Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
VVG § 6 Abs. 3; VGB 88 § 20 Nr. 1 d
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1 d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat.
2. Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngebäude-Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muß sich daher auch der andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. sind Miteigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks in H. Sie unterhalten seit dem Jahre 1993 bei der Bekl. eine zum Neuwert abgeschlossene Wohngebäude-Versicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) zugrunde. Am 29. Dezember 1999 brannte das Gebäude infolge Brandstiftung vollständig nieder; ein Täter konnte nicht ermittelt werden.
2 Der Regulierungsbeauftragte der Bekl. verhandelte am 23. März 2000 mit dem Kl. zu 1) über den Schaden und fertigte über das Ergebnis eine gemeinsam unterzeichnete Niederschrift. Darin ist unter Ziff. 3 folgendes vermerkt:
"Meine finanzielle Situation ist geordnet. Es gibt noch offene Forderungen von Stromkosten, welche die Mieter nicht bezahlt haben. Das Finanzamt fordert eine Nachzahlung an Umsatzsteuer von 10.000 DM für drei Monate (Mitarbeiter von Finanzamt hatte Unterlagen verschlampt)."
3 Das Grundstück war damals mit einer Grundschuld von 320.000 DM belastet. Diese besicherte ein - im Frühjahr 2001 getilgtes - Darlehen, das die Kl. in monatlichen Raten von 3.437,50 DM und 1.621 DM zurückführten. Auf dem Miteigentumsanteil des Kl. zu 1), der im Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, lasteten zudem Zwangssicherungshypotheken von rund 35.000 DM.
4 Die Bekl. lehnte mit am 13. November 2002 beim Bevollmächtigten der Kl. eingegangenen Schreiben unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG Versicherungsleistungen ab. Sie berief sich unter anderem wegen Obliegenheitsverletzung auf Leistungsfreiheit, weil der Kl. zu 1) unvollständige und unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.
5 Die Kl. machen ihre Ansprüche gegen die Bekl. zur gesamten Hand geltend. Sie verlangen den Neuwertschaden in Höhe von 311.636,04 € nebst Zinsen, hilfsweise Zahlung von 85.405,19 € nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Bekl. den gesamten zur Beseitigung des Brandschadens erforderlichen Betrag und die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes zu übernehmen hat. Das Landgericht hat ihre am 14. Mai 2003 dort eingegangene Klage abgewiesen, weil die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt sei. In der Berufungsinstanz haben die Kl. in erster Linie Zahlung an die Gläubiger der Sicherungshypotheken und im übrigen an sich verlangt; ihr Rechtsmittel ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sie sich mit der Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. (...)
12 II. 1. Der Inhalt einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG, deren schuldhafte Verletzung durch Leistungsfreiheit sanktioniert ist, ergibt sich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Bedingungen (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II 1). 13 a) Nach § 20 Nr. 1 d VGB 88 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu geben. Diese Obliegenheit, bei deren Nichtbeachtung sich der Versicherer in § 20 Nr. 2 Satz 1 VGB 88 Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG ausbedungen hat, ist weit gefaßt. Ihr Zweck besteht - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich - etwa nach § 61 VVG - seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 12. November 1997 - IV ZR 338/96 - VersR 1998, 228 unter II 1 b; vom 12. November 1975 - IV ZR 5/74 - VersR 1976, 84 unter 1 a a.E.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO. unter II 3).
