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Ausnahmsweise kein Herausgabeanspruch des Mieters trotz verbotener Eigenmacht des Vermieters

LG Berlin12 O 633/0406.12.2004GE 2005, 238

BGB §§ 562, 858 ff.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausnahmsweise kein Herausgabeanspruch des Mieters trotz verbotener Eigenmacht des Vermieters; eigenmächtiger Austausch von Schlössern; Wiedereinräumung des Besitzes; Nutzungsentgelt im Insolvenzverfahren; Pfandrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Austausch von Schlössern durch den Vermieter, der sein Pfandrecht am Inventar sichern will, ist eine verbotene Eigenmacht.

2. Gleichwohl ist ein Antrag des Mieters auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Duldung der Wegnahme des Inventars zurückzuweisen, wenn der Vermieter seinen Anspruch auf Herausgabe im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend macht.

3. Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eine Masseschuld, so daß der Vermieter sein Pfandrecht nicht nur im Wege der abgesonderten Befriedigung geltend machen kann, sondern die Pfandverwertung nach allgemeinen Vorschriften betreiben darf. (Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Verfügungskl. ist der mit Beschluß vom 1. Dezember 2003 bestellte lnsolvenzverwalter über das Vermögender K. GmbH (Gemeinschuldnerin), welche aufgrund eines Vertrages vom 17. April 2000 mit der A. OHG später Gewerberäume im Erdgeschoß des Hauses O. Straße in Berlin anmietete. Die A. OHG hatte die Räume ihrerseits im Jahre 1996 von der Verfügungsbekl. angemietet und dort eine Münzwäscherei betrieben, die von der Gemeinschuldnerin fortgeführt wurde. Die Verfügungsbekl. hat sich in § 11 Abs. 7 des Hauptmietvertrages etwaige Untermietzinsansprüche der Hauptmieterin (nebst Pfandrechten) bis zur Höhe der Hauptmietzinsforderungen abtreten lassen. Im Zuge der Untervermietung, so behauptet der Verfügungskl. zunächst, sei das Eigentum an dem Inventar des Waschcenters auf die Gemeinschuldnerin übertragen worden. Später hat er die Einbringung des Inventars durch die Hauptmieterin in die Mieträume mit Nichtwissen bestritten. Während der Nutzungszeit der Gemeinschuldnerin wurde der Mietzins von dieser direkt an die Hausverwaltung der Verfügungsbekl. überwiesen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte der Verfügungskl. den Betrieb des Waschcenters zunächst fort und versuchte, dieses durch Veräußerung ganz oder teilweise zu verwerten, entrichtete allerdings keinerlei Nutzungsentschädigung, weder an die Verfügungsbekl. noch an die Hauptmieterin. Die Verfügungsbekl. hat gegenüber der Haupt- und der Untermieterin sowie gegenüber dem Verfügungskl., der zugleich auch lnsolvenzverwalter des Vermögens einer der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Hauptmieterin, der A. GmbH, ist, zahlreiche fristlose Kündigungen u. a. wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen, deren Zugang bzw. Wirksamkeit der Verfügungskl. bestreitet.

Mit Schreiben vom 21. September 2004 hat der Verfügungskl. ein Vermieterpfandrecht der Verfügungsbekl. an den streitgegenständlichen Inventargegenständen bestritten und die Verwertung angekündigt. Ende September bzw. Anfang Oktober 2004 ließ die Verfügungsbekl. daraufhin zunächst die Schlösser zweier zum Waschcenter gehörender Kellerräume sowie später auch des Waschcenters selbst auswechseln und übernahm damit den Besitz der Mietsache einschließlich des Inventars.

Der Verfügungskl., der zunächst die Herausgabe der beiden von der Verfügungsbekl. in Besitz genommenen Kellerräume sowie die Unterlassung weiterer Zutrittsbehinderungen und Störungen des Waschcenterbetriebs verlangt hatte, behauptet, er habe einen Kaufinteressenten, der das gesamte Inventar zu einem Preis von 3.500 Euro netto erwerben wolle. Der Verfügungskl. beabsichtige deshalb nicht mehr, das Waschcenter weiterzubetreiben. Er wolle das lnventar unmittelbar nach der Herausgabe der Räume durch die Verfügungsbekl. ausbauen lassen und die Räume anschließend an die Verfügungsbekl. zurückgeben. Der Verfügungskl. hat im Verlaufe des Verfahrens den Antrag auf Unterlassung weiterer Störungen des Waschcenterbetriebs nicht mehr weiter verfolgt und Herausgabe der Mieträumlichkeiten insgesamt verlangt.

