 1998, - 7 B 80.98 - und Urteil der Kammer, wie vor). Zweitens ist auch zu berücksichtigen, daß der Beigeladenen zu 1. aufgrund ihrer ehelichen Bindungen ohne weiteres die hier greifbare Ausnutzung einer persönlichen Machstellung ihres Ehemannes bzw. seiner "guten Beziehungen" zugute kam. Damit hatte auch sie - rein tatsächlich - Teil an dem herrschenden staatlichen bzw. gesellschaftlichen Beziehungsgeflecht (vgl. auch die Urteile der er-kennenden Kammer vom 21. Oktober 1997, - 4 K 1311/95.We - und vom 10. November 1998, - 4 K 1844/96.We -). Insoweit legen die vor allem im Hinblick auf den Beigeladenen zu 2. bestehenden Anhaltspunkte auch für die Beigeladene die Schlußfolgerung nahe, daß auch sie ihre über ih-ren Ehemann begründete persönliche Machtstellung bzw. "guten Beziehungen" zum Erwerb des streitgegenständlichen Grundstücks - im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann - ausgenutzt hat. Abschließend aufklären läßt sich die Frage der (Un-) Redlichkeit der Beigeladenen bei dem damaligen Erwerbsvorgang zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2000 durchgeführten Beweisaufnahme nicht. Die Verwaltungsakten und sonstigen dem Gericht vorliegenden Unterlagen sind im Hinblick auf den exakten Ablauf der Anbahnung des Erwerbsgeschäfts und die Auswahl des streitgegenständlichen Grundstücks letztlich nicht ergiebig und lassen insbesondere keine die Beigeladenen entlastenden Umstände erkennen (allenfalls zeichnen sich hier weitere, die Beigeladene noch stärker belastende Umstände ab). Auch ansonsten sind keine in Betracht kommenden Beweismittel erkennbar, deren Einholung von Amts wegen sich insoweit aufdrängen würde (vgl. § 86 VwGO). Eine weitere Beweisaufnahme ist schließlich auch nach den von den Beigeladenen für den Fall der anderweitigen Klageabweisung gestellten Eventualbeweisanträgen nicht angezeigt (wird ausgeführt).
Nach alledem bestehen an der Redlichkeit eines Erwerbsvorganges nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 VermG für das Gericht nicht ausräumbare Zweifel. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen geht grundsätzlich zu Lasten dessen, der daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht (vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Oktober 1995, - 7 B 163/9S -, VIZ 1996, 92, 93 m. w. N.; vgl. auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 21. Oktober 1997, - 4 K 1311/95.We -). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch für vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerwG VIZ 1994, 73; VIZ 1994, 293), und zwar insbesondere dann, wenn sich nicht abschließend aufklären läßt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen redlichen Erwerb gegeben sind (so BVerwG, Urt. vom 16. Oktober 1995, a. a. O., 93). Diese Beweislastregel kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn überhaupt greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs bestehen, die aber für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht ausreichen (BVerwG, Urt. vom 16. Oktober 1995, a. a. O., 93). Dementsprechend war hier die Beweislastentscheidung infolge Nichterweislichkeit eines redlichen Erwerbs zu Lasten der Beigeladenen zu treffen. Auch wenn die Kammer vorliegend nicht abschließend die Überzeugung von der Unredlichkeit des Erwerbsvorgangs gewinnen konnte, so liegen jedenfalls eine ganze Reihe greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte vor, die einen unredlichen Erwerb jedenfalls ernstlich nahelegen; insoweit kann auf die oben im einzelnen gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ein Ausschuß der Rückübertragung des in Rede stehenden Grundstücks gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 VermG kann vorliegend somit nicht festgestellt werden.
Auch ein Ausschluß der Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Buchst. d) VermG ist vorliegend nicht erkennbar. (wird ausgeführt)
Folglich war der Klage in dem im Tenor bezeichneten Umfang stattzuge-ben und gegenüber dem Bekl. die Verpflichtung auszusprechen, das streitgegenständlich Grundstück an die Kl. zu 1. und 2. gemäß § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG und nach Maßgabe von § 7 VermG zurückzuübertragen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Entgegen sonstiger Gewohnheit haben wir das Beweisprotokoll ungekürzt veröffentlicht, weil die Praxis der Grundstücksvergabe in der DDR daraus deutlich wird.