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Auslagenerstattung

LG Berlin8.O.194/9105.07.1991ZOV 1991, 92

GVG § 13 ; VermG §§ 1 Abs. 4 , 3 Abs. 1 , 13 , 33 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auslagenerstattung; Grundstücksverwaltung; Hausverwaltung; Kommunale Wohnungsverwaltung; Rechtswegzuständigkeit; Verwaltertätigkeit; VEB-KWV

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für Auslagen betreffend die Verwaltertätigkeit der ehemaligen Kommunalen Wohnungsverwaltung ist der Zivilrechtsweg nicht gegeben.

2. Auch die Fragen, die die Haftung des Verwalters betreffen, sind keine bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. Der Zivilrechtsweg ist auch dann nicht gegeben, wenn zeitlich nach der Anordnung der staatlichen Verwaltung eine private Verwaltervollmacht erteilt worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist seit 1962 Eigentümer eines Mietwohngrundstückes in Ost-Berlin. Der Rechtsvorgänger der Bekl., der Volkseigene Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung, verwaltete das Grundstück ab 1964; 1986 erteilte der Kl. dem Rechtsvorgänger der Bekl. Verwaltungsvollmacht. Die Bekl. beendete ihre Verwaltungstätigkeit zum 31. Dezember 1990 aufgrund der Kündigung des Kl. Im Wege der Stufenklage beantragt der Kl. die Verurteilung der Bekl., Rechenschaft zu legen über Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1990 sowie über nach dem 1. Januar 1991 hinaus noch vereinnahmte Mieterträge Rechenschaft zu legen über die Verwendung der in der Zeit zwischen dem 1. Februar 1962 und dem 31. Dezember 1990 aufgenommenen "Aufbaugrundschulden" zugunsten der Sparkasse der Stadt Berlin. Die Bekl. wendet ein, sie habe das Jahr 1990 abgerechnet; das Mietkonto sei aufgelöst worden, und demzufolge seien eventuelle Mieteinnahmen als ungeklärte Einnahmen verbucht worden. Im übrigen habe sie angesichts der niedrigen jährlichen Sollmiete für die Erhaltung des Hauses ständig Kredite mit entsprechenden Hypotheken bei der Sparkasse aufnehmen müssen; eine Abrechnung für die Verwendung der Kredite sei gegenüber der Sparkasse erfolgt. Sie, die Bekl., könne deshalb nicht darlegen, wie seinerzeit die Kredite verwendet worden seien.

Das Landgericht Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist nicht gegeben, denn der Streitgegenstand fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. II, 1990, Nr. 35). Gemäß § 3 Abs. 1 VermG ist die zuständige Behörde zur Entscheidung über die Rückübertragung von Vermögenswerten berufen.

Es liegt keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit (§ 13 GVG) vor. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Grundstück des Kl. ab 1964 staatlich verwaltet wurde. Der Kl. macht Ansprüche aus dieser Verwaltung geltend, die exakt in den Anwendungsbereich des VermG fallen. Das VermG schreibt zur Durchsetzung der Ansprüche die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor. Eine Rückforderung nach allgemeinem bürgerlichen Recht ist demnach ausgeschlossen.

Gemäß § 1 Abs. 4 VermG regelt dieses Gesetz auch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

Zwar ist die staatliche Verwaltung bereits aufgehoben worden, jedoch regelt sich die Haftung des Verwalters ebenfalls nach diesem Gesetz (§ 13).

Darüber hat die zuständige Behörde gemäß § 33 Abs. 2 VermG eine gesonderte Entscheidung zu treffen.

Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des Vermögensgesetzes weisen darauf hin, daß die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für die dort beschriebenen Fälle abschließenden Charakter haben.

Der Gesetzgeber entschied sich in Vorhersehung der immensen Anzahl der zu regelnden Konflikte für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, dies nicht zuletzt deshalb, um die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht übermäßig zu belasten. Eine 1986 an den Rechtsvorgänger der Bekl. erteilte Verwaltungsvollmacht hebt die staatliche Verwaltung nicht rückwirkend auf.

(Mitgeteilt von RAen Dr. M. GIELEN u. Dr. R.-P. LUKOSCHEK)