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Auskunftspflicht des Vermieters

AG Charlottenburg13 C 236/8418.07.1984MM 1985, 167, 168

§ 242 BGB, § 535 BGB - Auskunftspflicht

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunftspflicht des Vermieters; Auskunftspflicht - des Vermieters; Mietvertrag - Auskunftspflichten; Mängel - Auskunftspflicht des Vermieters hinsichtlich ihrer Ursache

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist bei Verzug mit der Beseitigung eines Mangels verpflichtet, dem Mieter über dessen Ursachen Auskunft zu erteilen. Ist der Vermieter hierzu nicht in der Lage, muß er die Feststellung durch einen Sachverständigen dulden.

Aus den Entscheidungsgründen

häufig von der Redaktion verfasst

Zwar gibt es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Insbesondere regelt § 260 BGB nur die Art und Weise der Auskunftserteilung, ist aber keine Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch (Palandt/Heinrichs, 43. Aufl. 1984, Anm. 2 zu § 261; Wieczorek, 2. Aufl. 1976, RzBIb zu § 254). Es ist aber anerkannt, daß ein Auskunftsanspruch aus § 242 BG oder als vertragliche Nebenpflicht dann besteht, wenn der Berechtigte über das Ausmaß seines Anspruchs schuldlos in Unkenntnis ist und die Auskunft zur Durchsetzung seines Anspruches benötigt (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Anm. 2 d zu § 261; Wieczorek, a.a.O., RzBIa2 zu § 254). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Da der Beklagte sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet, ist er verpflichtet, Auskunft über die Ursache des Eindringens der Feuchtigkeit zu geben und zu diesem Zwecke einen Sachverständigen zu bestellen. Das ergibt sich hier als vertragliche Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 536 BGB....