Auslandsvermögen
§ 1 Abs. 8 lit. 8 VermG
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Schlagwörter zur Erschließung
Auslandsvermögen; besatzungshoheitliche Grundlage; Nordsee-AG; Restitutionsausschluß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine zur Zeit der sowjetischen Besatzung durchgeführte Enteignung nur mittelbar ausländischen Vermögens verstieß regelmäßig nicht gegen Anordnungen der Besatzungsmacht und ist gemäß § 1 Abs. 8 lit. a VermG nicht rückgängig zu machen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., ein u. a. mit Fischfang und Fischhandel befaßtes Unternehmen, begehrt die Rückübertragung zweier Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen. Die Kl., deren Hauptniederlassung sich seit 1938 in Bremerhaven befindet, ist entstanden durch die im Jahre 1960 erfolgte Umwandlung der "Nordsee" Deutsche Hochseefischerei Aktiengesellschaft (Nordsee AG) in eine GmbH. Die Nordsee AG betrieb bis zum Jahre 1949 eine Zweigniederlassung in Erfurt. Die Grundstücke, auf denen diese Filialen betrieben wurden, standen ebenso wie die aufstehenden Gebäude im Eigentum der Nordsee AG.
Bis Oktober 1941 wurden 49,05 % des Aktienkapitals der Nordsee AG von der Margarine Verkaufs-Union GmbH, die sich ihrerseits in holländischem Besitz befand und eine Gesellschaft des Unilever-Konzerns war, gehalten. Diese Gesellschaft wurde 1941 auf Befehl Hermann Görings veranlaßt, ihre Aktien an der Nordsee AG zu verkaufen. Nach Beendigung des Krieges wurde ihr von der britischen und der amerikanischen Militärregierung das Recht auf Rückerwerb der gesamten abgegebenen Aktien zuerkannt. Von diesem Recht machte sie Gebrauch und erwarb jedenfalls bis zum 31. Mai 1949 wieder 45,819 % des Aktienkapitals der Nordsee AG. Nach einer "Mitteilung über die Beschlagnahme" waren die zur Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG zählenden Filialen beschlagnahmt worden. Sodann wurden die Filialen in die Liste A der im Land Thüringen enteigneten betrieblichen Vermögensobjekte aufgenommen. Die Zentrale deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (ZDK) bestätigte unter dem 30. März 1948 die Übereinstimmung dieser Liste mit der an die SMAD eingereichten Liste. Die Deutsche Wirtschaftskommission bat die SMAD mit Beschluß vom 31. März 1948, die Enteignungen nach dieser Liste zu bestätigen. Die Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG wurde am 31. August 1948 im Handelsregister des Amtsgerichts Erfurt gelöscht. Als Grund wurde angeführt, es habe "Betriebsenteignung gemäß Gesetz vom 24. Juli 1946 und den durch die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gefaßten, bestätigten Beschlüssen stattgefunden". Die Grundstücke in Erfurt und Eisenach wurden nach den Mitteilungen des Amtsgerichts Erfurt vom 24. August 1948 und des Amtsgerichts Eisenach vom 4. April 1949 im Grundbuch jeweils als Eigentum des Volkes eingetragen. Grundlage der Grundbuchumschreibungen waren das "Gesetz vom 24. Juli 1946, die durch die SMAD mit Befehl 64 bestätigten Beschlüsse der Landeskommission zur Durchführung des Befehls 124 vom 25. November 1947 und der Landesregierung Thüringen vom 5. März 1948". Mit Feststellungsbescheid vom 28. September 1949 stellte der Minister des Innern des Landes Thüringen fest, daß die Nordsee AG "auf Grund des Befehls 124 der SMAD vom 30.10.1945 unter Sequester gestellt, enteignet und durch den Befehl 64 der SMAD vom 17.4.1948 in das Eigentum des Volkes überführt" worden war. Unter dem 9. Oktober 1990 meldete die Kl. bei der Stadt Erfurt vermögensrechtliche Ansprüche an. Die Stadt Erfurt leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen weiter.
Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Antrag der Kl. mit Bescheid vom 22. Juli 1992 ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Begehren der Kl. ist bei sachgerechter Auslegung ihres Klageantrages dahin zu verstehen, daß sie die Rückübertragung der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach unter Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. Juli 1992 begehrt (§ 88 VwGO). Der Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. Juli 1992 ist indes rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der genannten Grundstücke nach dem Vermögensgesetz VermG -, denn deren Enteignung erfolgte auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Gemäß § 1 Abs. 8 lit. a) 1. Halbsatz VermG gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Dieser Restitutionsausschluß hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen (BVerwGE 98, 1, 2). Dementsprechend sind unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Dabei setzt die zum Restitutionsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion nicht notwendig voraus, daß diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es zur Anwendung des § 1 Abs. 8 lit. a) 1. Halbsatz VermG, daß sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Da der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Herrschaftsbereich die oberste Hoheitsgewalt zukam, muß ihr auch die von den zuständigen deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis zugerechnet werden (vgl. BVerwGE 98, 1, 3). Dies gilt selbst dann, wenn die deutschen Stellen die mit dem Einverständnis der Besatzungsmacht geschaffenen Grundlagen exzessiv ausgelegt und willkürlich angewendet haben (vgl. BVerfGE 84, 90, 115). Die Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG wurde mitsamt ihren Filialen und den Grundstücken in Erfurt und in Eisenach in der Folge einer Beschlagnahme nach Befehl 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS - Dok. 7, Bd. 1, 2.4.4) enteignet. Durch den Befehl 124 verordnete die SMAD die Sequestrierung des in der sowjetischen Besatzungszone befindlichen Eigentums u. a. der "Amtspersonen der NSDAP, ihrer führenden Mitglieder und hervortretenden Anhänger" (Ziffer I lit. b). Im vorliegenden Fall wurden ausweislich einer "Mitteilung'' über die Beschlagnahme u. a. die zu der ehemaligen Zweigstelle Erfurt der Nordsee AG zählenden Filialen in Erfurt und in Eisenach sequestriert. Auch stellte der Minister des Landes Thüringen mit Bescheid vom 28. September 1949 fest, daß die Nordsee AG durch Befehl 124 der SMAD unter Sequester gestellt und enteignet worden war. Die Beschlagnahme umfaßte nach der Instruktion zu dem Befehl 124 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dok.
stellte der Minister des Landes Thüringen mit Bescheid vom 28. September 1949 fest, daß die Nordsee AG durch Befehl 124 der SMAD unter Sequester gestellt und enteignet worden war. Die Beschlagnahme umfaßte nach der Instruktion zu dem Befehl 124 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dok. 7, Band 1, 2.4.4.1) alle Immobilien (Ziffer I lit. a) und damit auch die streitgegenständlichen Grundstücke. Dementsprechend wurden sie nach den Mitteilungen des Amtsgerichts Erfurt vom 24. August 1948 und des Amtsgerichts Eisenach vom 4. April 1949 u. a. auf der Grundlage des Beschlusses "der Landeskommission zur Durchführung des Befehls 124" als Volkseigentum in das Grundbuch eingetragen. Es spricht einiges dafür, daß die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Nordsee AG darin begründet ist, daß nach der Mitteilung der Zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 3. Juni 1947 an den Beauftragten für die Abwicklung des Befehls 124 der SMAD ein Bankenkonsortium die Majorität des Aktienkapitals der Nordsee AG hielt, von dem einige Banken nach dem Gesetz 52 der anglo-amerikanischen Militärverwaltung als beschlagnahmt erklärt wurden, und daß Aufsichtsratsvorsitzer der Leiter einer der beschlagnahmten Banken, sein Stellvertreter der Leiter der Gauwirtschaftskammer Hamburg war. Ob jedoch die Nordsee AG tatsächlich die in dem Befehl 124 der SMAD für die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte vorausgesetzten Eigenschaften erfüllte, ist letztlich nicht entscheidend. Es reicht insoweit aus, daß ihr Vermögen so