Ausländischer Wohnsitz eines BGB-Gesellschafters
GVG § 119
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ausländischer Wohnsitz eines BGB-Gesellschafters; Berufungszuständigkeit bei Mietstreitigkeiten; Vertretung durch inländische Hausverwaltung; Auftreten nach außen unter deutscher Adresse
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der Klage einer BGB-Gesellschaft als Vermieterin ist die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts statt des Landgerichts nur dann anzunehmen, wenn der ausschließliche Verwaltungssitz der Klägerin im Ausland liegt.
2. Das ist nicht der Fall bei einer Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus zwei Personen, von denen nur eine ihren Wohnsitz im Ausland hat, während das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen in Deutschland belegen ist und die Klägerin, vertreten durch eine deutsche Hausverwaltung, nach außen hin unter einer deutschen Adresse auftritt.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. nimmt die Bekl., ihre ehemaligen Mieter, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.703,08 € in Anspruch. In der Klageschrift hat sich die Kl. wie folgt bezeichnet:
„Grundstücksgemeinschaft L.straße 43, B., bestehend aus
1. Herrn W. P., P.straße ..., Ö.-G., 2. Frau D. K., F.allee ..., B. D."
2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Bekl. Berufung beim Landgericht eingelegt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden sei. Zur Begründung hat es ausgeführt:
3 Die Kl. habe keinen inländischen Sitz. Sie sei zwar als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Verwendung eines eigenen Namens im Rechtsverkehr wie eine juristische Person aufgetreten. Zutreffend sei auch, dass als Außengesellschaften wie eine juristische Person auftretende Gesellschaften bürgerlichen Rechts im eigenen Namen klagen könnten. Für einen inländischen Sitz der Kl. gebe es aber keine Anhaltspunkte. Die Kl. habe weder in der Klageschrift noch im Mietvertrag einen eigenen Sitz im Inland angegeben. Vielmehr sei in der Klageschrift die Kl. insoweit näher bezeichnet worden, als sie aus den beiden Gesellschaftern mit deren angegebenen Anschriften bestehe.
4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Bekl. die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Berlin.
II. 5 1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint und die Bekl. dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05, NJW 2006, 1810, Tz. 2 m.w.N.).
6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig verworfen, gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das Landgericht, sondern das Kammergericht für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig. Nach dieser - durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobenen - Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit außerhalb Deutschlands hatte. Das trifft hier entgegen der Meinung des Landgerichts nicht zu.
7 a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Partei des Rechtsstreits die durch W. P. und D. K. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Sie ist als Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch die Teilnahme am Rechtsverkehr - wie beim Abschluss des Mietvertrags mit den Bekl. - eigene Rechte und Pflichten begründet, aktiv und passiv parteifähig (BGHZ 146, 341, 348 ff.).
8 b) Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen (Senatsbeschluss vom 1. März 2006, aaO, Tz. 4 m.w.N.). Dabei liegen die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, Tz. 13 f.). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus den - hier allein zugrunde zu legenden - Angaben in der Klageschrift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein (alleiniger) ausländischer allgemeiner Gerichtsstand der Kl.
9 aa) Der allgemeine Gerichtsstand gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht eröffnet, weil es im Streitfall nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 8).
10 bb) Der allgemeine Gerichtsstand der Kl. wird gemäß § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hier kann offenbleiben, ob in der Bezeichnung der Kl. in der Klageschrift gleichzeitig die Angabe ihres satzungsmäßigen (inländischen) Sitzes gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt. Denn jedenfalls fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, die Kl. habe ausschließlich einen ausländischen und nicht zumindest auch einen inländischen Verwaltungssitz.
11 Der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 17 Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 17 Rdnr. 10).
12 Nach diesen Maßstäben hat die Kl. jedenfalls auch einen inländischen Verwaltungssitz. Das zu verwaltende Gesellschaftsvermögen ist in Deutschland belegen. Einer der beiden Gesellschafter hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Die Kl. tritt nach außen - wie etwa bei Abschluss des Mietvertrags mit den Bekl. - unter einer deutschen Adresse auf. Ihre laufenden Geschäfte führt eine deutsche Hausverwaltung am Belegenheitsort des Gesellschaftsgrundstücks. Die einzige Verbindung der Kl. mit dem Ausland besteht dagegen in dem ausländischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters. Das reicht für die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der für einen inländischen Verwaltungssitz sprechenden gewichtigen Umstände nicht aus. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG liegen mithin nicht vor.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist die Berufung nicht beim Landgericht, sondern beim Kammergericht einzulegen, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Das ist der Wohnsitz bei natürlichen Personen; bei juristischen Personen ist es der Sitz der Verwaltung. Bei einer BGB-Gesellschaft kommt es nicht auf den Wohnsitz der Gesellschafter an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Von den beiden Mitgliedern einer Grundstücksgemeinschaft wohnte einer in Österreich. Es ging um Ansprüche aus einem Mietvertrag über Räume in Berlin, die durch eine Hausverwaltung vermietet worden waren. Das Landgericht Berlin meinte, es sei für die Berufung nicht zuständig, da ein inländischer Sitz der BGB-Gesellschaft nicht erkennbar sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 10. März 2009 hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies darauf, dass jedenfalls auch ein inländischer Verwaltungssitz der BGB-Gesellschaft hier anzunehmen sei. Allein der Umstand, dass ein Gesellschafter in Österreich wohne, begründe keinen alleinigen Verwaltungssitz im Ausland, zumal ja die Gesellschaft nach außen unter einer deutschen Adresse aufgetreten sei.