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ausländischer Ehegatte

LG Wuppertal8 S 11/9709.04.1997WuM 1997, 324

GG Art. 5, 6, 14; ZPO §§ 3, 511 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

ausländischer Ehegatte; Parabolantenne; Beschwer; Berufungsbeschwer; Streitwert

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Beschwer des zur Duldung der Installation einer Parabolantenne am Miethaus verurteilten Vermieters kann den Wert des Streitgegenstandes, der sich erstinstanzlich am Interesse des klagenden Mieters bemessen hat, übersteigen.

2. Zugunsten des ausländischen Ehegatten des Mieters und ggf. dessen Kindern muß der Vermieter zu gleichen Bedingungen die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne am Gebäude erteilen, wie sie ein ausländischer Mieter nach verfassungsgerichtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung zu begehren befugt ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Bekl. ist zulässig; denn der Wert des Beschwerdegegenstandes der erstinstanzlichen Entscheidung übersteigt für den Bekl. die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Streitwert für das Rechtsmittel derjenigen Partei, die wie der Bekl. zur Zuweisung eines Montageplatzes für eine Parabolantenne und zur Duldung der Installation einer solchen Antenne verurteilt ist, richtet sich allein nach ihrem Interesse, einen Montageplatz nicht zuweisen und die Antenneninstallation nicht dulden zu müssen. Dieses Weigerungsinteresse des Bekl. bemißt sich weder allein nach den Kosten der Anbringung der Parabolantenne noch allein nach den Kosten ihrer Entfernung. Maßgeblich ist vielmehr das Interesse, die Beeinträchtigung des Eigentums sowohl im Hinblick auf seine Substanz im Hinblick auf seine künftige Gefährdung als auch im Hinblick auf sein Erscheinungsbild zu verhindern. Dieses Interesse bewertet die Kammer gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung aller vom Bekl. als Rechtsmittelführer vorgebrachten Umstände mit 2.000 DM. Dabei ist sie nicht an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung des AG gebunden; denn der nach § 3 ZPO zu schätzende Wert des Beschwerdegegenstandes des § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO kann den Wert des Streitgegenstandes, der sich nach dem Interesse der klagenden Partei bestimmt, übersteigen, weil das Interesse, eine Eigentumsbeeinträchtigung zu verhindern, selbständig und nach den bereits erörterten Kriterien anders zu bewerten ist als das Interesse, einen Eingriff in fremdes Eigentum vornehmen zu dürfen (vgl. dazu BGH WPM 1994, 810 = NJW 1994, 735).

Die zulässige Berufung des Bekl. ist jedoch nicht begründet.

Das AG hat der auf Zuweisung eines Montageplatzes für eine Parabolantenne und auf Duldung der Installation einer solchen Antenne gerichteten Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohnungsmietvertrages und des dadurch begründeten Mietvertragsverhältnisses steht der Kl. gemäß § 535 Satz 1 BGB ein Anspruch gegen den Bekl. auf Gebrauchsgewährung zu, der den Anspruch auf Zuweisung eines Montageplatzes für eine Parabolantenne und den Anspruch auf Duldung der Installation einer solchen Antenne am zugewiesenen Platz mitumfaßt.

In der verfassungsgerichtlichen und der nach § 541 ZPO bindenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG NJW 1993, 2035 = WM 1993, 377; NJW 1994, 1147; NJW 1994, 2143 und WM 1994, 365; OLG Karlsruhe RE in WM 1993, 525), der die Kammer folgt, ist anerkannt, daß ein ausländischer Mieter, dessen Wohnung zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über den jedoch keine Programme seines Heimatlandes angeboten werden, vom vermietenden Hauseigentümer regelmäßig verlangen kann, daß er die baurechtlich zulässige, fachmännisch ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigstens stört, sofern mit der Anbringung kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt, der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage leistet.

Dieser Gestattungsanspruch steht dem Mieter auch dann zu, wenn nicht er selbst als alleiniger Vertragspartner des Vermieters Ausländer ist, sondern nur sein Ehegatte und gegebenenfalls dessen Kinder.

