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Ausnahmsweise Vertretungsbefugnis des Einzelgesellschafters der GbR

OLG Düsseldorf10 U 216/0113.02.2003GE 2003, 527

2 Aus den Gründen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausnahmsweise Vertretungsbefugnis des Einzelgesellschafters der GbR; Änderungen im Gesellschafterbestand der mietenden GbR unerheblich

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Weigert sich einer von zwei Gesellschaftern, aus gesellschaftswidrigen Gründen an der gerichtlichen Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung durch die Gesellschaft gegen einen Dritten mitzuwirken, ist die Gesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter ordnungsgemäß gesetzlich vertreten.

2. Ist der Mietvertrag (hier: auf Vermieter- und auf Mieterseite) durch eine rechtsfähige BGB-Gesellschaft abgeschlossen, hat ein Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft auf den Bestand des Mietvertrags keinen Einfluß.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. zu 2) und der Bekl. zu 1) sind als Eigentümer einer im Haus ...-Straße ... in Düsseldorf gelegenen Büroetage in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend Kl. bzw. Vermieter-GbR genannt) in das Grundbuch eingetragen. Am 1.2.1983 vermietete die Kl. die vorgenannten Räumlichkeiten an die aus dem Kl. zu 2) und dem Bekl. zu 1) bestehende "Sozietät der Patentanwälte B.../Dr..." (nachfolgend Mieter-GbR genannt). Der Bekl. zu 2) trat nach seinem erstinstanzlichen Geständnis am 1.7.1997 in die Patentanwaltssozietät als Sozius ein. Die Kl. hat von den Bekl. Zahlung rückständiger Miete in Höhe von insgesamt 116.590,89 DM (= 59.611,98 EUR) nebst 4 % Zinsen verlangt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Berufung der Bekl. zu 1) und 2) ist demgegenüber unbegründet. Diese haften der Vermieter-GbR gemäß § 128 Satz 1 HGB als Gesellschafter der Patentanwaltssozietät "B.../Dr..." in zuerkannter Höhe von 116.590,89 DM = 59.611,98 EUR für die streitgegenständlichen Mietschulden. (...)

I. Die Klage ist zulässig. Die nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 16.10.2002, XII ZR 73/02; Urt. v. 11.9.2002, BGH-Report 2002, 1023 = WM 2002, 601; Beschl. v. 18.2.2002, NZM 2002, 271 = ZMR 2002, 412; Urt. v. 29.1.2001, NJW 2001, 1056 = WM 2001, 134) hier nach den zutreffenden und insoweit mit der Berufung nicht im einzelnen angegriffenen Ausführungen des Landgerichts als Außengesellschaft rechts- und parteifähige Vermieter-GbR ist durch den Kl. zu 2) ordnungsgemäß gesetzlich vertreten. Zwar gilt nach § 709 Abs. 1, § 730 Abs. 2 BGB - wenn wie hier nichts anderes vereinbart ist - der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch alle Gesellschafter, so daß die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung der Kl. grundsätzlich der - hier nicht erteilten - Zustimmung des Bekl. zu 1) als weiterem Gesellschafter der Vermieter-GbR bedurft hätte (vgl. Wieser, MDR 2001, 421; Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 51, RdNr. 8). Die Vertretungsmacht des Bekl. zu 1) ist jedoch entfallen, weil dieser seine Zustimmung aus gesellschaftwidrigen Gründen verweigert, so daß dem Kl. zu 2) ausnahmsweise die alleinige gesetzliche Vertretung der Kl. zusteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der einzelne Gesellschafter in besonders gelagerten Fällen prozeßführungsbefugt und damit zur Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen berechtigt, wenn der andere Gesellschafter sich aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung mitzuwirken, und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner - wie hier der Bekl. zu 1) - an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (BGH NJW 2000, 734; NJW 1988, 558; BGHZ 39, 14, 16 f.). Zwar geht es im Streitfall nicht um die Frage der Prozeßführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters, sondern um die Frage der gesetzlichen Vertretung der BGB-Gesellschaft. Da es aber für die Klage eines einzelnen Gesellschafters, eine der Gesamthand zustehende Forderung gegen einen Dritten im eigenen Namen gemäß § 432 BGB gel-tend zu machen, nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Be-dürfnis mehr gibt und es im Verhältnis zu einem Dritten nur noch einen "richtigen" Kl. - nämlich die BGB-Gesellschaft - geben kann (Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 1749 f.), erscheint es nur folgerichtig, die vorstehenden Grundsätze nunmehr entsprechend auch auf den Fall zu übertragen, daß sich einer von zwei vertretungsberechtigten Gesellschaftern aus gesellschaftswidrigen Gründen weigert, an der gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschaftsforderung durch die Gesellschaft gegen einen Dritten mitzuwirken. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bekl. zu 1) kann sich nicht auf seine fehlende Zustimmung zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietforderung durch die Gesellschaft berufen, weil seine Verweigerung auf gesellschaftswidrigen Motiven beruht. Rechtserhebliches hierzu ist dem Vorbringen der Berufung nicht zu entnehmen. Die Kl. verweist insoweit zutreffend darauf, daß die gesellschaftsinterne Auseinandersetzung im Rahmen der Mieter-GbR für die Frage, ob diese gegenüber der Vermieter-GbR Mietschulden hat und ob die Gesellschafter der Mieter-GbR hierfür persönlich einzustehen haben, ohne Belang ist. Personenidentität besteht zwar zwischen den Altgesellschaftern, nicht aber im Verhältnis zwischen der Kl. und der Mieter-GbR. Diese sind jeweils für