Die Verfügungsbekl. beantragt, die Verfügungskl. zu verpflichten, die im Verfügungsantrag bezeichneten Räumlichkeiten an die Verfügungsbekl., hilfsweise an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester, herauszugeben.

Sie meint, der Verfügungskl. verhalte sich rechtsmißbräuchlich und nutze seine Stellung als lnsolvenzverwalter aus, um die Verfügungsbekl. als Gläubigerin zu schädigen. Sie sei deshalb im Wege der Selbsthilfe zur Sicherung ihres Vermieterpfandrechts und zur Inbesitznahme der streitgegenständlichen Räumlichkeiten berechtigt gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Verfügungsantrag ist nicht begründet.

I. Dem Verfügungskl. steht ein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht zu. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag des Verfügungskl. tatsächlich als Herausgabeantrag im Sinne des § 885 ZPO aufzufassen ist. Jedenfalls würde dafür das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn der Verfügungskl. möchte das Waschcenter nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr betreiben, sondern lediglich das Inventar ausbauen lassen und die Räume danach an die Verfügungsbekl. zurückgeben. In der Sache macht er folglich nur einen Anspruch auf Duldung der Wegnahme des Inventars geltend. Auch nur insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Terminsvertreterin des Verfügungskl. hat das umfassende Herausgabeverlangen in der mündlichen Verhandlung damit zu begründen versucht, daß die Vollstreckung lediglich eines Duldungstitels möglicherweise zu Problemen bei der Durchführung der Entfernung des Inventars führen werde, weil die Verfügungsbekl. den Ausbau kontrollieren und behindern könne. Der Verfügungskl. übersieht dabei, daß der Verfügungsbekl. als Eigentümerin und Vermieterin der betreffenden Räumlichkeiten ohnehin ein Besichtigungsrecht der Mieträume und ein Recht zur Anwesenheit beim Ausbau des Inventars zusteht, weil die Entfernung mit einer Einwirkung auf deren Eigentum verbunden ist. Dies gilt um so mehr deshalb, weil die Verfügungsbekl. im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls absonderungsberechtigte Pfandrechtsgläubigerin des Inventar ist (vgl. dazu unten). Der Wunsch des Verfügungskl., das Inventar unbeobachtet und ungestört entfernen zu können, ist folglich nicht geeignet, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Herausgabe der Räume nach § 885 ZPO zu begründen.

II. Der Verfügungskl. hat aber gegenüber der Verfügungsbekl. auch keinen Anspruch auf Herausgabe oder auf Duldung der Wegnahme des Inventars und in diesem Rahmen auf Unterlassung von Zugangsbehinderungen. In diesem Sinne sind die Verfügungsanträge des Kl. nach den Ausführungen unter I. sachdienlich auszulegen.

Zwar hat die Verfügungsbekl. durch die Schloßauswechslung und Inbesitznahme der Räumlichkeiten auch hinsichtlich der darin befindlichen Inventargegenstände eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB begangen, die nicht als Maßnahme der Selbsthilfe gem. § 229 BGB gerechtfertigt war. Letzteres ergibt sich schon daraus, daß obrigkeitliche Hilfe in Form einer einstweiligen Verfügung, wie die weiteren Ausführungen zeigen, nach der Ankündigung des Verfügungskl. vom 21. September 2004 rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre und vorrangig hätte in Anspruch genommen werden müssen. Der eigenmächtig erlangte Besitz der Verfügungsbekl. war folglich fehlerhaft im Sinne des § 858 Abs. 2 BGB, mit der Folge, daß der Verfügungskl. gem. § 861 Abs. 1 BGB grundsätzlich allein deshalb die Wiedereinräumung des Besitzes an den Inventargegenständen verlangen kann, ohne daß die Verfügungsbekl. dagegen ein Recht zum Besitz einwenden könnte, § 863 BGB. Die Geltendmachung des Besitzschutzanspruchs ist ferner nicht rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 242 BGB. Dazu hat das Gericht in einem Parallelverfahren des Verfügungskl. (12 O 368/04) bereits folgendes ausgeführt:

