Auskunftspflicht des Vermieters über Stichtagsmiete
§ 10 AMVOB, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Auskunftspflicht des Vermieters über Stichtagsmiete; Auskunftsanspruch, Umfang; Treu und Glauben; Auskunftspflicht des Vermieters; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinshochrechnung; Stichtagsmiete; Miete, preisrechtlich zulässige; Miete, Höhe und Zusammensetzung der preisrechtlich zulässigen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Umfang der Auskünfte über Höhe und Zusammensetzung der ehemals preisrechtlich zulässigen Miete, auf die ein Mieter auch Anspruch hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat Erfolg, soweit das Amtsgericht der Auskunftsklage in Bezug auf eine nach § 10 AMVOB etwa vorgenommene Mietzinsberechnung stattgegeben hat. Insoweit steht den Kl. ein Auskunftsanspruch nicht zu.
Zwar geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, daß grundsätzlich der Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung der preisrechtlich zulässigen Miete aus § 242 BGB in dem Maße anzunehmen ist, als die klagenden Mieter zur Berechnung dieses Mietzinses auf Angaben der beklagten Vermieter angewiesen sind. Das ist aber nur insoweit der Fall, als sie die Auskunft in die Lage zu versetzen hat, Mietzinsüberzahlungen aus mietpreisrechtlicher Sicht zu berechnen und gegebenenfalls in einer Klage auf Rückzahlung solcher Überzahlungen schlüssig darlegen zu können. Deshalb haben sie nur auf Auskünfte Anspruch, die diesem Zweck dienlich sind.
Die Kl. sind aber in der Lage, auf der Basis der Stichtagsmietenwerte per 31. Dezember 1978 solche Rückzahlungsansprüche schlüssig zu berechnen, weil die Stichtagsmiete grundsätzlich, was die preisrechtliche Zulässigkeit angeht, eine verläßliche Basis für die Berechnung der preisrechtlich zulässigen Miete ist. Denn die tatsächliche allgemeine Entwicklung der ehemals preisgebundenen Mieten für Altbauwohnraum spricht grundsätzlich gegen die Annahme, die 1959er Stichtagsmiete, die sogenannte Juni-Miete 1956, die 1936er Stopmiete oder gar die Friedensmiete würde zu einer höheren preisrechtlich zulässigen Miete führen, als sie sich aus der Stichtagsmiete per 31. Dezember 1978 errechnet, weil durch die Mietzinsvereinbarungen bei neu begründeten Mietverhältnissen der preisrechtlich zulässige Rahmen regelmäßig zumindest ausgeschöpft wurde. Die bloße Möglichkeit des Vermieters, im Prozeß auf Rückzahlung preisrechtlich unzulässiger Mietzinsanteile einzuwenden, eine Mietzinshochrechnung gemäß § 10 AMVOB würde eine über die sich aus der Stichtagsmiete errechenbare zulässige Miete hinausgehende preisrechtlich zulässige Miete ergeben, rechtfertigt aber einen Anspruch auf Auskunft über eine Mietberechnung nach § 10 AMVOB nicht.