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Auskunftspflicht des Vermieters

AG Charlottenburg11 C 716/8422.11.1984MM 1985, 167

§ 535 BGB - Auskunftspflicht - § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunftspflicht des Vermieters; Auskunftspflicht - Erben des Vermieters; Erben des Vermieters - Auskunftspflicht gegenüber dem Mieter; Mietvertrag - Auskunftspflichten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kann der Mieter trotz eigener Bemühungen die Namen der Erben verstorbener Miteigentümer (Vermieter) nicht in Erfahrung bringen, sind die weiteren Miteigentümer zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet, wenn ihnen diese Auskunftserteilung zumutbar ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht im Rahmen einer Sonderverbindung der Parteien eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte ohne Mitwirkung des anderen Teils nicht in der Lage ist, sich erforderliche Informationen zu verschaffen, die der Verpflichtete unschwer erteilen kann (vgl. Palandt/Heinrichs, 43. Auflage, §§ 259-261 BGB Anm. 2 d m.w.N.).

Zwischen den Parteien besteht eine rechtliche Sonderverbindung, das Mietverhältnis.

Im Rahmen eines derartigen auf Dauer angelegten Schuldverhältnisses ist es für eine Vertragspartei, hier die Mieter, stets bedeutsam, wer Vertragspartner auf der Gegenseite ist. Die Kl. haben demnach ein berechtigtes Interesse an der namentlich und Anschriftsbenennung der Erben der verstorbenen Hauseigentümerinnen ... und ... Die erforderlichen Informationen haben sich die Kl. trotz gehörigen Bemühens nicht selbst verschaffen können.

Es ist davon auszugehen, daß die Bekl. zur Erteilung der begehrten Auskunft unschwer in der Lage sind. Die Bekl. waren in Erbengemeinschaft mit den verstorbenen Miteigentümerinnen verbunden.