behandelt wurde, als ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 7 C 76/94 - VIZ 1996, S. 266). Dies ist hinsichtlich der Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG einschließlich der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach nach der "Mitteilung" über die Beschlagnahme, nach dem Feststellungsbescheid des Ministers des Landes Thüringen sowie nach den Mitteilungen der Amtsgerichte Erfurt und Eisenach über die jeweilige Grundbuchumschreibung der Fall. Zwar war Rechtsgrundlage der Enteignung sowohl der Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG als auch der streitgegenständlichen Grundstücke nach der Mitteilung des Amtsgerichts Erfurt vom 31. August 1948 über die Löschung der Zweigniederlassung im Handelsregister sowie nach den genannten Mitteilungen der Amtsgerichte Erfurt und Eisenach über die Umschreibung der Grundbücher das Thüringer Gesetz über die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär-Administration an das Land Thüringen vom 24. Juli 1946 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS - Dok. 7, Bd. 1, 2.10.2). Nach Art. 1 dieses Gesetzes wurde das sequestrierte und konfiszierte und von der Sowjet-Militär Administration dem Land Thüringen übergebene Vermögen mit der Übergabe zugunsten des Landes Thüringen entschädigungslos enteignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind derartige Enteignungen jedoch auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, da sie durch die Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten. Denn für die deutschen Stellen hätte keine Möglichkeit bestanden, auf die von der Besatzungsmacht sequestrierten Objekte Zugriff zu nehmen, wenn ihnen diese nicht von der Besatzungsmacht zu diesem Zweck überlassen worden wären (vgl. BVerfGE
e der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten. Denn für die deutschen Stellen hätte keine Möglichkeit bestanden, auf die von der Besatzungsmacht sequestrierten Objekte Zugriff zu nehmen, wenn ihnen diese nicht von der Besatzungsmacht zu diesem Zweck überlassen worden wären (vgl. BVerfGE 84, 90, 113). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, daß Anteilseigner an der Nordsee AG die Margarine-Verkaufsunion GmbH war, die sich ihrerseits in niederländischem Besitz befand. Zwar hatte die sowjetische Besatzungsmacht wiederholt den Willen geäußert, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen. So wurde durch Befehl 104 der SMAD vom 4. April 1946 (abgedr. in Rechtshandbuch Vermögen und lnvestitionen in der ehemaligen DDR, Band IV, Dok. 149) "zum Zwecke gebührender Bestandsaufnahme und der Schutzübernahme und Kontrolle" für ausländisches Vermögen in der sowjetischen Besatzungszone eine allgemeine Meldepflicht eingeführt (Nr. 1 bis 3) und wurden "jegliche Abmachungen über Eigentum, das Bürgern der Vereinten Nationen und neutralen Länder gehört, die ohne Wissen der Eigentümer abgeschlossen wurden", für ungültig erklärt (Nr. 8). Der Befehl 154/181 der SMAD vom 21. Mai 1946 (abgedr. bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS -Dok. 7, Band 1, 2.4.7) ordnete in Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 4 an, daß die Güter ausländischer physischer und juristischer Personen unter der Überwachung der Militärverwaltung verbleiben sollten. Schließlich wurde in den am 17. November 1947 von der Besatzungsmacht erlassenen Ausführungsbestimmungen "betreffs der Regelung der Verwaltung des in der sowjetischen Besatzungszone befindlichen Vermögens ausländischer Staatsangehöriger" (sogen. Dratwinsche Instruktion, abgedr. in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band IV, Dok. I 49 a) bestimmt, daß "sämtliche Vermögenswerte, Aktiva, Rechte, Vermögensdokumente und Interessen, die sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands befinden und Ausländern gehören", "im Einklang mit dem Aufruf D 2 der Alliierten Kontrollbehörden und den Befehlen des Obersten Chefs der SMAD unter dem Schutz und der Kontrolle der sowjetischen Besatzungsbehörden" standen und "weder verkauft noch enteignet" werden durften und "die Eigentumsrechte nicht übertragen" werden durften (Nr. 1). Den Landesregierungen wurde die Verantwortung für ihre Unversehrtheit auferlegt (Nr.4); die Wirtschaftsminister der Länder wurden verpflichtet, für eine