"Zwar ist der Verfügungskl. unstreitig gem. §§ 985, 546 Abs. 2 BGB zur Herausgabe bzw. unverzüglichen Rückgabe der Mieträume verpflichtet. Dieser Einwand ist jedoch im vorliegenden Verfügungsverfahren gem. § 863 BGB ausgeschlossen, weil die Besitzentziehung allein aufgrund ihrer Eigenmächtigkeit (zunächst) rückgängig zu machen ist. Das damit geschützte Gewaltmonopol des Staates kann grundsätzlich auch nicht über den Umweg der Arglisteinrede nach § 242 BGB umgangen werden (KG NJW 1967, 1915, 1916 f.; Staudinger-Bund, § 863 Rn. 4). Andernfalls würde der vorrangige Zweck des § 863 BGB weitgehend ausgehöhlt (aaO.; vgl. auch die Nachweise bei Lehmann-Richter, NJW 2003, 717 Fn. 7). Eine besondere Interessenlage, etwa die Unzumutbarkeit der Besitzeinräumung wegen voraussehbarer Gewalttätigkeit des Besitzers oder die Kollision mit einem höherwertigen Rechtsgut (vgl. dazu Staudinger/Bund, aaO.), die das Durchgreifen petitorischer Einwendungen gegen den Besitzschutzanspruch ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht gegeben.

Demgegenüber betrafen die vornehmlich anderslautenden Entscheidungen des OLG Rostock (OLG-NL 2001, 279 ff. = OLGR Rostock 2001, 560 ff.) und des KG (ZMR 2000, 818 ff.) abweichend gelagerte Sachverhalte. In dem Fall des OLG Rostock hatte die Verfügungsbekl. einen zulässigen und begründeten Gegenantrag auf Herausgabe der betreffenden Sache gestellt, der gleichzeitig entscheidungsreif gewesen ist. Die Möglichkeit des Eigentümers bzw. Vermieters, seinen Anspruch auf Herausgabe der Mietsache bei Vorliegen einer entsprechenden Dringlichkeit auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgreich verfolgen zu können, zeigt gerade, daß er diese Möglichkeit gerichtlicher Hilfe in Anspruch nehmen muß und nicht eigenmächtig handeln darf. Verübt er dennoch verbotene Eigenmacht, muß es bei der gesetzlichen Regel des § 863 BGB verbleiben. Ein solcher Verfügungsgrund kann z. B. vorliegen, wenn der Eigentümer bzw. Vermieter auf die jeweilige Sache dringend angewiesen ist, wenn eine über die bloße Nutzung der Sache hinausgehende Gefährdung seiner Interessen, etwa wegen bestehender Veräußerungsabsichten des Besitzers, zu besorgen ist oder wenn der Anspruch auf Nutzungsentschädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht realisierbar sein wird (OLG Rostock, aaO. m. w. N.). Liegt aber ein solcher Verfügungsgrund nicht vor, dann ist es dem Eigentümer bzw. Vermieter zumutbar, sein Recht im ordentlichen Klagewege durchzusetzen. Im Fall des KG (ZMR 2000, 818 ff.), das den Arglisteinwand nach § 242 BGB durchgreifen läßt, erfolgte die Geltendmachung des Besitzschutzanspruchs nicht durch den unmittelbaren, sondern gem. § 869 BGB durch den mittelbaren Besitzer. Diesem gegenüber greift der Sinn und Zweck des § 863 BGB (Schutz des Gewaltmonopols des Staates) aber nicht uneingeschränkt durch, weil der mittelbare Besitzer von der verbotenen Eigenmacht nicht unmittelbar betroffen ist und sich deshalb ihm gegenüber bestehende petitorische Einwendungen des Eigentümers bzw. Vermieters entgegenhalten lassen muß (KG, aaO.)."

Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Fall durch.

Dennoch war der Verfügungsantrag zurückzuweisen, weil die Verfügungsbekl. einen zulässigen (Baumbach-Hartmann, § 936 Rn. 2 a. E.) und begründeten Gegenantrag gerichtet auf die Einräumung des Besitzes an den Inventargegenständen gestellt hat (vgl. dazu unter Ill.), der in entsprechender Anwendung des § 864 Abs. 2 BGB auch im einstweiligen Verfügungsverfahren zu einer Abweisung des Besitzschutzanspruchs führt, um sich widersprechende Sachentscheidungen zu vermeiden (OLG Rostock, OLG-NL 2001, 279 ff. = OLGR Rostock 2001, 560 ff.).

III. Die Verfügungsbekl. hat gem. den §§ 1231, 1228 Abs. 2, 1257, 562 ff. (562 b) BGB gegen den Verfügungskl. ein Recht zum Besitz des streitgegenständlichen Inventars, welches sie gem. § 940 ZPO im vorliegenden Fall ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Verfügung - vorläufig - durchsetzen kann. Ein Verwertungsrecht der Verfügungsbekl. ist hierdurch nicht festgestellt, da dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

Nach dem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, daß die Verfügungsbekl. als Vermieterin gem. den §§ 562 ff. BGB Pfandrechtsgläubigerin des Inventars ist. Dies gilt für jede der behaupteten oder naheliegenden Sachverhaltsvarianten. Das Inventar ist entweder von der Hauptmieterin, der A. OHG, in die Mieträume eingebracht worden und steht pfandrechtsbelastet noch in deren Eigentum, oder das Inventar ist nach der Einbringung durch die Hauptmieterin an die Gemeinschuldnerin als nachfolgende Betreiberin des Waschcenters pfandrechtsbelastet übereignet worden, oder das Inventar ist von der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin in die Mieträume eingebracht worden, wobei die Verfügungsbekl. auch im letzteren Fall infolge der Abtretung der Untermietzinsansprüche durch die Hauptmieterin in § 11 Abs. 7 des Hauptmietvertrages gem. § 401 BGB Pfandrechtsinhaberin geworden wäre. Das Vermieterpfandrecht ist betreffend das streitgegenständliche Inventar auch nicht gem. den §§ 562 Abs. 1 S. 2, 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ausgeschlossen, weil das Pfändungsverbot des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO weder zugunsten der Gemeinschuldnerin als GmbH noch zugunsten der Hauptmieterin als OHG, vertreten durch zwei persönlich haftende GmbH, noch zugunsten des Verfügungskl. selbst eingreift.

Der Verfügungskl. hat nichts Gegenteiliges konkret dargelegt. Soweit er im Verlaufe des Verfahrens die Einbringung des Inventars durch die Hauptmieterin mit Nichtwissen bestritten hat, ist schon dies substanzlos. Der Verfügungskl. ist nicht nur lnsolvenzverwalter der Untermieterin, sondern auch der persönlich haftenden und ehemals geschäftsführenden Gesellschafterin der Hauptmieterin (A. GmbH). Es ist nicht erkennbar, warum er angeblich zwar den Eigentumsstatus des Inventars, nicht aber dessen historischen Verlauf anhand der ihm vorliegenden - auch steuerlichen - Unterlagen nachvollziehen kann. Der Verfügungskl. hat auch nicht behauptet, daß ihm keine Unterlagen vorlagen oder er nicht zumindest das Alter der Maschinen feststellen könnte, woraus sich Rückschlüsse auf den Einbringer ergäben. Soweit der Verfügungskl. darüber hinaus in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 29. November 2004 die Nichtzahlung von Untermietzins an die Hauptmieterin damit begründet hat, daß es sich angeblich um eine kapitalersetzende Nutzungsüberlassung handeln soll, ist auch dies mangels weiterer Erläuterungen substanzlos. Im übrigen wäre diese Frage nur dann relevant, wenn tatsächlich kein originäres Vermieterpfandrecht der Verfügungsbekl. an den Inventargegenständen bestünde, was - wie bereits dargelegt - unwahrscheinlich erscheint.

