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Auskunftspflicht des Vermieters zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters, Datenverarbeitung durch Ablesedienstleister

AG Wiesbaden93 C 2338/2026.04.2021GE 2021, 886

DS-GVO Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1, 2, 7, 8 , Art. 15, Art. 28, Art. 79 Abs. 2 Satz 1; BDSG § 44 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zu den personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO gehört insbesondere der Name des Mieters, u. a. aber auch seine Anschrift und seine Telefonnummer.

2. Eine Verarbeitung liegt bereits durch die Speicherung von Namen und Telefonnummer in einem Mobiltelefon vor, außerdem durch die Übermittlung an einen Dienstleister und die automatisierte Verwendung der Daten durch diese zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnung.

3. Ein Ausnahmetatbestand von den Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht.

4. Eine Sammlung von Mietverträgen ist ebenfalls ein Dateisystem i.S.v. Art. 2 Abs. 1 DS-GVO. Schon eine Sammlung von Handzetteln kann ein Dateisystem sein.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. als Mieter hatte mit der Bekl. als Vermieterin einen Mietvertrag über die Wohnung 9B (1. OG) in dem Haus …, dessen Eigentümerin die Bekl. ist, abgeschlossen. Mietbeginn war der 1.8.2017. Die übrigen Einheiten in dem Haus wurden von der Bekl. zu Wohn- und teilweise zu gewerblichen Zwecken vermietet.

Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung hatte die Bekl. die Techem Energy Services GmbH beauftragt. Diese erstellte am 24.11.2020 in Dateiform u. a. die Betriebskostenabrechnung für den Kl., die mit einer Nachzahlung von 720,80 € endete. Der Ehemann der Bekl. kommunizierte in Angelegenheiten des Mietvertrags mit dem Kl. per WhatsApp, u. a. zu der Frage der Installation eines Rauchmelders im Wohnzimmer.

Mit Schriftsatz vom 29.1.2020 in dem Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Wiesbaden mit umgekehrten Parteirollen (92 C 4102/19 [13]) forderte der Kl.vertreter im Namen des hiesigen Kl. die Bekl. dazu auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO zu erteilen. Der Bekl.vertreter antwortete für die Bekl. im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 26.2.2020, diese sei keine institutionelle Vermieterin, sie speichere deshalb keine Daten ab; als private Vermieterin hefte sie den Mietvertrag ab, sonst nichts.

Der Kl. ist der Ansicht, es liege eine Datenverarbeitung durch die Bekl. vor. In dem Umstand, dass seine Telefonnummer und sein Name auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Bekl. zum Zwecke der Kommunikation per WhatsApp gespeichert seien, liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies gelte ebenso für die Speicherung der Daten im System der Techem zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen. Hierfür sei die Bekl. verantwortlich, da die Techem Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DS-GVO sei. Außerdem stelle die Sammlung der verschiedenen Mietverträge für das Haus in der … ein Dateisystem dar.

Die Auskunft vom 26.2.2020 reiche nicht aus und sei unzutreffend, da tatsächlich eine Verarbeitung der persönlichen Daten des Kl. durch die Bekl. vorliege.

Der Kl. hat ursprünglich beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft über die bei der Bekl. zur Person des Kl. gespeicherten Daten i.S.d. Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu erteilen. Außerdem hat er beantragt, die Bekl. zu verurteilen, Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.

Da die Bekl. im schriftlichen Vorverfahren säumig geblieben ist, hat das Gericht der Klage mit Versäumnisurteil vom 14.10.2020 in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses hat die Bekl. mit am 26.10.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Der Kl. beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 14.10.2020 aufrechtzuerhalten.

Die Bekl. beantragt, 1. unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen, 2.widerklagend, den Kl. und Widerbekl. zu verurteilen, an sie 720,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gewaltigen Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes zu zahlen.

Der Kl. beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Bekl. behauptet, sie habe keine persönlichen Daten des Kl. gespeichert, sondern nur die betreffenden Mietverträge in einem Ordner abgeheftet. Sie benutze auch keine Hausverwaltungssoftware. Dies sei dem Kl. bekannt, weshalb es seiner Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der fristgerecht und auch ansonsten zulässig eingelegte Einspruch hat zur Folge, dass das Versäumnisurteil im Hinblick auf die Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher durch die Bekl. erteilten Datenauskunft aufzuheben, im Übrigen aber aufrechtzuerhalten ist, mit Ausnahme der Kostenentscheidung, die erst mit dem Schlussurteil erfolgen kann, in dem über die Widerklage zu entscheiden ist.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, da der Kl. zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wiesbaden hatte.

Die Klage ist insoweit begründet, als der Kl. gegen die Bekl. einen Anspruch auf eine Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO in dem aus dem Tenor hervorgehenden Umfang hat.

Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist insofern eröffnet. Es liegt gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO sowohl eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Kl. durch die Bekl., ihren Ehemann und die Firma Techem vor als auch eine Verarbeitung von Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind.

Zu den personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO gehört insbesondere der Name des Kl., u. a. aber auch seine Anschrift und seine Telefonnummer. Eine Verarbeitung liegt gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO u. a. im Erheben, Erfassen, Speichern, Verwenden und Offenlegen durch Übermittlung.

Dies ist bereits durch die Speicherung von Namen und Telefonnummer in einem Mobiltelefon erfüllt, außerdem durch die Übermittlung an die Firma Techem und die automatisierte Verwendung der Daten durch diese zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnung. Die Firma Techem wurde insofern als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DS-GVO tätig, Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung bleibt gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die Bekl., da diese gegenüber der Firma Techem über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entschied.