treuhänderische Verwaltung Sorge zu tragen (Nr. 8 ff.). Aus diesen Verlautbarungen ergibt sich ein hinreichend deutlicher Wille der sowjetischen Besatzungsmacht, Zugriffe der deutschen Behörden auf ausländisches Eigentum zu mißbilligen und zu verbieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1996 - 7 C 41/95 - VIZ 1996, S. 449 = ZOV 1996, 299). Darauf kann sich die Kl. jedoch nicht berufen. Denn bei der Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG und den streitgegenständlichen Grundstücken handelte es sich nicht um ausländische Vermögenswerte im Sinne der genannten Befehle, sondern nur um mittelbar ausländisches Eigentum. Eigentümer sowohl der Zweigniederlassung Erfurt als auch der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach war die Nordsee AG selbst, die lediglich zu rund 49 % von einem ausländischen Anteilseigner, der sich in niederländischem Besitz befindenden Margarine-Verkaufsunion GmbH,
m Sinne der genannten Befehle, sondern nur um mittelbar ausländisches Eigentum. Eigentümer sowohl der Zweigniederlassung Erfurt als auch der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach war die Nordsee AG selbst, die lediglich zu rund 49 % von einem ausländischen Anteilseigner, der sich in niederländischem Besitz befindenden Margarine-Verkaufsunion GmbH, gehalten wurde. Zwar mag sich aus Nr. 2 des Befehls 104 der SMAD ein Schutzversprechen auch für nur mittelbar ausländisches Eigentum entnehmen lassen, ein klares Enteignungsverbot für derartiges Eigentum enthalten die genannten Befehle jedoch nicht (vgl. BVerwGE 98, 1, 11). Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Schutzversprechen der Sowjetunion durch ein Handeln der Besatzungsmacht in ein konkretes Enteignungsverbot umgesetzt worden und dadurch für die gleichwohl durchgeführte Enteignung der Nordsee AG der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 3/96 -). Vielmehr ergibt sich die Verantwortung der Besatzungsmacht für die Enteignung der Vermögenswerte der Nordsee AG, darunter die Grundstücke in Erfurt und in Eisenach, daraus, daß die SMAD sie mit Befehl 64 vom 17. April 1948 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS - Dok.7, Band 1, 2.4.10) ausdrücklich bestätigt hat. Die zur Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG zählenden Filialen, darunter die Filialen in Erfurt und in Eisenach, wurden in die Liste A der im Land Thüringen enteigneten betrieblichen Vermögensobjekte aufgenommen. Die Zentrale deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme bestätigte unter dem 30. März 1948 die Übereinstimmung dieser Liste mit der von ihr über die Deutsche Wirtschaftskommission an die SMAD eingereichten Liste. Mit Beschluß vom 31. März 1948 über die Beendigung der Tätigkeit der Sequesterkommissionen (S 9/48) stellte die Deutsche Wirtschaftskommission fest, daß durch die Länder der sowjetischen Besatzungszone "die Betriebe der Kriegs- und Naziverbrecher beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt" wurden. Des weiteren bat sie die SMAD, die Enteignungen nach den von der Zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vorgelegten Listen zu bestätigen. Unter Ziffer 1 des Befehls 64 bestätigte die SMAD ausdrücklich die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der enteigneten Betriebe und damit auch die Enteignung der in der Liste A aufgeführten Filialen der Nordsee AG. Die Enteignung der Filialen der Nordsee AG und ihre Bestätigung durch die SMAD umfaßten auch die streitgegenständlichen Grundstücke, auf denen Filialen betrieben wurden. Denn nach Ziffer 2 der Richtlinie 1 zu dem Befehl 64 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dok. 7, Band I, 2.4.10.1) erstreckte sich die Enteignung bei Enteignungen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht nur auf das bilanzierte Vermögen, sondern "überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen". Anhaltspunkte dafür, daß die Liste A der in Thüringen enteigneten betrieblichen Vermögensobjekte auf eine Weise zustande gekommen wäre, die die Annahme rechtfertigt, das Schutzversprechen zugunsten ausländischer Anteilseigner - hier zugunsten der Margarine-Verkaufsunion GmbH - sei zu einem Enteignungsverbot erstarkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 3/96 - ZOV 1996, 382), bestehen nicht.