Nach dem Sach- und Streitstand ist ferner davon auszugehen, daß der Verfügungsbekl. nicht nur Mietzinsforderungen gegen die Hauptmieterin und infolge der dargelegten Abtretung gegen die Gemeinschuldnerin (lnsolvenzforderungen) zustehen, sondern auch Masseforderungen aus § 55 Abs. 1 lnsO gegen den Verfügungsbekl. selbst, die jeweils den unstreitig erzielbaren Verwertungserlös des Inventars von netto 3.500 Euro erheblich übersteigen. Denn der Verfügungskl. hat seit der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens am 1. Dezember 2003 weder Mietzins noch Nutzungsentschädigung an die Hauptmieterin oder die Verfügungsbekl. gezahlt.

Insbesondere nach der vom Verfügungskl. zuletzt präferierten Sachverhaltsvariante, wonach das Inventar von der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin in die Mieträumlichkeiten eingebracht worden ist, sichert das daran bestehende Vermieterpfandrecht über § 401 BGB aber auch die an die Verfügungsbekl. abgetretenen Masseforderungen (Mietzins oder Nutzungsentschädigung) aus § 55 Abs. 1 InsO. Insoweit gelten für die Verwertung der Pfandgegenstände aber nicht die Vorschriften der §§ 50 Abs. 1, 165 ff. InsO, die nach ihrem Sinn und Zweck allein die abgesonderte Befriedigung von lnsolvenzforderungen betreffen. Denn nur hinsichtlich der lnsolvenzforderungen greift der Zweck der §§ 165 ff. InsO ein, zugunsten der übrigen lnsolvenzgläubiger eine durch den Verwalter kontrollierte und die lnsolvenzmasse schonende Verwertung zu gewährleisten. Hinsichtlich der Masseforderungen, die der Verwalter vorab befriedigen muß, steht dieser im Verhältnis zu den Massegläubigern einem gewöhnlichen Schuldner gleich. Deshalb dürfen sich Massegläubiger aus etwaigen Sicherungsmitteln nach den allgemeinen Regeln befriedigen, sofern der Verwalter die Masseschulden nicht erfüllt.

Aber auch wenn man für diesen Fall eine Anwendbarkeit der §§ 165 ff. InsO annimmt oder wenn lediglich Insolvenzforderungen der Verfügungsbekl. bestünden, ist die Verfügungsbekl. zum Besitz der Pfandgegenstände berechtigt. Denn der Verfügungskl. hat mehrfach schriftsätzlich und noch in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, daß seiner Auffassung nach kein Pfandrecht der Verfügungsbekl. an den streitgegenständlichen Gegenständen bestehe, er dieses vielmehr zugunsten der übrigen lnsolvenzgläubiger verwerten möchte. Der Verfügungskl. hat damit zum Ausdruck gebracht, daß er den Erlös aus der unmittelbar nach Inbesitznahme des Inventars beabsichtigten Verwertung nicht unverzüglich an die Verfügungsbekl. auskehren wird, wie es § 170 Abs. 1 InsO vorsieht. Da die Masse - dies legt die bisher unterlassene Begleichung von Masseverbindlichkeiten (Nutzungsentschädigung) nahe - möglicherweise notleidend ist oder werden wird, besteht die gem. § 940 ZPO abzuwendende Gefahr, daß die Verfügungsbekl. hinsichtlich ihres Anspruchs auf den Verwertungserlös im Ergebnis ausfallen wird.

Hinzu kommt, daß die Verfügungsbekl. eine für sie günstigere Verwertungsmöglichkeit des Inventars im Sinne des § 168 InsO aufgezeigt hat, die eine Verwertung durch den Verfügungskl. ausschließt. Es erscheint wirtschaftlich geradezu widersinnig, die Verfügungsbekl. zu zwingen, eine Verwertung durch Ausbau und Verkauf des Inventars zu dulden, obwohl sie das Inventar mit dem gleichen Erlös an einen Nachmieter veräußern kann, der den Betrieb des Waschcenters fortführt und die Räume darüber hinaus nicht in einem entsprechenden Zustand nach Ausbau des Inventars hinterläßt. Außerdem hat der Bekl.