dersetzung im Rahmen der Mieter-GbR für die Frage, ob diese gegenüber der Vermieter-GbR Mietschulden hat und ob die Gesellschafter der Mieter-GbR hierfür persönlich einzustehen haben, ohne Belang ist. Personenidentität besteht zwar zwischen den Altgesellschaftern, nicht aber im Verhältnis zwischen der Kl. und der Mieter-GbR. Diese sind jeweils für sich rechts- und parteifähige, selbständige BGB-Gesellschaften. Ob der Kl. zu 2) sich gegenüber den Bekl. zu 1) und 2) durch die Einziehung der Gesellschaftsforderung treuwidrig verhält, ist im Verhältnis zur Kl. unerheblich. Nach § 129 Abs. 1 HGB kann der Bekl. zu 1) Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden könnten. Letzteres ist hier ersichtlich nicht der Fall. Entsprechendes gilt für den Bekl. zu 2). Im übrigen befindet sich der Bekl. zu 1) als Mitgesellschafter der Kl. und zugleich als Mitgesellschafter der Mieter-GbR sowie im Hinblick auf die ihn hieraus treffende persönliche Haftung in einer offensichtlichen Interessenkollision, die seine Vertretungsmacht aufgrund der besonders gelagerten Fallkonstellation analog § 34 BGB entfallen läßt. (...)

II. Haftung der Bekl. zu 1) und 2)

1. Der aus dem Kl. zu 2) und dem Bekl. zu 1) als Gesellschaftern bestehenden Vermieter-GbR steht gegen die Bekl. zu 1) und 2) gemäß §§ 535 Satz 2 a. F. BGB, 128 Satz 1 HGB ein der Höhe nach unstreitiger Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für die Zeit von Mai 1999 bis April 2000 in Höhe von 116.590,89 DM zu. Zwischen der Mieter-GbR und der Vermieter-GbR ist aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom 22.1.1983 ein Mietverhältnis über die streitgegenständliche Büroetage zustande gekommen. Da es sich - wie bereits dargelegt - sowohl bei der Vermieter-GbR als auch bei der Mieter-GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH (a. a. O.) um rechtsfähige BGB-Gesellschaften handelt, hat ein Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft auf den Bestand des Mietvertrags keinen Einfluß, so daß das Vertragsverhältnis - mangels Kündigung - jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum angedauert hat. Daß sich die Mieter-GbR in Liquidation befindet, ändert hieran nichts, weil der Mietvertrag in diesem Fall mit der Liquidationsgesellschaft fortbestanden hat. (...)

