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Auslegung der vergleichsweisen Gewährung einer Räumungsfrist

BGHVIII ZR 258/8629.04.1987GE 1987, 773

BGB §§ 157, 271, 557, 779

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auslegung der vergleichsweisen Gewährung einer Räumungsfrist; Beendigung des Mietverhältnisses; Rückgabe der Mietsache; verspätete; Gewerberaummietverhältnis; Rückgabepflicht des Mieters; Stundung; Verzicht auf zwangsweise Räumung; Räumungsfrist; im Vergleich; Verspätungsschaden; Verzug des Mieters mit der Rückgabe; trotz Räumungsfrist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bewilligt der Vermieter dem - vorläufig vollstreckbar - zur Räumung und Heraus gabe von Gewerberaum verurteilten Mieter in einem außergerichtlichen Vergleich eine Räumungsfrist, so bedarf es der Auslegung, ob damit die Herausgabe bis zum Fristablauf gestundet sein sollte oder ob der Vermieter lediglich auf zwangsweises Vorgehen mit der Folge verzichtet hat, daß der Mieter bei Ausschöpfung der Frist das Risiko für allen etwaigen Verspätungsschaden behält.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1c) aa) In der Literatur ist die Auffassung verbreitet, Verzug des Mieters mit der Räumung und He rausgabe der Mietsache sei ausgeschlossen, wenn ihm der Vermieter aufgrund einer Vereinbarung oder einseitiger Erklärung eine Räumungsfrist bewillige. Der Räumungsanspruch gelte dann als gestundet, jedenfalls sei Verschulden des Mieters ausgeschlossen (Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Teil V Rdn. 94; Pa landt, BGB, 46. Aufl., § 556 Anm. 1 d und § 557 Anm. 4; Staudinger-Emmerich-Sonnenschein, BGB, 12. Aufl. § 557, Rdn. 61). Andererseits wird die Auffassung vertreten, daß die Gewährung einer Räu mungsfrist durch das Gericht keinerlei materielle Bedeutung habe, sie sei vielmehr verfahrensrecht licher Natur (Roquette, Das Mietrecht des BGB, § 557 Rdn. 27 unter Hinweis auf RG in JW 1927, 581 und 1924; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl., § 557, Rdn. 24 unter Hinweis auf BGH in NJW 1953, 1586 und OLG Celle in NJW 1964, 1027, dies für die ausnahmsweise materiell-rechtliche Bedeutung). Auf grund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann jedenfalls als geklärt gelten, daß die Bewilligung von Räumungsfristen durch das Gericht auf die materiellen Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Gewerberaum - anders als kraft der Sonderregelung des § 557 Abs. 3 BGB für Wohnraum - keinen Einfluß hat (RG in JW 1927, 581 und JW 1927, 1924; BGH Urteil vom 27. Juni 1953 - VI ZR 235/52 = NJW 1953, 1586). Wie das Reichsgericht in den zitierten Urteilen betont auch der Bundesge richtshof, dadurch, daß die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts gehemmt werde, werde nichts darüber gesagt, ob ein Schuldner, der die Schonfrist ausnutze, seinem Vertragsgegner gegenüber Pf lichten verletze. Für die Beurteilung dieser Frage sei ausschließlich das materielle Recht maßgebend. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Ob und welche materiellrechtliche Wirkung einer einseitig vom Vermieter bewiligten oder von den Vertragsparteien vereinbarten Räumungsfrist zukommt, ist in Fällen der Beendigung von Mietverhältnissen über Gewerberaum durch Auslegung zu ermitteln. Haben die Parteien des Räumungsprozesses, so wie es in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Cel le vom 28. Februar 1964 (NJW 1964, 1027) zugrunde liegenden Fall geschehen ist, ausdrücklich verein bart, daß der Mieter so lange mit der Räumungspflicht nicht in Verzug komme, als ihm Vollstreckungs schutz gewährt werde, so erlangt selbst die Bewilligung einer Räumungsfrist durch das Gericht kraft Parteiwillens materiell-rechtliche Bedeutung. Diese Wirkung hat die Gewährung einer Räumungsfrist durch den Vermieter auch dann, wenn erkennbar Stundung des Anspruchs gewollt ist oder der Gläubi ger jedenfalls auf Erstattung etwaigen während der Räumungsfrist entstehenden Schadens verzichtet. Andererseits kann den Beteiligten nicht verwehrt werden, die Wirkung der Räumungsfrist allein auf Ver zicht zwangsweisen Vorgehens seitens des Vermieters mit der Folge zu begrenzen, daß der Mieter bei Ausschöpfung der -vereinbarten - Frist das Risiko für allen etwaigen Verspätungsschaden behält.