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Ausnahmsweise Duldung von Versorgungsleitungen für Nachbargrundstück

BGHV ZR 308/1713.07.2018GE 2018, 1590

BGB §§ 242, 741, 903

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650).

2. Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die durch Teilung eines Grundstücks entstanden sind. Der Großvater des Kl. errichtete etwa 1950 auf dem ursprünglich einheitlichen Grundstück ein Wohnhaus. 1968 wurde im hinteren Teil des Grundstücks ein Doppelhaus errichtet. Für die Frischwasserversorgung wurde eine Leitung verlegt, die unterhalb der Terrasse des zuerst errichteten Hauses beginnt und an einer Doppelhaushälfte endet. Von dort wird das Wasser zu der anderen Doppelhaushälfte weitergeleitet. Gegenüber dem Wasserversorger trat der Großvater des Kl. als alleiniger Abnehmer auf. In den Doppelhaushälften baute er zur Erfassung des Wasserverbrauchs Zähler ein. 1989 parzellierte der Großvater des Kl. das Grund- stück, wobei aus der Fläche im hinteren Teil zwei Grundstücke gebildet wurden, auf denen sich jeweils eine der Doppelhaushälften befindet. Beide Grundstücke grenzen unmittelbar an eine öffentliche Straße an. Eines dieser Grundstücke veräußerte der Großvater des Kl. an die Bekl. zu 2 und 3, das andere an den Vater des Kl. Dieser veräußerte es 2007 an die Bekl. zu 1. In den jeweiligen Kaufverträgen heißt es:

„Sollten hinsichtlich der Wasserversorgung mit Gebrauchswasser […] in Zukunft Änderungen in der Wasserversorgung eintreten, so verpflichtet sich der Käufer/die Käuferin, sämtliche Kosten, die hierdurch entstehen, zu übernehmen.

Der Verkäufer weist den Käufer/die Käuferin darauf hin, dass die Wasserversorgung bisher über das Grundstück des Verkäufers […] erfolgt und über die Zwischenzähler einzeln abgerechnet wird. Sollte der Wasserversorgungsträger für die Zukunft einen gesonderten Anschluss für das verkaufte Grundstück verlangen, so trägt die hierdurch entstandenen Kosten und Gebühren der Käufer/die Käuferin.“

2 Eine dingliche Absicherung der Wasserversorgung der Doppelhaushälften erfolgte nicht. Die Bekl. zahlten für den Wasserbezug jeweils Vorschüsse an den Großvater des Kl., der jährlich eine Abrechnung erstellte. Im Jahr 2012 verstarb der Großvater des Kl. Sein Grundstück verkaufte die Erbin 2013 an den Kl., der - obgleich die Bekl. weiterhin Vorschusszahlungen leisteten - seither keine Abrechnung mehr vorgenommen hat.

3 Der Kl. verlangt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, die Grundstücke der Bekl. - die Bekl. zu 1 hat ihr Grundstück während des Rechtsstreits veräußert - durch die vorhandene Leitung mit Wasser zu versorgen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, will der Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Bekl. gegen den Kl. ein Anspruch auf Versorgung ihrer Grundstücke durch die auf dem Grundstück des Kl. verlegte Wasserleitung zu. Allerdings komme ein Notleitungsrecht analog § 917 BGB nicht in Betracht, da die Grundstücke der Bekl. an einer öffentlichen Straße lägen und insoweit eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Eine Verpflichtung des Kl., die Grundstücke mit Wasser zu versorgen, ergebe sich jedoch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Das Notweg- und Notleitungsrecht stelle zwar eine spezialgesetzliche Ausgestaltung dar, so dass auf das allgemeine Rechtsinstitut grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden könne. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein zwingender Ausnahmefall anzunehmen sei. So liege es hier. Die Bekl. hätten darauf vertrauen können, dass der bisherige Zustand auch künftig erhalten bleibe. Demgegenüber habe der Kl. das Grundstück mit dem situationsbedingten Nachteil der Wasserversorgung der Grundstücke der Bekl. erworben. Selbst wenn dies in Unkenntnis des Verlaufs der Wasserleitungen erfolgt sei, entstehe ihm durch den gegenwärtigen Zustand kein Nachteil, der das Bestandsinteresse der Bekl. zurücktreten lasse.