n enteigneten betrieblichen Vermögensobjekte auf eine Weise zustande gekommen wäre, die die Annahme rechtfertigt, das Schutzversprechen zugunsten ausländischer Anteilseigner - hier zugunsten der Margarine-Verkaufsunion GmbH - sei zu einem Enteignungsverbot erstarkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 3/96 - ZOV 1996, 382), bestehen nicht. Vielmehr übernahm die Sowjetunion mit der hier erfolgten Bestätigung der Enteignung über ihre ohnehin bestehende Gesamtverantwortung hinaus ausdrücklich auch die Verantwortung für die vorgenommenen Enteignungen im Einzelfall. Dies gilt unabhängig davon, mit welcher Sorgfalt sie zuvor die Voraussetzungen für die jeweilige Enteignung überprüft hatte und ob ihr dabei eine etwaige ausländische Beteiligung - hier an der Nordsee AG - bekannt geworden war oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58/93 - BVerwGE 96, 183, 188 = ZOV 1994, 403). Es ist entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht ersichtlich, daß die Enteignung der zur Zweigniederlassung Erfurt gehörenden Filialen der Nordsee AG oder die Enteignung der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach von der SMAD aufgehoben worden wäre, nachdem die Nordsee AG selbst am 19. März 1948 bei der Zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme Einspruch gegen die Aufnahme ihrer Filialen in die Liste A eingelegt, die Margarine Verkaufsunion GmbH sich mit Schreiben vom 1. April 1948 an die Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 der SMAD ebenfalls gegen die Beschlagnahme und Aufnahme der Verkaufsstellen in die Enteignungsliste A gewandt hatte und nachdem die SMAD im Mai 1948 von der niederländischen Militärmission auf die Beteiligung der Margarine-Verkaufsunion GmbH an der Nordsee AG aufmerksam gemacht worden war. Zwar veranlaßte der stellvertretende Leiter der Finanzverwaltung der SMAD mit Schreiben vom 22. März 1949 an den Vorsitzenden des deutschen Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums die Eintragung der von der Margarine-Verkaufsunion GmbH an der Nordsee AG geltend gemachten Ansprüche in die Liste 22. Mit dieser Eintragung wurde jedoch die Enteignung der Vermögenswerte der Nordsee AG nicht aufgehoben und wurden ihre Zweigniederlassung Erfurt und ihre Grundstücke in Erfurt und in Eisenach auch nicht etwa im nachhinein als ausländische Vermögenswerte unter Schutz der SMAD gestellt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Anschreiben vom 22. März 1949 selbst. Dort wurde lediglich mitgeteilt, daß "in Ergänzung zu den Ansprüchen ausländischer Militärmissionen" ein Brief der holländischen Militärmission übersandt werde. Auch aus dem daraufhin erfolgten Eintrag in die Liste 22 läßt sich nichts dafür entnehmen, daß die Enteignungen der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach rückgängig gemacht bzw. diese Vermögenswerte nachträglich unter Schutz gestellt worden wären. Vielmehr wurde unter Ziffer 136 der Liste 22 lediglich festgehalten, daß die Margarine-Verkaufsunion GmbH 49,05 % des Aktienkapitals der Nordsee AG beanspruche, ohne daß in diesem Zusammenhang einzelne, von einer Enteignung betroffene Vermögenswerte der Nordsee AG aufgeführt worden wären.
Insofern unterschied sich Liste 22 auch von den Einträgen in die Schutzlisten, wie sie im Zusammenhang mit den Befehlen der SMA Thüringen vom 29. August 1947 (Befehl 190), vom 8. April 1948 (Befehl 56), vom 7. Juni 1948 (Befehl 80) und vom 2. Oktober 1948 (Befehl 122) erstellt worden waren. Denn aus diesen Befehlen ergibt sich, daß möglicherweise in ausländischem Eigentum stehende, konkrete Vermögenswerte - und nicht lediglich unspezifizierte Anspruchsanmeldungen - in Listen aufgenommen und unter Schutz gestellt wurden. Eine Beweiserhebung zu der Frage des Charakters der Liste 22, wie von der Kl. sinngemäß schriftsätzlich angeregt, hält das Gericht danach nicht für geboten. Es liegt auch sonst nichts dafür vor, daß die Enteignung der Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG und mit ihr der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach aufgehoben bzw. diese Vermögenswerte nachträglich unter Schutz der SMAD gestellt worden wären.
Zwar stellte der Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums bei der Deutschen Wirtschaftskommission mit Schreiben vom 5. April 1949 im Auftrag der SMAD Ermittlungen über ausländisches Vermögen in der sowjetischen Besatzungszone an und bat in diesem Zusammenhang auch die Margarine-Verkaufsunion GmbH um Beantwortung mehrerer Fragen bezüglich des Vermögens der Nordsee AG sowie um "Abschriften der auf Grund des Befehls 104 abgegebenen Meldungen''. Die Margarine Verkaufsunion GmbH antwortete darauf mit Schreiben vom 10. Januar 1950 unter Bezugnahme auf eine Aufstellung der Nordsee AG, in der diese allerdings u. a. mitteilte, etwaige Meldungen aufgrund des Befehls 104 könnten nicht beigebracht werden, da sie von den - inzwischen enteigneten - Zweigniederlassungen erstattet worden sein mußten. Selbst wenn die Margarine Verkaufsunion GmbH mit dem Schreiben vom 10. Januar 1950 die Zweigniederlassung Erfurt und mit ihr die streitgegenständlichen Grundstücke als ausländische Rechte im Sinne der von der Kl. überreichten, im Juli 1949 entwickelten "Voraussetzungen für die Anträge auf Anerkennung ausländischer Rechte" angemeldet haben sollte, liegt nichts dafür vor, daß die Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG sowie die streitgegenständlichen Grundstücke im nachhinein als ausländische Vermögenswerte anerkannt und ihre Enteignungen aufgehoben worden wären. Darauf kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, daß die Enteignung der Filiale Gera der Nordsee AG auf den Einspruch des dortigen Bürgermeisters hin zumindest vorläufig zurückgestellt wurde. Denn diese Filiale war, soweit ersichtlich, auch bereits nicht in die Enteignungsliste aufgenommen worden.