Durch den Wohnungsmietvertrag wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, das in besonderer Weise stark von sozialen Komponenten geprägt ist und in dessen Rahmen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) das Ermessen des Vermieters auch insoweit binden, als sein Eigentum (Art. 14 Abs. 1 und 2 GG) mit den Grundrechten des Mieters auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf Schutz seiner Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) in Widerstreit tritt. Diesen Grundrechten des Mieters gebührt regelmäßig der Vorrang vor einem nur unwesentlichen Eingriff in das ohnehin bereits vertraglich gebundene Eigentum des Vermieters. Das Wohnungsmietverhältnis beschränkt den Ehegatten des Mieters nicht auf die Stellung eines Dritten, dem gegenüber dem Vermieter nur Sorgfalts- und Obhutspflichten obliegen. Der Ehegatte des Mieters gehört nicht zu den Personen, denen der Mieter einen nach § 549 BGB erlaubnispflichtigen selbständigen Gebrauch an der Wohnung überläßt. Das Gebrauchsüberlassungsrecht des Mieters nach § 535 Satz 1 BGB umfaßt vielmehr grundsätzlich das Recht des Mieters, seinen Ehegatten in die Wohnung aufzunehmen. Als Familienangehöriger ist auch der Ehegatte des Mieters durch die Sozialklausel des § 556a Abs. 1 BGB geschützt. Das Gesetz stärkt die Stellung des Ehegatten des Mieters sogar so weit, daß er im Falle des Todes des Mieters in das Mietverhältnis eintritt (§ 569a BGB). Diese ehe- und familienschützende Ausgestaltung des Wohnungsmietverhältnisses trägt den dem Vermieter bekannten elementaren Lebensbedürfnissen des Mieters Rechnung. Die Wohnung ist für ihn der Mittelpunkt seines privaten Lebens, auf den er zur Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist. Zur Entfaltung seiner Persönlichkeit gehört aber nicht nur, daß er selbst in seiner Wohnung seine allgemeine Informationsfreiheit nutzt, sondern auch, daß er in seiner Wohnung seine Ehe und sein Familienleben führt und in diesem Zusammenhang dafür Sorge tragen darf und kann, daß sein Ehegatte, der im Verhältnis zum Vermieter die Wohnung berechtigterweise mitnutzt, in der Wohnung ebenfalls seine Persönlichkeit dadurch entfaltet, daß ihm als Ausländer seine allgemeine Informationsfreiheit durch die Schaffung einer dem Vermieter zumutbaren Empfangseinrichtung für Sender seines Heimatstaates belassen wird.

Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Kl. die Zuweisung eines Montageplatzes für eine Parabolantenne und die Duldung der Installation einer solchen Antenne nur unter den vorzitierten, von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen erstrebt. Ebenso unstreitig besteht für die Kl. und ihren Ehemann derzeit keine Möglichkeit, über den vorhandenen Breitbandkabelanschluß italienische Sender zu empfangen. Daß die Einspeisung italienischer Sender unmittelbar bevorstehe, läßt sich dem Berufungsvorbringen des Bekl. nicht entnehmen. Eine erst künftige Einspeisung derartiger Sender berührt die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche derzeit nicht. Durch die von der Kl. beabsichtigten Satellitenempfansanlage entsteht noch kein Antennenwald. Allein die ungewisse Möglichkeit, daß durch weitere Empfangsanlagen dieser Art ein das optische Bild der Wohnanlage störender Antennenwald künftig entstehen könnte, läßt den Anspruch der Kl. nicht entfallen. Weitere Umstände, die bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen sind und die das Eigentumsinteresse des Bekl. gegenüber dem Informationsinteresse der Kl. und ihres Ehemannes überwiegen lassen, trägt die Berufungsbegründung nicht vor. Die Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz durch die fachmännische Anbringung der Parabolantenne ist so gering, daß sie bei der gebotenen Abwägung nicht zum Nachteil der Kl. ins Gewicht fällt.