14 b) Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 34 Rdn. 15). Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers gehören (Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 34 Rdn. 6), weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. In diesem Zusammenhang genügt es nach dem Inhalt der in § 20 Nr. 1 d VGB 88 vereinbarten Obliegenheit, daß die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können, nicht hingegen kommt es darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 aaO. unter II 2). 15 2. Das Berufungsgericht hat jedoch bislang keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Kl. zu 1) die ihn nach § 20 Nr. 1 d VGB 88 treffende Auskunftsobliegenheit verletzt hat. Allein anhand der Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 läßt sich dies nicht beurteilen. 16 a) Der Versicherungsnehmer braucht Erklärungen, die die Leistungspflicht des Versicherers betreffen, nicht unaufgefordert abzugeben. Er muß den Versicherer nicht von sich aus über alle für Grund und Höhe des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände in Kenntnis setzen. Er darf vielmehr abwarten, bis der Versicherer an ihn herantritt und die Informationen anfordert, die er aus seiner Sicht zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht benötigt (Senatsurteile vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 1; vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 b, in BGHZ 122, 250 ff. insoweit nicht abgedruckt). Das folgt hier unmittelbar aus § 20 Nr. 1 d VGB 88 selbst, wonach dem Versicherer Auskünfte nur auf dessen Verlangen zu geben sind. Mithin bestimmt sich erst nach Art, Reichweite und Sinn der gestellten Fragen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Angaben zu machen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO.). 17 b) Die Verhandlungsniederschrift vom 23. März 2000 gibt nicht hinreichend wieder, welche Angaben vom Kl. zu 1) zur Aufklärung des Sachverhalts verlangt worden sind. Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben, welchen Gang die zwischen dem Regulierungsbeauftragten der Bekl. und dem Kl. zu 1) geführten Schadensverhandlungen genommen haben, was und mit welcher Genauigkeit der Kl. zu 1) im einzelnen gefragt worden ist, in welchem Zusammenhang die Fragen gestellt waren und wie sie der Kl. zu 1) vom Standpunkt eines verständigen Versicherungsnehmers aus aufzufassen hatte. Nur dann läßt sich abschließend beurteilen, ob der Kl. zu 1), dessen eidesstattliche Versicherung immerhin schon zwei Jahre zurücklag und der trotz dieses Umstandes gemeinsam mit dem Kl. zu 2) zumindest das durch die Grundschuld besicherte Darlehen ordnungsgemäß bedienen konnte, seine Vermögensverhältnisse als "geordnet" bezeichnen durfte, oder ob er damit den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat, weil es der Bekl. darauf ankam, seine Vermögensverhältnisse möglichst detailliert in Erfahrung zu bringen, so auch die auf
it dem Kl. zu 2) zumindest das durch die Grundschuld besicherte Darlehen ordnungsgemäß bedienen konnte, seine Vermögensverhältnisse als "geordnet" bezeichnen durfte, oder ob er damit den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat, weil es der Bekl. darauf ankam, seine Vermögensverhältnisse möglichst detailliert in Erfahrung zu bringen, so auch die auf dem Miteigentumsanteil des Kl. zu 1) ruhenden Sicherungshypotheken.
18 c) Zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlung am 23. März 2000 vorzutragen, ist zunächst Sache der Bekl., denn für die objektive Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - IV ZR 334/94 - NJW-RR 1996, 981 unter 2 a); die Zurückverweisung gibt ihr hierzu Gelegenheit. Zu dem bisher fehlenden Vortrag der Bekl. können die Kl. umfassend und ohne die Beschränkungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Stellung nehmen. Das gilt insbesondere für ihre unter Beweis gestellte Behauptung, der Kl. zu 1) habe dem Regulierungsbeauftragten der Bekl. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung offenbart. Erst wenn der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gegeben ist, muß der Versicherungsnehmer das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entkräften (Senatsurteil vom 21. April 1993 aaO. unter 2 c). 19 III. Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen und auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob der Kl. zu 1) seine Auskunftsobliegenheit objektiv verletzt hat und die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VVG gegeben sind. Es wird dabei zu beachten haben, daß der Versicherer auch bei vorsätzlich begangener Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungspflichtig bleibt, wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft (BGHZ 84, 84, 87). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob aus anderen Gründen eine Leistungsfreiheit der Bekl. in Betracht kommt. Diese beruft sich auf die Verletzung weiterer vertraglicher Obliegenheiten sowie auf eine nach Vertragsabschluß eingetretene, aber seitens der Kl. nicht angezeigte Gefahrerhöhung wegen Leerstandes und Verwahrlosung des Wohn- und Geschäftsgebäudes.
