Ausnutzen
WiStG § 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ausnutzen; Wohnungsmarktlage; Mietpreisüberhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Fachgerichts (hier: LG Frankfurt WM 1998, 359 f.), wonach "Ausnutzen" im Sinne der Definition des unangemessen hohen Entgelts nach § 5 Abs. 1 S. 1 WiStG objektiv voraussetzt, daß die konkrete Mietpreisbildung auf einer allgemein unausgeglichenen Wohnungsmarktlage beruht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Das BVerfG kann nur dann korrigierend eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennt oder die Rechtsauffassung des Gerichts willkürlich ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Insbesondere ist vorliegend nichts dargetan, aber auch nichts ersichtlich, weshalb es von Verfassungs wegen zu beanstanden sein sollte, wenn das Gericht in Würdigung der von ihm auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung der Bf. getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt zu der Auffassung gelangt, die von den Bf. gemietete Wohnung sei ein Objekt, das einem speziellen Segment des Wohnungsmarktes zuzuordnen sei und deshalb dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht mehr zugehöre. Auf der Grundlage der herrschenden Meinung, wonach § 5 WiStG dem Zweck dient, der preistreiberischen Ausnutzung der örtlich nicht ausgeglichenen Wohnungsmarktlage durch überhöhte Entgelte zu Lasten breiter Bevölkerungsschichten entgegenzuwirken (vgl. etwa Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rn. 712), geht das Gericht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, daß Ausnutzen im Sinne der Definition des unangemessen hohen Entgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG objektiv voraussetzt, daß die konkrete Mietpreisbildung auf einer allgemein unausgeglichenen Marktlage für Wohnraum beruht. Wenn danach nach der Auffassung des Gerichts ein unangemessenes Entgelt im vorliegenden Fall deshalb nicht gefordert worden ist, weil es an dem definitionsgemäß zu fordernden Ausnutzen der auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt bestehenden Lage gefehlt hat, so ist dies jedenfalls auch im Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes vertretbar, keinesfalls aber willkürlich.