Darüber hinaus liegt in der Sammlung der Mietverträge, u. a. auch dem Mietvertrag des Bekl., ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO. Dabei handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 6 DS-GVO um jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. Der Begriff entspricht weitgehend demjenigen der „Datei“ in der unionsrechtlichen Vorgängervorschrift, der Datenschutzrichtlinie 95/46. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die Strukturierung nach bestimmten Kriterien ausreichend, dass die Daten über eine bestimmte Person zur späteren Verwendung leicht wieder auffindbar sind. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Daten in spezifischen Verzeichnissen oder einem anderen Recherchesystem enthalten sind; sogar eine Sammlung von Handzetteln genügt hierfür (vgl. EuGH, Urteil vom 10.7.2018 - C-25/17 -, NZA 2018, 991 Rn. 57 ff.). Dem genügt die Sammlung der abgehefteten Mietverträge jedenfalls, da diese auch nach unterschiedlichen Kriterien strukturiert werden kann, z.B. nach den Namen der Mieter oder nach den Wohnungsnummern.

Auch soweit die Daten durch die Firma Techem als Auftragsverwalterin verarbeitet werden, richtet sich der Anspruch auf Datenauskunft gegen die Bekl. als Verantwortliche. Die Firma Techem ist gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e DS-GVO lediglich verpflichtet, angesichts der Art der Verarbeitung die Bekl. als Verantwortliche nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei zu unterstützen, ihrer Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person auf Datenauskunft etc. nachzukommen.

Ein Ausnahmetatbestand von den Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Datenverarbeitung durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO).

Die mit Schriftsatz vom 26.2.2020 erteilte Auskunft genügt nicht den Anforderungen an eine Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO. Eine solche „Negativauskunft“ würde nur genügen, wann tatsächlich keine Datenverarbeitung durch die Bekl. vorliegt, was hier aber gerade doch der Fall ist. Da gerade im Hinblick auf die Verarbeitung durch die Firma Techem der Kl. keine Kenntnis darüber hat, welche Daten wie verarbeitet werden, was im Übrigen auch im Hinblick auf eine eventuelle weitere Verarbeitung durch die Bekl. oder ihren Ehemann gilt, fehlt der Klage auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Recht auf Auskunft ist, soweit eine Datenverarbeitung vorliegt, nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft. Ein Weigerungsrecht der Bekl. aufgrund offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anträge gemäß Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ist nicht ersichtlich.

Dagegen hat der Kl. gegen die Bekl. keinen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vor Klageerhebung erteilten Datenauskunft gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB. Insofern fehlt es der Klage zum einen bereits am Rechtsschutzbedürfnis, zum anderen sind auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende eidesstattliche Versicherung nicht gegeben. Der entsprechende Klageantrag bezieht sich nicht auf die von der Bekl. noch zu erteilende Datenauskunft, die ebenfalls mit der Klage (erfolgreich) geltend gemacht wird. Vielmehr soll ausdrücklich die Vollständigkeit und Richtigkeit der bislang erteilten Datenauskunft, also derjenigen aus dem Schriftsatz vom 26.2.2020, versichert werden. Insofern machte der Kl. aber mit seinem Klageantrag auf Auskunft gleichzeitig erfolgreich geltend, dass diese eben gerade nicht vollständig und richtig war. Ein Anspruch auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen unvollständigen bzw. unrichtigen Auskunft kann aber nicht verlangt werden. Etwas anderes könnte ggf. im Hinblick auf die noch zu erteilende Auskunft gelten. Hierauf bezieht sich der Antrag aber gerade nicht. Im Hinblick auf die Widerklage ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, da insofern noch entsprechende Hinweise an die Parteien zu erteilen waren und jedenfalls dem Kl. Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Bekl.seite vom 6.4.2021 zu geben war. Auch eine Kostenentscheidung kann deshalb erst im Schlussurteil erfolgen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch Privatvermieter müssen sich an den Datenschutz halten – selbst, wenn sie vollständig analog arbeiten. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO liegt nicht vor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin hatte mit der Betriebskostenabrechnung die Firma Techem beauftragt. Der Ehemann der Vermieterin kommuniziert mit dem Mieter per Whats­App u. a. zu Fragen der Installation eines Rauchmelders im Wohnzimmer.

Der Mieter forderte von der Vermieterin eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO. Die Vermieterin berief sich darauf, keine institutionelle Vermieterin zu sein und keine Daten abzuspeichern. Sie hefte lediglich den Mietvertrag ab. Der Mieter meinte, es läge eine Datenverarbeitung vor, da sein Name und seine Telefonnummer im Mobiltelefon des Ehemanns gespeichert seien. Ebenso verarbeite die Firma Techem Daten von ihm. Darüber hinaus stelle auch ein Aktenordner voller Mietverträge ein Dateisystem dar und sei somit eine Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG verurteilte die Vermieterin zur Auskunft und folgte der Argumentation des Mieters. Es liege gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO sowohl eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten des Mieters durch den Ehemann der Vermieterin (Telefon) sowie die Firma Techem als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8, Art. 28 DS-GVO (Erstellung der Betriebskostenabrechnung) vor. Außerdem seien Daten in einem Dateisystem (Aktenordner) gespeichert. Ein Ausnahmetatbestand von der DS-GVO bestehe nicht. Insbesondere läge keine Datenverarbeitung durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vor (Art. 2 Abs. 2 lit. c DS-GVO).