Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen durch das Revisionsgericht
BGB §§ 133, 157
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen durch das Revisionsgericht; Auslegung eines Vergleichs; Abschluss eines neuen Pachtvertrages; rückständige Mietzinsen; Pachtzinsen; Vorvertrag; Hauptvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Auslegung eines Vergleichs, durch den die Parteien eines langjährigen Pachtverhältnisses dessen „Eckpunkte" neu festlegen und zugleich den Abschluss eines neuen Pachtvertrages vereinbaren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
29 2. Auch in der Sache begegnet das Berufungsurteil revisionsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Denn die Auslegung des Mediationsvergleichs durch das Berufungsgericht ist zu beanstanden.
30 Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt allerdings der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist (Senatsurteile vom 4. März 2009 - XII ZR 18/08 - FamRZ 2009, 768 und vom 25. Februar 1987 - IV b ZR 96/85 - FamRZ 1987, 934 m. w. N.). Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung erweist sich indessen als nicht vertretbar, denn sie lässt wesentliche Auslegungsregeln außer Acht. Insoweit unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl. § 546 Rdn. 5 m. w. N.).
31 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist unvollständig und lässt neben wesentlichen Teilen des Wortlauts auch die Interessenlage der Parteien außer Acht. Das Berufungsgericht hat die in Frage kommenden Möglichkeiten unzulässig darauf verengt, dass der Mediationsvergleich entweder eine wirksame Änderung des bestehenden Pachtvertrages oder aber einen Vorvertrag für einen neu abzuschließenden Pachtvertrag enthält. Damit hat das Berufungsgericht die naheliegende Möglichkeit vernachlässigt, dass die Vereinbarung durchaus beide Aspekte enthalten kann, indem sie sowohl den bestehenden Vertrag ändern als auch eine Verpflichtung zum Abschluss einer (form-) ergänzenden oder klarstellenden Vereinbarung begründen sollte.
32 Sowohl der Wortlaut als auch die Interessenlage der Parteien legen es nahe, dass die Parteien zumindest hinsichtlich der seinerzeit streitbefangenen Punkte für das bestehende Pachtverhältnis eine sogleich verbindliche Regelung treffen wollten, die zu ihrer Umsetzung keiner weiteren Vereinbarungen bedurfte. Dafür spricht insbesondere der Wortlaut in Nr. 8 des Vergleichs, dass die Eckpunkte „fest vereinbart" sein sollten. Aus dieser Formulierung ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur, dass bei einem späteren (Haupt-) Vertrag insoweit kein Spielraum mehr bestehen sollte. Vielmehr entspricht es im Zweifel dem Interesse beider Parteien, dass „fest vereinbarte" Regelungen auch mit möglichst effizienten Rechtsfolgen ausgestattet werden sollen. Das gilt erst recht, weil die Regelungen im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit stehen. Denn anderenfalls hätte für die Parteien keine Sicherheit bestanden, dass es überhaupt zu einer entsprechenden späteren Vereinbarung kommen würde, weil diese an weiteren Einzelheiten scheitern oder sich deren Abschluss - wie der vorliegende Fall zeigt - jedenfalls erheblich verzögern könnte.
33 Gegen einen bloßen Vorvertrag spricht des Weiteren, dass die Parteien den monatlichen Pachtzins rückwirkend zum 1. Januar 2006 erhöhten und auch für den Rückstand mit dem 30. Juni 2006 eine kalendermäßige Fälligkeitsbestimmung vereinbarten (Nr. 8). Da Gegenstand der Klage im Vorprozess insbesondere Zahlungsansprüche waren, war dem Interesse der Bekl. (damalige Kl.) nur dann hinreichend gedient, wenn sie schon aus dem Vergleich gegen die Kl. vorgehen konnte und diese im Fall der Nichtzahlung nicht zuvor noch auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung oder sogar erneut auf Nutzungsherausgabe wegen vertragsloser Nutzung verklagen musste. Dass die Bekl. sich in der Folgezeit an den Vergleich nicht mehr gebunden fühlte, spielt für dessen Auslegung keine Rolle.
