Auskunftspflicht des Vermieters über Namen und Anschrift der Hausverwaltung/des Hausverwalters
BGB § 242
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann vom Vermieter Auskunft über die vollständigen Namen und letzten bekannten Anschriften der Mitarbeiter verlangen, die im Namen des Vermieters mit ihm verhandelt haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Vermieter des Bekl. Sie begehren mit der Klage die Zahlung rückständigen Mietzinses. Der Bekl. behauptet, im Mai 1997 habe mit ihm die Mitarbeiterin der Hausverwaltung der Kl., die Zeugin R., in einem persönlichen Gespräch den zu erstattenden Betrag auf 13.600 DM festgesetzt, der mit dem ausstehenden Mietzins zu verrechnen sei. Ferner habe in der Folgezeit im gleichen Jahr die nunmehr zuständige Mitarbeiterin der Hausverwaltung, Frau H., nochmals bestätigt, daß der Rückforderungsbetrag des Bekl. durch einen Mietzinseinbehalt bis zum Juli 1998 ausgeglichen sei. Der Bekl. hat Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Kl. zu verurteilen, ihm Auskunft über die ladungsfähige Anschrift, hilfsweise über die zur Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift erforderlichen personenbezogenen Daten, nämlich vollständige Vornamen und Familiennamen sowie Geburtsdatum der bei der klagenden Partei im Anstellungsverhältnis beschäftigt gewesenen Mitarbeiterinnen Frau R. sowie Frau H. zu erteilen. Nachdem die Kl. die vollen Namen und letzten bekannten Anschriften mitgeteilt haben, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend am 7.9.2000 für erledigt erklärt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
IV. (...) Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits den Kl. aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn die Auskunftsklage des Bekl. hätte nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Erfolg gehabt. Ihm steht ein Anspruch auf Auskunft über die vollständigen Namen und letzten bekannten Anschriften der Mitarbeiter zu, die im Namen der Vermieter mit ihm verhandelt haben. Dieser Anspruch ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag der Parteien i. V. m. § 242 BGB. Eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen bzw. Umfang eines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete unschwer die erforderliche Auskunft geben kann (vgl. Palandt/Heinrichs, § 261 Rz. 8 ff.). Die Kl. führen die Verwaltung ihres Hauses nicht selbst durch, sondern bedienen sich der Erfüllungsgehilfen. Da die Kl. die genauen persönlichen Daten der von ihnen eingesetzten Mitarbeiter unschwer beschaffen kann und auch muß, der Bekl. aber bei einem Gespräch mit den Mitarbeitern der Hausverwaltung gewöhnlich nicht deren genaue persönliche Daten erfährt, die es ermöglichen, deren Verbleib beim Landeseinwohneramt abfragen zu lassen, sind die Kl. verpflichtet, diese Daten - soweit es, wie hier, zur Abwicklung des Mietvertrages erforderlich ist - mitzuteilen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermieter verhandelt oft nicht selber, sondern läßt verhandeln. Der Mieter hat dann aber einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift seines Gesprächspartners, damit er ihn als Zeugen benennen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte eine überhöhte Miete verlangt, die der Mieter zunächst auch gezahlt hatte. Später kam es zu Verhandlungen mit Mitarbeitern der Hausverwaltung des Vermieters über einen Erstattungsbetrag. Der Inhalt dieser Gespräche war streitig, und der Mieter wollte sich auf das Zeugnis der Mitarbeiter der Hausverwaltung berufen. Dazu brauchte er deren vollständigen Namen und die Wohnanschrift und erhob Auskunftsklage.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Charlottenburg hielt die Auskunftsklage für begründet. Die Mitarbeiter der Hausverwaltung seien Erfüllungsgehilfen des Vermieters; die Daten seien von ihm unschwer zu beschaffen, während der Mieter in der Regel nur den Nachnamen wisse.