Aus dem von der Kl. vorgelegten Entwurf eines Schreibens an die Länder vom 26. Januar 1950 läßt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes entnehmen. Denn dieses Schreiben befaßt sich mit der Frage, wie Betriebe in Volkseigentum zu überführen seien, die in der irrigen Annahme, zu 100 % in ausländischem Eigentum zu stehen, nicht in Enteignungslisten aufgenommen, sondern entsprechend der "Dratwinschen Instruktion" unter Schutz der SMAD gestellt worden waren. Die Nordsee AG stand jedoch nicht zu 100 % in ausländischem Eigentum, auch waren die zu ihrer Zweigniederlassung Erfurt zählenden Filialen gerade nicht vor ihrer Enteignung unter Schutz gestellt, sondern, wie bereits ausgeführt, in die - durch die SMAD bestätigte - Enteignungsliste A aufgenommen worden.
Steht danach zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Enteignung der Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG mitsamt der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist und liegt nichts dafür vor, daß diese Enteignung von der SMAD rückgängig gemacht worden ist, bleibt entgegen der Auffassung der Kl. für eine Beweislastentscheidung kein Raum. Auch bleibt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 - BVerfGE 84, 90 - kein Raum mehr dafür zu prüfen, ob Enteignungen von Ausländern dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 lit. a) 1. Halbsatz VermG entzogen sind. Mit der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG als verfassungsmäßig bestätigt. Im übrigen handelte es sich, wie bereits dargelegt, weder bei der Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG noch bei den Grundstücken in Erfurt und in Eisenach um ausländische Vermögenswerte.
Der Einwand der Kl., der niederländischen Muttergesellschaft der Deutschen Unilever GmbH und damit auch ihr selbst stünden völkerrechtliche Ansprüche auf Restitution der enteigneten Vermögenswerte bzw. auf angemessene Kompensation der Enteignung zur Seite, geht bereits deswegen fehl, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht der Entzug der Kapitalanteile, die sich im Besitz der Margarine-Verkaufsunion GmbH - einer Gesellschaft des Unilever-Konzerns - befanden, sondern der Entzug zweier Grundstücke der Nordsee AG ist. Ob die dadurch eingetretene Wertminderung der Kapitalanteile völkerrechtliche Ansprüche zur Folge hat, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der genannten Grundstücke liegt entgegen der Auffassung der Kl. auch nichts dafür vor, daß sie der Nordsee AG erst aufgrund einer weiteren selbständigen Schädigungshandlung deutscher Stellen nach Ende der Besatzungszeit entzogen wurden. Dies kann insbesondere nicht mit der Erwägung angenommen werden, deutsche Stellen hätten es zu verantworten, daß die Enteignung nicht rückgängig gemacht worden sei, obwohl sie Empörung ausgelöst und obwohl die Nordsee AG am 19. März 1948 bei der Zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme Einspruch gegen die Aufnahme ihrer Filialen in die Liste A eingelegt habe. Wird der besatzungshoheitliche Charakter einer Enteignung nicht dadurch in Frage gestellt, daß deutsche Stellen einverständlich an ihr mitgewirkt und die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet haben (BVerfGE 84, 90, 114, 115), so wird er auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie eine solche Enteignung, ohne dazu von der Besatzungsmacht veranlaßt worden zu sein, nicht wieder rückgängig gemacht haben.
