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Ausnahmen von der Heizkostenverordnung

VG BerlinVG 14 A 279.8726.05.1988GE 1988, 1283

HeizkVO § 11 Abs. 1 Nr. 5 ; § 11 Abs. 1 Nr. 4 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausnahmen von der Heizkostenverordnung; Befreiung durch Landesbehörde; Rohrerwärmung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV vorliegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Eigentümer) hat beim Bezirksamt beantragt, ihn von den Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu befreien. Zur Begründung führt er aus, 92,5 % der Mieter hätten sich gegen die Installation von Heizkostenverteilern ausgesprochen. Der Kl. trägt im übrigen weiter vor, in einigen Wohnungen des Hauses seien vor allem in Küche und Bad keine Heizkörper installiert worden; diese Räume würden vielmehr durch querverlaufende Rohrleitungen mitbeheizt. Insofern liege eine "Ausnahmesituation" vor. Schließlich habe die öffentliche Hand auch in Fällen Befreiung von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung erteilt, die nicht in der HeizkostenV vorgesehen seien. Die Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, daß der Bekl. ihm eine Befreiung von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten erteilt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für eine Befreiung von den Bestimmungen der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV -) vom 23. Februar 1981 in der Neufassung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592/GVBl. S. 716) ist § 11 HeizkostenV. Diese Bestimmung zählt abschließend die Ausnahmen von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizkosten auf (vgl. BR-Drs. 632/80 S. 33). Nur bei Vorliegen der in § 11 HeizkostenV normierten Ausnahmetatbestände braucht nicht verbrauchsabhängig im Sinne der Verordnung abgerechnet zu werden. Damit entfallen für die Beteiligten sämtliche Verpflichtungen und Berechtigungen, die die Verordnung im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung in den §§ 3 bis 8 HeizkostenV regelt. Der Gebäudeeigentümer ist nicht mehr gezwungen, den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen und dazu die Räume mit entsprechenden Geräten auszustatten. Der Mieter braucht umgekehrt eine Ausstattung nicht mehr zu dulden, ist aber auch nicht berechtigt, vom Gebäudeeigentümer einseitig die Anbringung solcher Geräte zu verlangen. Weiterhin verbleibt es hinsichtlich der Umlegung der Heizkosten bei den bisher mietvertraglich getroffenen Vereinbarungen.

In den von § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeizkostenV geregelten Sachverhalten tritt eine Befreiung von der Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung kraft Verordnung ein. In diesen Fällen muß der Vermieter zunächst selbst entscheiden, ob die Ausnahmetatbestände vorliegen. Zwar ist die in § 4 HeizkostenV normierte Verpflichtung des Vermieters zur verbrauchsabhängigen Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs öffentlich-rechtlich; der Mieter kann jedoch nur zivilrechtlich klären lassen, ob der Vermieter zu Recht nicht verbrauchsabhängig abrechnet (vgl. §§ 4 Abs. 3, 12 Abs. 1 Ziff. 4 HeizkostenV).

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV beinhaltet hingegen eine generelle Härteklausel, die durch § 5 Abs. 2 EnEG ausdrücklich geboten ist. Hiernach kann die nach Landesrecht zuständige Stelle - ebenso wie im Falle des § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeizkostenV, der den Einsatz energiesparender Technologien regelt - wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.

Zu Recht ist der Bekl. davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung des Kl. gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV nicht vorliegen. Der Umstand, daß nach den Angaben des Kl. 92,5 % der Mieter des Hauses keine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten wünschen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Härtefalles. Sinn und Zweck der Verordnung war es gerade, das Verbraucherverhalten im Sinne einer Energieeinsparung zu beeinflussen (vgl. Freywald, Heizkostenab rechnung leicht gemacht, Freiburg 1984, S. 16). Deshalb ist der etwa entgegenstehende Wille der Verbraucher rechtlich ohne Bedeutung.

Soweit der Kl. im Verwaltungsstreitverfahren vorgetragen hat, bei einigen Wohnungen im Haus würden Räume, in denen keine Heizkörper installiert seien, mittels durchlaufender Rohre erwärmt, mag der Kl. prüfen, ob hinsichtlich dieser Wohnungen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeizkostenV vorliegen. Für die Anwendung der Härteklausel ist jedenfalls kein Raum.

Auch der Hinweis darauf, daß die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin im Falle von 1.148 Wohnungen von den Anforderungen der HeizkostenV befreit habe, vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann offenbleiben, ob in dem Falle die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 HeizkostenV vorgelegen haben, jedenfalls sind sie im vorliegenden Falle nicht erfüllt, da besondere Umstände, die zu einem unangemessenen Aufwand oder zu unbilligen Härten führen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.