vertreter schon in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Verfügungsbekl. bereit sei, das Inventar zu dem genannten Preis auch selbst zu erwerben, wenn dies für die von ihr beabsichtigte Verwertung erforderlich sei. Dies steht ihr aber nach § 168 Abs. 3 InsO zu, ohne daß es darauf ankäme, ob damit eine für sie günstigere Verwertung erreicht wird oder nicht (vgl. Uhlenbruck, § 168 Rn. 10). Diese vorrangige Verwertungsmöglichkeit der Verfügungsbekl. würde im Falle einer Stattgabe des Verfügungsantrages und der dann zu erwartenden Veräußerung des Iventars durch den Kl. vereitelt, ohne daß dies zu einem Vorteil für die lnsolvenzmasse führen würde. Denn in jedem Fall - auch bei einer Verwertung durch die Verfügungsbekl. - hat eine Verrechnung des Erlöses mit dem Auskehrungsanspruch der Verfügungsbekl. als Pfandgläubigerin nach Maßgabe der § 170 ff. InsO zu erfolgen.

Die Verfügungsbekl. war schließlich nicht lediglich zu verpflichten, die Inventargegenstände zum Zwecke einer vorläufigen Sicherung an einen Sequester herauszugeben. Dies stellt gegenüber dem Besitz der Verfügungsbekl. nur scheinbar das mildere Sicherungsmittel im Sinne der §§ 938, 940 ZPO dar. Denn bei dem unstreitig erzielbaren Wert aus einer Verwertung der betreffenden Gegenstände von lediglich netto 3.500 Euro würden die voraussichtlichen Kosten für den Ausbau und die nachfolgende Einlagerung des Inventars durch einen Sequester, die letztendlich von einer der Parteien zu tragen wären, die Veräußerung des Inventars wirtschaftlich erheblich oder sogar vollständig entwerten. Dies liegt weder im Interesse des Verfügungskl. noch der Verfügungsbekl. Infolge dessen sowie der Tatsache, daß die lnsolvenzmasse bei einer Verwertung durch die Verfügungsbekl. gem. § 1247 BGB von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe befreit wird, erscheint der Besitz der Verfügungsbekl. gegenüber der Herausgabe an einen Sequester als vorläufiges Sicherungsmittel im Sinne des § 938, 940 ZPO vorzugswürdig.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Vermieter seine Ansprüche im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen versucht, sind die Gerichte äußerst streng. Mit dem Argument "Schutz des Gewaltmonopols des Staates" wird regelmäßig eine einstweilige Verfügung des Mieters auf Wiederherstellung des früheren Zustandes erlassen (Besitzschutzanspruch). Aber nicht immer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Hauptmieterin hatte die Geschäftsräume zum Betrieb eines Waschcenters untervermietet; über das Vermögen der Untermieterin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Vermieter hatte sich Ansprüche der Hauptmieterin gegen die Untermieterin abtreten lassen und machte an den Inventargegenständen sein Vermieterpfandrecht geltend. Nachdem der Insolvenzverwalter weder Nutzungsentschädigung zahlte noch das Inventar herausgeben wollte, wechselte die Vermieterin die Schlösser aus.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 6. Dezember 2004 stellte das Landgericht Berlin zunächst fest, daß die Vermieterin eine verbotene Eigenmacht durch das Auswechseln der Schlösser begangen hatte. Gleichwohl habe hier die Vermieterin einen begründeten Gegenantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Einräumung des Besitzes an den Inventargegenständen gestellt, was dazu führe, daß zur Vermeidung von widersprüchlichen Entscheidungen der Antrag des Insolvenzverwalters zurückzuweisen sei. Sein Antrag auf Wiedereinräumung des Besitzes sei nicht begründet, denn die Vermieterin habe ein gesetzliches Pfandrecht und könne die Inventargegenstände verwerten. Insbesondere sei sie auch nicht auf das bloße Absonderungsrecht nach der Insolvenzordnung zu verweisen, da es sich schließlich bei dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung um Masseschulden handele. Hier könne der Vermieter nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen vorgehen.