20 IV. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Kl. zu 2) müsse sich Obliegenheitsverletzungen des Kl. zu 1) zurechnen lassen. Zwischen den Kl. und der Bekl. besteht ein Versicherungsverhältnis, das sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos bezieht; dieses gemeinschaftliche, gleichgerichtete und ungeteilte Interesse am Erhalt der versicherten Sache ist kennzeichnend für die Sachversicherung (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II 5; Senatsbeschluß vom 30. April 1991 - IV ZR 255/90 - RuS 1992, 240). Demgemäß besteht bei ihr nur ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch, der den Teilhabern zur gesamten Hand zusteht und deshalb nur ein einheitliches Rechtsschicksal haben kann (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. O II Rdn. 16, H IV Rdn. 75; Prölss, aaO. § 6 Rdn. 39; Römer in Römer/Langheid, aaO. § 6 Rdn. 74). Daher ist der Revision auch nicht darin zu folgen, daß der Kl. zu 2) ebenfalls über die möglichen Folgen einer Obliegenheitsverletzung hätte belehrt werden müssen. Denn es geht nicht um eine eigene Obliegenheitsverletzung des Kl. zu 2), sondern um seine Teilhabe an der Obliegenheitsverletzung des Kl. zu 1), die sich ausschließlich aus dem unteilbaren Versicherungsanspruch und damit aus dem unteilbaren rechtlichen Schicksal des Versicherungsvertrages begründet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Versicherungsnehmer muß auch Fragen des Versicherers nach seinen Vermögensverhältnissen beantworten, wenn sie denn gestellt worden sind. Beantwortet er diese Fragen falsch oder unvollständig, kann er seinen Versicherungsschutz verlieren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Miteigentümer eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks schlossen eine Wohngebäudeversicherung zum Neuwert ab. Am 29. Dezember 1999 brannte das Gebäude infolge Brandstiftung vollständig nieder; ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Einer der Miteigentümer gab bei einer Verhandlung über den Schaden gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Versicherung die Erklärung ab, daß seine finanzielle Situation geordnet sei, obwohl das Grundstück mit einer Grundschuld von 320.000 DM belastet war, sein Miteigentumsanteil zudem mit Zwangshypotheken in Höhe von rund 35.000 DM belastet war und er die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Darauf lehnte die Versicherung Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, der Miteigentümer habe unvollständige und unrichtige Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht, was sich der andere Miteigentümer zurechnen lassen müsse. Beide Miteigentümer verklagten daraufhin die Versicherung auf den Neuwertschaden hilfsweise auf Feststellung, daß die Versicherung den gesamten zur Beseitigung des Brandschadens erforderlichen Betrag und die Kosten der Wiederherstellung zu übernehmen habe. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung beim Oberlandesgericht blieb erfolglos. Dagegen wendeten sie sich mit der Revision.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der IV. Zivilsenat des BGH vermißte ausreichende Feststellungen, daß der die Auskunft erteilende Miteigentümer die ihn treffende Auskunftspflicht verletzt habe und verwies - unter Aufhebung des angefochtenen Urteils - die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Er hielt zwar den Miteigentümer nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen für verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Der Umfang dieser Auskunftspflicht werde aber erst durch Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen bestimmt. Allein anhand der Niederschrift über die Verhandlungen mit dem Regulierungsbeauftragten der Versicherung könne aber nicht festgestellt werden, ob der Miteigentümer die ihn nach den vertraglichen Vereinbarungen treffende Auskunftspflicht verletzt habe. Der Versicherer müsse zum genauen Hergang und Inhalt der Schadensverhandlungen vortragen, da er für die objektive Verletzung der Obliegenheit darlegungs- und beweispflichtig sei; dazu habe er im zurückverwiesenen Verfahren Gelegenheit.
Der BGH weist darauf hin, daß der Versicherer auch bei vorsätzlich begangener Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungspflichtig bleibt, wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. Im übrigen müsse sich auch der andere Miteigentümer Obliegenheitsverletzungen des einen Miteigentümers zurechnen lassen, wenn - wie hier - zwischen ihnen und dem Versicherer ein Versicherungsverhältnis besteht, das sich auf die Versicherung eines einheitlichen Risikos (beiden gehörendes Wohngebäude) erstreckt.