2. Als Alt-Gesellschafter haftet der Bekl. zu 1) gemäß § 128 Satz 1 HGB persönlich für die Mietverbindlichkeiten der Mieter-GbR. Entgegen der Auffassung der Bekl. trifft aber auch den Bekl. zu 2) die persönliche Haftung. Dieser beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, er sei weder in die Mieter-GbR eingetreten noch Gesellschafter der Altsozietät geworden. Sein Bestreiten ist bereits deshalb unbeachtlich, weil nach seinem erstinstanzlich abgegebenen Geständnis (§ 288 ZPO), von dem sich der Bekl. zu 2) nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 290 ZPO hätte lösen können, davon auszugehen ist, daß er jedenfalls mit Wirkung zum 1.7.1997 in die Patentanwaltssozietät eingetreten ist. (...)

Einen wirksamen Widerruf hat der Bekl. zu 2) nicht erklärt. Vielmehr hat er noch in der Berufungsbegründung ausgeführt, er sei im Außenverhältnis Gesellschafter der Altsozietät geworden. Als Mitgesellschafter der Patentanwaltssozietät, die Mieterin der Kl. war, haftet der Bekl. zu 2) aber gemäß § 128 Satz 1 HGB jedenfalls für die seit seinem Eintritt neu begründeten Mietschulden der Sozietät auch persönlich. Da der Wechsel im Bestand der als solcher rechtsfähigen Mieter-GbR deren Stellung als Mieterin der Kl. unberührt ließ, liegt in dem Sozietätseintritt des Bekl. zu 2) weder eine Änderung noch eine Ergänzung des Mietvertrags, so daß die in § 22 des Mietvertrags für solche Fälle vorgesehene Schriftform keine Anwendung findet. 3. Diese Haftung der Bekl. zu 1) und 2) kann im Außenverhältnis zu der Kl. nicht durch interne Absprachen der Gesellschafter der Mieter-GbR ("Altsozietät"), sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit der Vermieter-GbR ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 27.9.1999, WM 1999, 703 = WPM 1999, 2071), so daß es auf die innergesellschaftliche Willensbildung der Gesellschafter der Alt-Sozietät über die Vereinbarung eines Flächenquotienten ohne Beteiligung des Bekl. zu 2) nicht ankommt. Eine haftungsbeschränkende Vereinbarung mit der Kl. ist dem Vorbringen der Bekl. weder in bezug auf den Bekl. zu 1) noch hinsichtlich des Bekl. zu 2) zu entnehmen. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die rechtsfähige GbR wird im Grundsatz durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsmacht eines Gesellschafters kann jedoch entfallen, wenn dieser seine Zustimmung zu bestimmten Rechtsstreitigkeiten gesellschaftswidrig verweigert. Dann ist der verbliebene bzw. sind die verbliebenen Gesellschafter zur Vertretung befugt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beiden Eigentümer eines Hauses bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und vermieteten Räume an eine Mieter-GbR, deren Gesellschafter sie ebenfalls waren. Später wurde ein dritter Gesellschafter in die Mieter-GbR aufgenommen. Nach Streit über Mietzahlungspflichten klagte die Vermieter-GbR auf Zahlung gegen einen der Gesellschafter der Mieter-GbR und den später hinzugekommenen Gesellschafter. Die Vermieter-GbR war dabei nur vertreten von einem der beiden Gesellschafter, weil der andere sich schließlich nicht selbst verklagen wollte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Düsseldorf hatte zunächst einmal in seinem Urteil vom 13. Februar 2003 zu prüfen, ob die Vermieter-GbR durch nur einen Gesellschafter ordnungsgemäß vertreten war, da der andere (verklagte) Gesellschafter nicht mitwirkte. Das OLG Düsseldorf berief sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Gesellschafter dann prozeßführungsbefugt ist, eine Gesellschaftsforderung im eigenen Namen einzuklagen, wenn der andere Gesellschafter aus gesellschaftswidrigen Gründen sich verweigert. Zwar gehe es hier nicht um die Prozeßführungsbefugnis, sondern um die gesetzliche Vertretung. Das könne aber nicht anders behandelt werden. Die Vermieter-GbR war damit durch den einen Gesellschafter ausreichend vertreten. Mietzahlung schuldete auch der nachträglich in die Mieter-GbR eingetretene Gesellschafter. Konsequenz der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ist es, daß entgegen der früheren Meinung der Bestand des Mietverhältnisses von einem Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. Die GbR bleibt also Mieterin, und der neueintretende Gesellschafter haftet für die nach seinem Eintritt entstehenden Verbindlichkeiten persönlich.