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Ausreichende Stromversorgung bei gleichzeitigem Betrieb von Waschmaschine und Staubsauger mit geringerer Leistungsaufnahme

LG Berlin63 S 362/1119.07.2013GE 2014, 123

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausreichende Stromversorgung bei gleichzeitigem Betrieb von Waschmaschine und Staubsauger mit geringerer Leistungsaufnahme; Mangel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Mietmangel liegt nicht vor, wenn in einer im Jahr 2002 gemieteten Wohnung drei Stromkreise vorhanden sind und gleichzeitig eine Waschmaschine und ein Staubsauger mit maximal 1.250 W betrieben werden können.

2. Eine Nutzungseinschränkung, dass ein gleichzeitiger Betrieb aller vier Kochplatten einschließlich des Backofens auf höchster Leistungsstufe nicht möglich ist, stellt ebenfalls keinen Mietmangel dar. Das gilt insbesondere dann, wenn Probleme erst dann aufgetreten waren, nachdem der Mieter selbst einen leistungsstärkeren Herd angeschafft hatte.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Bekl. ist teilweise begründet.

Die Kl. kann nicht gemäß § 535 Abs. 1 BGB eine Verbesserung der Stromversorgung ihrer Wohnung verlangen. Ausstattung und Zustand der Wohnung weichen insoweit nicht vom vertragsgemäßen Zustand ab. Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien bestimmt sich dieser grundsätzlich nach der bei Vertragsbeginn vorhandenen Ausstattung. Allerdings muss auch der vertraglich vereinbarte Nutzungszweck gewährleistet sein. Bei einer Anmietung von Räumen zum Wohnen ist nach der Verkehrsanschauung zu erwarten, dass diese einen Mindeststandard aufweist, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und die mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Hierzu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung, welche einen Betrieb üblicher Haushaltsgeräte gestattet. Nach der Verkehrsanschauung ist davon auszugehen, dass in einer Wohnung neben einem größeren Haushaltsgerät wie Geschirrspüler oder Waschmaschine gleichzeitig weitere Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger benutzt werden können (BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, GE 2004, 1090).

Die vorgenannten Anforderungen werden im vorliegenden Fall nicht unterschritten. In der Wohnung sind drei Stromkreise vorhanden, einer für den Herd, einer für den Durchlauferhitzer und ein weiterer mit 16 A abgesicherter Stromkreis. Nach den Ausführungen des ... im Gutachten vom 17. März 2011 nebst Ergänzung vom 8. Januar 2013 können an dem letztgenannten Stromkreis eine Waschmaschine und ein Staubsauger genutzt werden, sofern dieser eine Leistungsaufnahme von maximal 1.250 W hat. Das ist ein handelsüblicher Staubsauger, die nach Angaben des Sachverständigen mit Leistungsaufnahmewerten von 1.000 W bis 2.500 W im Handel sind. Dass die Kl. danach bei der Wahl des möglichen Modells gewissen Einschränkungen unterliegt, steht der Annahme einer ausreichenden Stromversorgung nicht entgegen. Denn der Mindeststandard wird nicht durch die modernsten und leistungsfähigsten Geräte bestimmt.

Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens hat die Berufung der Bekl. hingegen keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass den Bekl. insoweit ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zusteht, weil ein Fehlverhalten der Kl. durch einen fal­schen Gebrauch elektrischer Geräte nicht feststehe. Im Sicherungskasten war eine nicht ausreichende Sicherung verbaut. Nach den Ausführungen ... konnte diese auch allein durch den an diesem Stromkreis vorgesehenen Betrieb des Herdes ausgelöst werden. Das stellt indes kein vertragswidriges Verhalten der Kl. dar. Es kann dahinstehen, ob im konkreten Fall die Auslösung durch den - unzulässigen - gleichzeitigen Betrieb der Waschmaschine an diesem Stromkreis erfolgt ist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür haben die Bekl. auch in der Berufungsinstanz nicht dargetan und unter Beweis gestellt.

Die Berufung der Kl. ist jedenfalls als Anschlussberufung zulässig. In der Sache ist sie indes nicht begründet.

Die Kl. kann nicht gemäß § 535 Abs. 1 BGB eine Verbesserung der elektrischen Versorgung des Herdes verlangen. Die streitgegenständliche Wohnung entspricht auch in diesem Punkt dem vertragsgemäßen Zustand. Der Sachverständige ... hat ausgeführt, dass die derzeit in der Wohnung vorhandene Versorgung dem bei Vertragsbeginn 2002 maßgeblichen Standard ent­spricht. Einen abweichenden Standard haben die Parteien nicht vereinbart. Die sich daraus erge­bende Nutzungseinschränkung im gleichzeitigen Betrieb aller vier Kochplatten einschließlich des Backofens auf höchster Leistungsstufe führt nicht dazu, eine unterhalb des Mindeststandards liegende unzumutbare Ausstattung anzunehmen, die ein zeitgemäßes Wohnen schlechterdings nicht zulässt. Hinzu kommt, dass sich die Unzulänglichkeiten erst aufgrund des von der Kl. selbst angeschafften Herdes manifestiert haben, der gegenüber dem bei Vertragsbeginn vom Vermieter zur Verfügung gestellten Herd leistungsstärker ist. Eine Verbesserung der elektrischen Versorgung des Herdes stellte sich unter diesen Umständen nicht als Instandsetzung durch Herstellung eines Mindeststandards dar, sondern als Modernisierung in Form einer Verbesserung des vertraglich ge­schuldeten Gebrauchswerts. Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 26. Juli 2004 kann ein Mieter erwarten, dass er in seiner Wohnung ein größeres Haushaltsgerät und gleichzeitig ein anderes Elektrogerät betreiben kann. Was das im Einzelfall bedeutet, hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Wohnung gab es drei Stromkreise – für den Durchlauferhitzer, den Herd und für alle anderen Stromabnehmer. Die Mieterin beanstandete, dass der von ihr angeschaffte Herd nicht mit Backofen und Kochplatten gleichzeitig betrieben werden könne, ebenso wenig wie die Waschmaschine zusammen mit dem Staubsauger. Die Vermieter forderten im Gegenzug Schadensersatz für die nach ihrer Meinung ungerechtfertigte Mängelanzeige, die zur Beauftragung eines Elektrohandwerkers geführt hatte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 19. Juli 2013 verneinte das Landgericht Berlin einen Anspruch der Mieterin auf Verbesserung der Stromversorgung; ein Mietmangel liege nicht vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es möglich, eine Waschmaschine und einen Staubsauger mit einer Leistungsaufnahme von maximal 1.250 W zu nutzen. Das reiche aus.

Auch hinsichtlich des Stromkreises für den Herd liege kein Mangel vor, da ein Mieter keinen Anspruch darauf habe, alle vier Kochplatten einschließlich des Backofens auf höchster Leistungsstufe gleichzeitig zu betreiben, zumal die Probleme hier auch erst aufgetreten seien, nachdem die Mieterin sich selbst einen leistungsstärkeren Herd angeschafft habe.

Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen ungerechtfertigter Mängelanzeige bestehe allerdings nicht, da die Sicherung für den Herd nicht ausreichend gewesen und deshalb herausgesprungen sei. Dass die Mieterin unzulässigerweise an diesem Stromkreis noch ein weiteres Gerät betrieben habe, sei nicht nachgewiesen.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung fügt sich gut in die Pläne der EU-Kommission ein, die ab September 2014 Staubsauger mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 1.600 W verbieten und ab 2017 die Obergrenze auf 900 W festlegen will.