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Ausnahme von der Heizkostenverordnung

VG BerlinVG 14 A 255.8626.05.1988GE 1989, 839

HeizkVO § 11 Abs. 1 Nr. 1 b , Nr. 5 ; § 11 Abs 1 Nr. 1 a, Nr. 4 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausnahme von der Heizkostenverordnung; unverhältnismäßig hoher Aufwand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand, der den Vermieter von der Verpflichtung befreit, eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung von Heizkosten anzubringen, liegt im Regelfall jedenfalls dann vor, wenn das Haus mit neuen Heizkörpern ausgestattet werden müßte, um verbrauchsabhängig abzurechnen (zu § 11 Abs. 1 Ziff. 1 a HeizkostenV).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) beantragte beim Bezirksamt die Befreiung von der Verpflichtung zur verbrauchsorientierten Abrechnung der Heizkosten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 der HeizkostenVO. Zur Begründung verwies sie auf ein Schreiben einer Wärmemeßdienstfirma, die eine Ausstattung mit Verbrauchsmeßgeräten deshalb für unmöglich hielt, weil die vorhandenen Heizkörper nicht den DIN Normen entsprächen. Die Behörde lehnte den Antrag der Kl. ab. Begründung: Gemäß § 11 Abs. 1 Ziff. 1 a der HeizkostenVO trete eine Befreiung von der Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Erfassung der Heizenergie bereits aufgrund der Verordnung ein, wenn das Anbringen der Verbrauchserfassungsgeräte nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sei. So liege der Fall hier. Dieser Argumentation folgte auch das Gericht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage hat keinen Erfolg. Zweifelhaft ist schon, ob die Kl. ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie das mit der Klage verfolgte Ziel nicht auf andere, einfachere Weise erreichen kann. Sieht man als Streitgegenstand dieses Verfahrens lediglich die Befreiung von der Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Erfassung von Heizwärme an, so tritt - worauf der Bekl. zutreffend hingewiesen hat - möglicherweise bereits eine Befreiung nach § 11 Abs. 1 Ziff. 1 a HeizkostenVO ein. Ob der von der Kl. vorgetragene Sachverhalt von dieser Bestimmung tatsächlich erfaßt wird, hat zunächst die Kl. zu beurteilen. Für den Fall, daß die Mieter das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bestreiten, entscheiden die Zivilgerichte. Dies spricht dafür, das schutzwürdige Interesse der Kl. für das vorliegende Verfahren zu verneinen.

Da sie jedoch ausdrücklich eine Befreiung nach der Härtevorschrift des § 11 Abs. 1 Ziff. 4 HeizkostenVO erstrebt, um zivilrechtlichen Streit mit den Mietern zu vermeiden, dürfte ihr Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen sein, zumal an das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses kein strenger Maßstab anzulegen ist.

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn die Klage hat auch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, daß der Bekl. sie nach § 11 Abs. 1 Ziff. 4 HeizkostenVO von den Anforderungen dieser Verordnung befreit (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Dabei kann offenbleiben, ob der Wärmeverbrauch im Hause der Kl. sich lediglich mit den Wärmemessern der Firma B. nicht erfassen läßt oder ob die Heizkörper generell keiner Verbrauchserfassung zugänglich sind, weil sie den DIN-Normen nicht entsprechen. Eine Befreiung von den Bestimmungen der HeizkostenVO tritt jedenfalls dann ein, ohne daß es der Entscheidung bedarf, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 1 a HeizkostenVO). Wo dabei die Grenze der Unverhältnismäßigkeit liegt, ist nur im konkreten Einzelfall zu entscheiden (vgl. Freywald, Heizkostenabrechnung leicht gemacht, Freiburg 1984, Rdziff. 21). Das kann durch Gegenüberstellung von Kosten für Installation der Geräte sowie Meß- und Abrechnungsaufwand und möglicher Einsparung von Energiekosten erfolgen (vgl. Peruzzo, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 3. Auflage 1985, S. 63). Der Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit durfte im vorliegenden Falle dann zu bejahen sein, wenn die Kl. ihr Haus mit neuen Heizkörpern ausstatten müßte, nur um imstande zu sein, verbrauchsabhängig abzurechnen.

Gegenüber den aufgrund der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 HeizkostenVO eintretenden Befreiungen ist die Anwendung der Härteklausel des § 11 Abs. 1 Ziff. 4 HeizkostenVO subsidiär. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift "in sonstigen Einzelfällen...". Zu Recht ist der Bekl. deshalb im vorliegenden Fall davon ausgegangen, daß für eine Befreiung nach § 11 Abs. 1 Ziff. 4 HeizkostenVO kein Raum ist.

Das Vorbringen der Kl., sie wolle die Befreiung nach der Härtevorschrift, um zivilrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren Mietern zu vermeiden, rechtfertigt nicht die Anwendung der Norm. Denn zivilrechtliche Auseinandersetzungen, die sich auch im Falle des Eingreifens von § 11 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 HeizkostenVO ergeben können, stellen keine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift dar. Soweit die Kl. meint, für die Härtevorschrift fehle es an einem Anwendungsbereich, übersieht sie, daß die Verpflichtung zur Ausstattung eines Hauses mit Wärmeverbrauchserfassungsgeräten beispielsweise dann eine unbillige Härte darstellen dürfte, wenn das Haus in absehbarer Zeit an die Fernwärmeversorgung angeschlossen werden soll oder - als weiterer Fall einer unbilligen Härte - das Haus in naher Zukunft abgebrochen wird.