5 Zudem folge der Anspruch der Bekl. auf Versorgung mit Frischwasser über das Grundstück des Kl. aus §§ 741, 743 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien bestehe - auch ohne entsprechende Vereinbarung - eine Rechtsgemeinschaft, weil sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Rohrleitungssystem verfügten. Als Teilhaber der Gemeinschaft stehe den Bekl. das Recht zur Nutzung des Rohrsystems zu. Der Kl. könne die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangen, da das Rohrsystem auf Dauer angelegt sei und wegen dieser Zweckbestimmung eine Aufhebung der Gemeinschaft nur einvernehmlich oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

II. 6 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7 1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht allerdings ein Notleitungsrecht der Bekl. in entsprechender Anwendung des § 917 BGB.

8 a) Unmittelbar regeln die Vorschriften der §§ 917, 918 BGB nur das Notwegrecht, und für ihre analoge Anwendung besteht kein Bedürfnis, wenn das Landesrecht die Voraussetzungen des Notleitungsrechts entsprechend dem Vorbehalt in Art. 124 EGBGB in eigenständiger Weise regelt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2008 - V ZR 172/07, BGHZ 177, 165 Rn. 7, 15 f.; Urteil vom 26. Januar 2018 - V ZR 47/17, NJW-RR 2018, 913 Rn. 5 jeweils m.w.N.). Entsprechend § 917 BGB kann sich daher zwar ein Recht ergeben, Versorgungsleitungen über ein anderes, fremdes Grundstück zu führen, um diese mit den öffentlichen Versorgungsnetzen zu verbinden, soweit - wie hier im Nachbarrecht des Landes Nordrhein-Westfalen - entsprechende landesrechtliche Regelungen fehlen.

9 b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Grundstücke der Bekl. aber an einer öffentlichen Straße, so dass eine Verbindung zu dem öffentlichen Leitungsnetz möglich ist. Dass das Gebrauchmachen von dieser Verbindungsmöglichkeit für den Grundstücksinhaber umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks, rechtfertigt für sich allein noch nicht das Verlangen nach einer Notleitung. Solche Erschwernisse müssen vielmehr regelmäßig hingenommen werden. Nur wenn sie sich ausnahmsweise als derartig groß erweisen, dass durch sie die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder doch in unzumutbarer Weise geschmälert würde, ist der Nachbar verpflichtet, den Weg über sein eigenes Gelände freizumachen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juli 2006 - V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 12; Urteil vom 24. Januar 1968 - V ZR 175/64, WM 1968, 434, 435; Urteil vom 15. April 1964 - V ZR 134/62, MDR 1964, 583). Das machen die Bekl. nicht geltend.

10 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Pflicht des Kl., die Grundstücke der Bekl. mit Wasser zu versorgen, ergebe sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis.

11 a) Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Auch auf sie ist zwar der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzuwenden; daraus folgt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, deren Auswirkungen auf den konkreten Fall unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammengefasst wird (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 m.w.N.). In der Regel begründet der Gedanke von Treu und Glauben aber im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (etwa Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 351; Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634 f.). Sie kann den Grundstückseigentümer im Einzelfall allerdings auch zu positivem Handeln verpflichten (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 6 m.w.N.). Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbständige Verpflichtung ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen jedoch eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 6; Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20; Urteil vom 31. Januar 2003 - V ZR 143/02, NJW 2003, 1392 jeweils m.w.N.; siehe auch BVerfGK 11, 420, 433). Nur unter dieser Voraussetzung kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden oder dem Grundstücksnachbarn eine selbständige Verpflichtung auferlegt werden. Das Rechtsinstitut darf nicht dazu dienen, die nachbarrechtlichen Regelungen in ihr Gegenteil zu verkehren (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 m.w.N.).

