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Auslegung

AG Leipzig11 C 2299/9828.07.1998WuM 1998, 752

BGB §§ 564, 565, 133, 157

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auslegung; Kündigungserklärung; Vertragsbeendigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Erklärung, die den unwiderruflichen Entschluß darlegt, nicht in die Wohnung einziehen zu wollen, kann trotz fehlender Kündigungsgründe und -termin sowie ohne den Gebrauch des Wortes "Kündigung" als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin verstanden werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben spätestens in der Erklärung v. 2.10.1997 eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß sie das Vertragsverhältnis auf alle Fälle zur Beendigung bringen wollen. Dies war auch für die Kl. zweifelsfrei erkennbar.

Dem Schreiben v. 2.10.1997 kommt bei objektiver Bewertung der Erklärungswert einer ordentlichen Kündigung zu, auch mußten die Kl. diese Erklärung nach Treu und Glauben als ordentliche Kündigung werten. Die Bekl. haben in diesem Schreiben dargelegt, daß sie unwiderruflich an ihrem Entschluß, nicht in die Wohnung einzuziehen, festhalten wollen und zur Schadensbegrenzung zur Zahlung von 3 weiteren Monatsmieten bereit sind. Ferner haben sie sich bereit erklärt, die Schlüssel sofort zurückzugeben, damit die Wohnung weiter vermietet werden kann.

Die Bekl. haben damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie an dem mit den Kl. geschlossenen Mietvertrag nicht festhalten wollen und den Einzug in die Wohnung ablehnten, Den Kl. war es auch ohne weiteres möglich, aus dem Schreiben der Bekl. den Schluß zu ziehen, daß diese das Mietverhältnis durch eine ordentliche Kündigung beenden wollten. Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, daß die Bekl. nicht den Terminus "Kündigung" verwendeten, da es nicht erforderlich ist, daß dieser Ausdruck gebraucht wird (OLG Zweibrücken WM 1981, 178). Auch der Umstand, daß die Erklärung keine Kündigungsgründe enthält, steht der Rechtswirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, da nach herrschender Meinung die Angabe von Kündigungsgründen nicht erforderlich ist (OLG Zweibrücken WM 1981, 177; OLG Karlsruhe WM 1982, 242). Ferner steht auch die fehlende Angabe eines ausdrücklichen Kündigungstermins der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, da diese lediglich dazu führt, daß die Kündigung zum nächst zulässigen Termin wirkt. Die Kündigungserklärung war daher gemäß §§ 133, 157 BGB als ordentliche Kündigung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu verstehen. Da die Kündigungserklärung den Kl. unstreitig bis zum 3. Werktag des Monats Oktober 1997 zugegangen ist, endete das Mietverhältnis zum 31.12.1997. Ein Anspruch auf den in der Klage geltend gemachten Mietzins für den Monat Januar 1998 steht daher den Kl. nicht zu.