34 Nur bei sofortiger Verbindlichkeit der im Vergleich festgelegten Eckpunkte konnte sich zudem der Streitgegenstand des Vorprozesses vollständig erledigen. Die Regelungen stehen ersichtlich im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit. Das legt es jedenfalls nahe, dass für die Kl. die erhöhte Pacht und die Nachzahlung mit dem entsprechenden Nutzungsrecht in räumlicher und zeitlicher Hinsicht (Nutzfläche, Pachtdauer und Verlängerungsoptionen) verknüpft waren, so dass auch die über den Streitgegenstand des Vorprozesses hinaus vereinbarten „Eckpunkte" im Zweifel sogleich und unmittelbar verbindlich werden sollten.
35 Auch wenn der Vergleich nicht der für eine über ein Jahr hinausgehenden Vertragsdauer nach §§ 581 Abs. 2, 550 Satz 1 BGB erforderlichen Schriftform entsprechen sollte, was hier offenbleiben kann, folgte daraus nicht, dass die Regelungen nicht sogleich im größtmöglichen Umfang unmittelbar verbindlich werden sollten. Auch der nach dem Berufungsurteil für die Annahme eines Vorvertrages ausschlaggebende Grund, dass die Parteien im Zweifel einen formwirksamen Vertrag abschließen wollten, der den Anforderungen an die Schriftform gemäß §§ 550, 581 Abs. 2 BGB genüge, spricht schließlich nicht für einen bloßen Vorvertrag. Vielmehr verwirklicht eine sogleich verbindliche Vereinbarung der „Eckpunkte", verbunden mit der zusätzlich getroffenen Abrede, dass ein umfassender Vertrag noch abzuschließen sei, das Interesse der Parteien an einer formgerechten Vereinbarung auf mindestens ebenso wirksame Weise. Auch wenn die Parteien sich noch nicht über alle einzelnen Punkte des noch abzuschließenden umfassenden Pachtvertrages geeinigt haben sollten, scheitert daran eine Einigung ebenso wenig wie an der Beurkundungsabrede, wovon sowohl das Landgericht als insoweit auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 66/06 - NJW 2009, 433).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einordnung einer Vereinbarung als Vor- oder Hauptvertrag kann durch das Revisionsgericht dann korrigiert werden, wenn die Auslegung des Berufungsgerichts gesetzlichen Auslegungsregeln, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die im Streit über rückständigen Pachtzins und den Umfang der Pachtfläche befindlichen Parteien hatten im Verlauf des Rechtsstreits einem Mediationsverfahren zugestimmt und in dessen Verlauf einen Vergleich abgeschlossen. Darin waren der Pachtzinsrückstand auf 112.000 € und die monatliche Pacht ab dem 1. Januar 2006 auf 8.296,10 € festgelegt worden. Der Vergleich enthielt ferner folgende Regelungen:
„Nr. 3: Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein neuer Pachtvertrag geschlossen werden soll, der im Wesentlichen die Position der alten Verträge und diese neuen Vereinbarungen enthalten soll.
Nr. 4: Die Pachtdauer soll sich zunächst um 10 und sodann 2 x 5 Jahre verlängern als Pächteroption betreffend die letzten 2 x 5 Jahre.
Nr. 8: Die vorstehenden Eckpunkte sind fest vereinbart mit dieser Regelung.
Einzelheiten auch betreffend einen neuen Pachtvertrag werden von den Parteien noch abgestimmt. Die Zahlung des Rückstands soll bis zum 30. Juni 2006 erfolgen."
Weil die Verpächterin die in dem Vergleich getroffenen Regelungen als nicht verbindlich ansah, erhob die Pächterin Klage auf Feststellung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Hildesheim gab der Klage statt, das OLG Celle wies die Klage ab, weil im Mediationsverfahren nur ein Vorvertrag zustande gekommen sei. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG Celle zurück. Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung der Vereinbarung sei „nicht vertretbar", weil wesentliche Auslegungsregeln außer Betracht gelassen worden seien. Vom Wortlaut und der Interessenlage der Parteien her enthalte die Vereinbarung zumindest hinsichtlich der damals streitigen Punkte bereits eine verbindliche Regelung, die sofort gültig gewesen sei und keiner weiteren Umsetzung bedurft hätte.