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Auskunftsklage im Rahmen der Mietpreisbremse, Beschwerdewert

LG Berlin67 S 282/1712.12.2017GE 2018, 196

BGB §§ 556d, e, f, g; ZPO §§ 3, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Weist das Amtsgericht eine auf § 556g Abs. 3 BGB gestützte Auskunftsklage des Mieters ab, ist seine dagegen gerichtete Berufung im Falle ihrer Nichtzulassung mangels Erreichen der Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preisrechtlichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e und 556f BGB nicht berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird. Dasselbe gilt, wenn der Mieter die mit der Auskunftsklage geltend gemachten Informationen durch eine vom Vermieter erteilte Auskunft schon erlangt hat oder sie im Wege der Belegeinsicht beim Vermieter unschwer selbst erlangen kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorausgesetzte Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Berufungskl. ist grundsätzlich von der „formellen Beschwer“ auszugehen. Danach ist er, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 63/14 -, Rn. 9, juris), wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (Heßler/Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 13). Der Beschwerdegegenstand ist dabei nach § 2 ZPO gemäß der §§ 3 ff. ZPO zu bemessen. Maßgeblich für die Bemessung ist dabei der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 -, NJW-RR 2009, 793). Im Vorliegenden fehlt es am Erreichen der gesetzlichen Mindestbeschwer.

Den Ausführungen der Kl. ist dabei zunächst insoweit zu folgen, als sie mit der Berufung und im am 27.11.2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom gleichen Tage den Wert einer Auskunftsklage nach dem dahinter stehenden wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft bemisst. Dieses Interesse ist mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs, der mit der Auskunft realisiert werden soll, zu bewerten, der nach § 3 ZPO zu schätzen ist (vgl. Herget/Zöller, aaO., § 3 Rn. 16). Maßgeblich ist, in welchem Maße die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Kl. von der Auskunft der Bekl. abhängt; das Interesse ist dabei um so höher zu bewerten, je geringer ihre Kenntnisse und ihr Wissen über die zur Begründung ihres Leistungsanspruches maßgeblichen Tatsachen sind (Herget/Zöller, aaO., m.w.N.). Zwar kann dabei eine nach § 3 ZPO zu schätzende Wertbemessung i.H.v. 20 % des Hauptanspruches gerechtfertigt sein (vgl. Herget/Zöller, aaO.). Im Vorliegenden ist jedoch eine Bewertung der Auskunftsansprüche lediglich in einem erheblich darunterliegenden und unbedeutenden Maße gerechtfertigt, die nicht an die in § 511 Abs. 2 N. 1 ZPO geregelte Beschwerdegrenze heranreicht. Die Anträge zu 1. a), gerichtet auf die Auskunft über die Höhe des zuletzt von den Vormietern geschuldeten Mietzinses und 1 b), gerichtet auf Auskunft über Mieterhöhungen gegenüber dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres, fallen hinsichtlich ihres nach § 3 ZPO zu schätzenden Wertes bereits deshalb nur unerheblich ins Gewicht, weil die Bekl. ausweislich ihres Schreibens vom 10.5.2017 zur Begründung des von ihr geforderten Mietzinses nicht die von den Vormietern verlangte Miethöhe in Bezug nimmt und sich nicht auf die Ausnahme des § 556e Abs. 1 BGB beruft. Vielmehr stützt sie die von ihr veranschlagte Miethöhe auf die für das aktuelle Mietverhältnis aufgrund der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen anfallende Umlage i.H.v. 2,22 €/m².