Zwar mag sich aus dem von der Kl. vorgelegten Bericht über eine Besprechung im Ministerium für Industrie am 23. Oktober 1950 ergeben, daß deutsche Behörden sich für befugt hielten, Betriebe mit ausländischer Beteiligung, die in den "bestätigten A-Listen" aufgeführt, aber wegen ihrer ausländischen Anteile nicht "formell enteignet" worden waren, durch Feststellungsbescheid des Amtes zum Schutze des Volkseigentums "nachzuerfassen"; weiter ergibt sich aus den von der Kl. vorgelegten Feststellungsbescheiden der Landesregierung Brandenburg vom 26. September 1950, daß in Brandenburg einzelne Filialen der Nordsee AG "nacherfaßt" wurden. Dies ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
Denn die Zweigniederlassung Erfurt der Nordsee AG und mit ihr die Grundstücke in Erfurt und in Eisenach waren "formell" durch Löschung der Zweigniederlassung im Handelsregister und durch Eintragung der Grundstücke als Volkseigentum in das Grundbuch enteignet worden. Tatsächlich waren diese Vermögenswerte mit dem Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 31. März 1948 enteignet worden. Der Begriff der Enteignung in § 1 Abs. 8 lit. a) 1. Halbsatz VermG verlangt nicht etwa eine bestimmte Form der Enteignung. Eine Enteignung in diesem Sinne liegt vielmehr dann vor, wenn der bisherige Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. September 1994 - 7 B 56/94 -). Dies ist hier mit dem genannten Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission geschehen. Dort wurde beschlossen, daß "die Betriebe der Kriegs- und Naziverbrecher beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt worden" sind. Des weiteren wurde die SMAD gebeten, die Enteignung der in der vorgelegten Liste A der im Land Thüringen enteigneten betrieblichen Vermögensobjekte - darunter die Filialen in Erfurt und in Eisenach der Nordsee AG, die zugleich die Enteignung der Grundstücke bedeutete - zu bestätigen. Ist danach die Nordsee AG durch Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 31. März 1948 enteignet worden, kommt eine - weitere - Enteignung nach Ende der Besatzungszeit nicht in Betracht. Auch insofern war eine Beweiserhebung oder weitere Sachverhaltsermittlung, wie von der Kl. schriftsätzlich angeregt, nicht geboten. Die Kl. hat auch keinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke in Erfurt und in Eisenach unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gemäß § 1 Abs. 6 VermG.
Ein solcher Anspruch würde gemäß § 1 Abs. 8 lit. a) 2. Halbsatz VermG durch einen Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 lit. a) 1. Halbsatz VermG nicht berührt, d. h. er entfiele nicht dadurch, daß der zurückzugebende Vermögenswert in der Besatzungszeit erneut enteignet worden ist. Zwar findet § 1 Abs. 8 lit. a) 2. Halbsatz im vorliegenden Fall Anwendung. Diese Bestimmung wurde durch Art. 1 des am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) eingeführt. Nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes ist u. a. sein Art. 1 auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen sind. Die hier das behördliche Verfahren abschließende Entscheidung, der angefochtene Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, wurde am 22. Juli 1992, am Tag des Inkrafttretens des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes und nicht vorher, erlassen.
Das Klagebegehren wird jedoch auch durch einen Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG nicht gerechtfertigt. Die Kl. macht zur Begründung dieses Anspruchs geltend, die Margarine Verkaufsunion GmbH habe ihre Kapitalanteile an der Nordsee AG auf Befehl Hermann Görings verkaufen müssen. Dadurch habe auch der Unilever-Konzern, dessen zentrale Gesellschaft die Margarine-Verkaufsunion GmbH gewesen sei, getroffen werden sollen. Ob die Margarine-Verkaufsunion GmbH bzw. der Unilever-Konzern allerdings tatsächlich einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG erlitten haben, ist hier nicht entscheidungserheblich. Hieraus könnte sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG nur ein Anspruch auf Rückübertragung der zwangsweise abgegebenen Kapitalanteile bzw. sonstiger Vermögenswerte ergeben, der zudem nicht der Kl., sondern der Rechtsnachfolgerin der geschädigten Margarine-Verkaufsunion GmbH bzw. dem Unilever-Konzern zustünde. Ein solcher Anspruch entspräche weder seinem Inhalt noch nach der Person des Berechtigten dem Restitutionsbegehren, das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BVerwGE 98, 1, 12). Im übrigen dürfte jedenfalls die Margarine-Verkaufsunion GmbH die zwangsweise verkauften Aktien an der Nordsee AG vollständig wieder zurückerworben haben. Schließlich ist nicht erkennbar, daß die hier in Rede stehenden Kapitalanteile während der Besatzungszeit erneut enteignet worden wären.