12 b) Danach kann eine Verpflichtung des Kl., die Bekl. weiterhin mit Wasser zu versorgen, nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abgeleitet werden.

13 aa) Ob ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen es im Einzelfall zwingend erfordert, eine selbständige Verpflichtung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abzuleiten, ist zwar eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden kann (Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 8). Die tatrichterliche Würdigung ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden.

14 Das Berufungsgericht stützt sie maßgeblich auf Parallelen zu dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2003 (V ZR 143/02, NJW 2003, 1392) zugrunde lag, verkennt aber, dass dieser schon deshalb anders lag, weil den Käufern dort nicht bekannt war, dass die Abwasserversorgung ihrer Grundstücke über ein fremdes Grundstück führte. Zudem nimmt es nicht in den Blick, dass dort nur die Duldung einer Abwasserleitung und deren Nutzung in Rede stand, während es hier um die Verpflichtung des Kl. geht, Wasser entgeltlich zu beziehen und die Lieferung gegenüber den Bekl. abzurechnen. Wollte man sich bei der Würdigung an einem Vergleichsfall orientieren, hätte eine Parallele zu der - von dem Berufungsgericht nicht angesprochenen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2013 (V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650) nahegelegen, in der eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abzuleitende Verpflichtung des Eigentümers einer Doppelhaushälfte verneint wurde, die andere (ohne eigene Heizung erbaute) Doppelhaushälfte dauerhaft mit Heizwärme zu versorgen.

15 Unabhängig davon verkennt das Berufungsgericht den anzulegenden Prüfungsmaßstab. Es begründet, warum das Interesse der Bekl. an der Beibehaltung der derzeitigen Wasserversorgung Vorrang vor den Interessen des Kl. an der Veränderung dieses Zustandes habe, nimmt also eine Interessenabwägung vor. Das greift indessen zu kurz. Denn eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ausnahmsweise abzuleitende selbständige Verpflichtung kommt nicht schon in Betracht, wenn das Interesse einer der Nachbarn hieran (ggf. deutlich) überwiegt; erforderlich ist vielmehr, dass die in Rede stehende Verpflichtung zum Ausgleich der im konkreten Fall widerstreitenden Interessen zwingend geboten ist.

16 bb) Die erforderliche Würdigung kann der Senat selbst nachholen, weil der Sachverhalt feststeht und weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Danach fehlt es an zwingenden Gründen, die es geböten, den Kl. auf unbestimmte Dauer zu verpflichten, die Grundstücke der Bekl. mit Frischwasser zu versorgen.

17 (1) Ein schützenswertes Vertrauen der Bekl. auf den unbefristeten Fortbestand der Wasserversorgung ist nicht gegeben. Eine Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Versorgung des Nachbargrundstücks mit Medien, die zu dessen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind, besteht im Allgemeinen nur, wenn derartige Rechte dinglich abgesichert sind. Fehlt es daran, fällt es daher grundsätzlich in den Risikobereich des Eigentümers des Nachbargrundstücks, die Anbindung an das öffentliche Leitungsnetz herzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 10).

18 (2) Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, wie er dem Urteil des Senats vom 31. Januar 2003 (V ZR 143/02, NJW 2003, 1392) zugrunde lag, ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Bekl. ihre Grundstücke in Kenntnis des Umstandes erworben haben, dass die Wasserversorgung über das nunmehr im Eigentum des Kl. stehende Grundstück erfolgt. Sie haben sich insoweit mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Großvater des Kl. begnügt und damit in Kauf genommen, dass diese Form der Versorgung endet und sie gezwungen sein könnten, ihre Grundstücke mit einem eigenen Anschluss für die Wasserversorgung zu versehen. Für die Bekl. hat sich damit ein Risiko verwirklicht, das bei dem Erwerb der Grundstücke erkennbar war. Bereits dies lässt das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes entfallen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 - V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650 Rn. 10).

19 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht den Bekl. gegenüber dem Kl. auch kein Anspruch auf Versorgung mit Frischwasser auf der Grundlage von § 743 Abs. 2 BGB (ggf. i.V.m. § 746 BGB) zu. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer zwischen den Parteien bestehenden Rechtsgemeinschaft nicht (§ 741 BGB).

