Auslegung der Urteilsformel durch Heranziehung der Entscheidungsgründe, Verfolgteneigenschaft, ungenügende Laufbahngruppenzuordnung, berufliche Rehabilitierung
VwGO § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kann aus den Urteilsformeln Inhalt und Tragweite der Entscheidung nicht unmittelbar entnommen werden und ist die Urteilsformel nicht eindeutig, sind bei deren Auslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
2. Erfolgt für Haftzeiten keine strafrechtliche Rehabilitierung, unterliegen sie auch nicht der beruflichen Rehabilitierung.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. begehrt seine berufliche Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Seinen darauf gerichteten Antrag lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 27. Mai 2015 ab. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben und den Bekl. verpflichtet, dem Kl. berufliche Rehabilitierung für die Zeit von 1967 bis zum 13. Oktober 1980 zu gewähren und ihn so zu stellen, als sei er nach der Lohngruppe 5 bezahlt worden. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bekl.
2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), noch liegt ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2).
3 1. Der Rechtssache kommt die ihr vom Bekl. beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Er macht geltend, der im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgesprochene Zeitraum der beruflichen Rehabilitierung umfasse auch Zeiten, in denen sich der Kl. in Haft befunden habe und für die keine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgt sei. Darin liege ein Widerspruch zu den Entscheidungsgründen des Urteils, in denen ausgeführt werde, es sei ausgeschlossen, die verbüßte Haftzeit zu rehabilitieren, weil die strafrechtlichen Verurteilungen nicht aufgehoben worden seien. Zudem umfasse der vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zeitraum der beruflichen Rehabilitierung auch Zeiten des Kl. bei der NVA, die bisher bei Entscheidungen des Bekl. aus den Rehabilitierungszeiträumen herausgenommen worden seien. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge nicht (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es kritisiert lediglich das Urteil der Vorinstanz im konkreten Einzelfall, ohne eine darüber hinausgehende entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Urteilsformeln zwar nach Möglichkeit so gefasst sein sollten, dass ihnen unmittelbar Inhalt und Tragweite der Entscheidung entnommen werden können. Ist die Urteilsformel hingegen nicht eindeutig, sind bei deren Auslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen (st.Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1963 - 2 C 20.63 - BVerwGE 17, 293 [299]; Beschluss vom 29. Mai 1967 - 2 B 5.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 25; Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4.81 - insoweit in BVerwGE 64, 186 nicht abgedruckt, juris Rn. 17). Bei der danach gebotenen Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe kann dem Urteil die Auffassung der Vorinstanz entnommen werden, dass die Haftzeiten des Kl., für die keine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgt ist, auch nicht der beruflichen Rehabilitierung unterliegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG gestützt und bejaht die Verfolgteneigenschaft des Kl. allein wegen der von ihm erlittenen Nachteile im Berufsleben. Der abschließende Hinweis, dass es ausgeschlossen sei, die verbüßte Haftzeit zu rehabilitieren, bezieht sich daher auch auf die berufliche Rehabilitierung dieses Zeitraums, für den im Übrigen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 2 BerRehaG zugunsten des Kl. getroffen wurden.
4 Weiterhin hält der Bekl. für klärungsbedürftig, „inwieweit eine (unbewiesene) ungenügende Laufbahngruppenzuordnung die Verfolgteneigenschaft begründet, ohne dass die Merkmale Minderverdienst oder/und fehlendes soziales Ansehen als Ausfluss fehlender sozialer Gleichwertigkeit hinzutreten“. Auch diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn sie geht von Annahmen aus, die dem Urteil der Vorinstanz nicht zugrunde liegen. Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist die Auffassung, dass nicht jeder Eingriff in die berufliche Position bereits die Verfolgteneigenschaft begründet, sondern hierfür neben der Minderung der beruflichen Stellung erhebliche Verdiensteinbußen erforderlich sind. Im Fall des Kl. hat die Vorinstanz darauf abgestellt, dass dieser der politischen Verfolgung durch die Behörden der DDR unterlegen habe, die ihm den Arbeitsplatz vorgeschrieben und dadurch die Ursache dafür gesetzt hätten, dass er zu keinem Zeitpunkt ein seiner Ausbildung als Facharbeiter entsprechendes Gehalt erhalten, sondern stets weniger als die ihm eigentlich zustehende Lohngruppe 5 verdient habe. Daraus wird deutlich, dass das angegriffene Urteil für die Annahme der Verfolgteneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG gerade nicht allein die politische Verfolgung durch Behörden der DDR genügen lässt.
5 2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Der Bekl. macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, indem es den Kl. allein deshalb als politisch Verfolgten angesehen habe, weil er operativ überwacht worden sei. Abgesehen davon, dass diese Annahme nicht zutrifft (vgl. 1.), wendet sich der Bekl. mit seinem Vorbringen lediglich gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann damit nicht dargelegt werden.