20 a) Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre zunächst das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Parteien im Sinne von § 741 BGB. Das Berufungsgericht nimmt zwar in ständiger Rechtsprechung (OLG Hamm, OLGR 1994, 35 f.; OLGR 1994, 251 f.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 5 U 133/11; Urteil vom 8. November 2012 - 5 U 100/12, juris Rn. 42; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 299 f.) an, dass zwischen Eigentümern von Grundstücken eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB besteht, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Leitungssystem verfügen. Diese Aussage ist in dieser Allgemeinheit aber nicht haltbar. Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.

21 b) Die Berechtigung zu ideellen Bruchteilen im Sinne von § 741 BGB ist Voraussetzung, nicht Rechtsfolge der Gemeinschaft (vgl. MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 741 Rn. 25). Ausgangspunkt für die Annahme einer Gemeinschaft ist daher ein Recht, das den Beteiligten gemeinschaftlich zusteht. Ein solches benennt das Berufungsgericht nicht; tatsächlich steht den Parteien des Rechtsstreits auch kein solches Recht zu.

22 aa) Soweit die Bekl. zu 1 meint, Gegenstand der Gemeinschaft sei ein Besitzrecht (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1974 - VI ZR 103/72, BGHZ 62, 243, 245; kritisch zum Besitz als Recht im Sinne des § 741 BGB allerdings MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 741 Rn. 17 sowie Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 866 Rn. 1 u. Erman/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 741 Rn. 12), fehlt es an Feststellungen, dass Mitbesitz begründet worden ist. Es versteht sich insbesondere hinsichtlich der Leitungen, die von dem öffentlichen Anschluss zu dem Haus des Kl. führen, keinesfalls von selbst, dass den Bekl. Mitbesitz eingeräumt worden ist. Die Revisionserwiderungen zeigen auch keinen Vortrag auf, der eine solche Schlussfolgerung zulässt.

23 bb) Ebenso wenig besteht Miteigentum der Parteien an den Wasserleitungen. Dieses wird nicht schon durch eine gemeinschaftliche Nutzung begründet; nicht jeder, der durch eine Leitung versorgt wird, ist deshalb (Mit-) Eigentümer dieser Leitung. Maßgeblich ist vielmehr die sachenrechtliche Zuordnung der Leitung auf der Grundlage der §§ 93 ff. BGB. Danach ist hier kein Miteigentum entstanden.

24 (1) Die Leitungen, die das auf dem Grundstück des Kl. aufstehende Gebäude mit dem öffentlichen Leitungsnetz verbinden, sind zur Herstellung dieses Gebäudes eingefügt worden und damit nach § 94 Abs. 2 BGB dessen wesentliche Bestandteile. Als solche stehen sie, wenn das Gebäude, wie hier, wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, im (Allein-) Eigentum des Grundstückseigentümers. Hieran hat sich durch den späteren Bau des Doppelhauses im hinteren Bereich des Grundstücks nichts geändert. Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, führte der Anschluss des Doppelhauses an die Leitungen des bereits errichteten Hauses nicht dazu, dass dessen (vorhandene) Leitungen nunmehr auch wesentliche Bestandteile des Doppelhauses sind. Die sachenrechtliche Zuordnung einer Leitung ändert sich nicht dadurch, dass ihr später eine neue Anschlussstelle hinzugefügt und sie über diese zur Versorgung weiterer Gebäude oder Grundstücke genutzt wird.

25 (2) Ebenso wenig ist Miteigentum der Parteien an der Leitung entstanden, die von der Terrasse des zuerst errichteten Hauses zu den Doppelhaushälften führt. Sie ist, weil allein deren Versorgung dienend, entweder deren Zubehör (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458) oder aber wesentlicher Bestandteil der Doppelhaushälften im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, NJW 2013, 1154 Rn. 10); hierzu können auch Leitungen zählen, die außerhalb des Gebäudes (BGH, Urteil vom 25. März 1998 - IV ZR 137/97, NJW-RR 1998, 1034, 1035) bzw. in fremdem Grund verlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, NJW-RR 2013, 652 Rn. 11 für einen Öltank). An dieser Zuordnung hat sich durch die Grundstücksteilung nichts geändert; das gilt auch, soweit die Leitung auf dem Grundstück des Kl. liegt. Bei einer festen Verbindung mit Grund und Boden käme zwar auch in Betracht, sie nach § 94 Abs. 1 BGB als Bestandteil des Grundstücks des Kl. anzusehen. In diesem Fall hätte allerdings die Sondervorschrift des § 94 Abs. 2 BGB Vorrang, so dass es dabei bliebe, dass die Leitung Zubehör oder Bestandteil der Doppelhaushälften ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2012 - V ZR 263/11, aaO. Rn. 13). Dabei kann dahinstehen, ob die Wasserleitung als wesentlicher Bestandteil beider Doppelhaushälften anzusehen ist. Dann wäre allenfalls zwischen den Eigentümern der neu gebildeten Grundstücke, auf denen die Doppelhaushälften aufstehen, eine Bruchteilsgemeinschaft bezüglich dieser Leitung entstanden. Teilhaber wäre jedenfalls nicht der Kl.

26 III. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Bekl. von dem Kl. die Versorgung mit Frischwasser über dessen Grundstück nicht beanspruchen können, ist ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Insbesondere nach Grundstücksteilungen können Probleme mit Versorgungsleitungen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Fernheizung) auftreten, die nach der Teilung über ein fremdes Grundstück führen. Der BGH hat unlängst (GE 2018, 758) entschieden, dass eine analoge Anwendung des § 917 BGB (Notleitungsrecht) möglich ist. Bei dem Grundstück, das an einer öffentlichen Straße liegt, scheidet das aus. Grundstücksgrenzen überschreitende Leitungen, die der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründen für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft, so der BGH. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sei es denkbar, dass aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis eine solche Verpflichtung hergeleitet werden könne.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf dem Grundstück war ein Wohnhaus errichtet, das an die Frischwasserversorgung angeschlossen war. Später wurde im hinteren Teil des Grundstücks ein Doppelhaus errichtet und eine Wasserleitung zu dem Wohnhaus gelegt. Nach Teilung des Grundstücks war der neue Eigentümer des zuerst errichteten Wohnhauses der Auffassung, er sei nicht verpflichtet, die Eigentümer der Doppelhaushälften weiter mit Wasser zu versorgen, zumal diese an eine öffentliche Straße angrenzten. Das OLG Hamm meinte, eine Verpflichtung des Klägers ergebe sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Revision war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass ein Notleitungsrecht nach § 917 BGB analog hier entfalle, da die Grundstücke der Beklagten an einer öffentlichen Straße lägen. Auch wenn ein Anschluss umständlich und kostspielig sein könne, rechtfertige das nicht das Verlangen nach einer Notleitung. Wenn eine dingliche Sicherung der bestehenden Versorgung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht vorgenommen wurde, könne eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn dies zwingend geboten sei. Das bloße überwiegende Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der bisherigen Wasserversorgung reiche nicht aus.

Ein solcher besonders gelagerter Ausnahmefall liege nicht vor, zumal die Beklagten die Grundstücke in Kenntnis der Art der Versorgung erworben und sich mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung begnügt hätten. Der jetzige Eigentümer des Grundstücks sei nicht daran gebunden; es liege auch keine Bruchteilsgemeinschaft zwischen den Parteien vor, da das Vorhandensein von Leitungen nicht ausreiche, um eine Rechtsgemeinschaft zu begründen, zumal auch kein Miteigentum der Parteien an den Leitungen bestehe, sondern diese als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Alleineigentum des Klägers stünden. Der spätere Anschluss des Doppelhauses an die Leitungen habe daran nichts geändert. Der Kläger sei daher nicht verpflichtet, die Grundstücke der Beklagten weiter mit Wasser zu versorgen.