Der unter 1. c) geltend gemachte Anspruch, mit dem die Kl. Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des aktuellen Mietverhältnisses sowie eine sich ggf. daraus ergebende Mieterhöhung begehrt, begründet wiederum ebenfalls eine nur unerhebliche Beschwer, weil die Bekl. durch ihr Schreiben vom 10.5.2017 sowie ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 28.8.2017 die von ihr vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen sowohl in zeitlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht und in Bezug auf Kosten und Umlage ausreichend dargetan hat. Darüber hinaus hat die Bekl. der Kl. die Möglichkeit der Belegeinsicht im Schreiben vom 10.5.2017 ausreichend angeboten (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2006 - VIII ZR 105/06 -, juris; Kammer, Urt. v. 10.9.2007 - 67 S 90/07 - GE 2007, 1553, juris; umfassend zur Belegeinsicht auch Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, BGB § 556 Rn. 184 ff.); sie vorzunehmen war und ist der Bekl. nach wie vor möglich, so dass ihr Unterlassen die Unbeachtlichkeit der von ihr gegen die Modernisierungsmaßnahmen und -kosten lediglich pauschal vorgebrachten Einwendungen begründet.

Im Ergebnis Gleiches gilt für die Bewertung des Beschwerdewertes des Auskunftsbegehrens im Klageantrag zu 1. d), wobei die darin verlangte Auskunft, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis um eine Erstvermietung nach umfassender Modernisierung handele, eine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung vom Vermieter tatsächlich nicht verlangt werden kann.

Damit verbleibt, selbst wenn für die abschließende Wertberechnung gem. § 9 ZPO der 42-fache Wert des prozentualen Anteils am Hauptinteresse maßgeblich ist, der Beschwerdewert - auch unter Berücksichtigung des prozentualen Anteils hinsichtlich eines Rückzahlungsinteresses in Bezug auf die Kaution oder weiterer Mietzahlungen sowie des Zahlungsantrages zu 2. - hinter der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Grenze zurück.

2. Die Berufung wäre darüber hinaus auch unbegründet und gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, wobei das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden ist, oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dabei hat es zutreffend einen Auskunftsanspruch der Kl. hinsichtlich der Klageanträge zu 1. a) und b) bereits mangels Rechtsschutzinteresses verneint. Dieses setzt ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts voraus (BeckOK ZPO/Bacher, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 253 Rn. 29). Daran wiederum fehlt es, weil es für das von der Kl. eigentlich verfolgte Begehren, sich gegen eine überhöhte Miete zur Wehr zu setzen, auf das Auskunftsverlangen gar nicht ankommt.

Der Begründetheit des Klageantrags zu 1. c) stehen wiederum die von der Bekl. bereits erteilten Auskünfte im Schreiben vom 10.5.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27.7.2017 entgegen; sie sind ausreichend, ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse der Kl. ist nicht erkennbar. Entscheidend ist im Ergebnis insoweit ebenfalls, dass das von der Bekl. für die streitgegenständliche Wohnung Verlangte die gemäß der §§ 556d ff. BGB zulässige Miete nicht überschreitet, sondern sich bei der gebotenen Berücksichtigung des Modernisierungszuschlags von 2,22 €/m² noch unterhalb der preisrechtlich zulässigen Miete hält. Die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung ist dabei inhaltlich richtig und berücksichtigt den Modernisierungszuschlag gem. § 559 Abs. 1 BGB in zulässiger Weise. Die Kl. vermag mit der Berufung auch insoweit nicht durchzudringen, als dass es ihrem Bestreiten der Angaben hinsichtlich der Modernisierungsmaßnahmen wiederum aufgrund von ihrer Seite unterbliebener, aber möglicher Belegeinsicht, weiterhin an Substantiierung mangelt.

Die Berufung ist auch in Bezug auf den Antrag zu 1. d) offensichtlich nicht begründet, weil, wie unter 1. erläutert, ein Anspruch auf die Beantwortung der nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beantwortenden Frage einer „umfassenden“ Modernisierung gegenüber dem Vermieter nicht besteht und auch ein tatsächlicher Anhalt für entsprechende Maßnahmen nicht gegeben ist.

Die Feststellung des Amtsgerichts, dass sich hier auch bei Annahme des von der Kl. selbst vorgetragenen, nach dem Berliner Mietspiegel 2015 für eine Wohnung wie die streitgegenständliche anzusetzenden geringsten Mietzinses von 4,95 € (= Feld D 3) bei der Berücksichtigung eines Modernisierungszuschlages von 2,22 €/m² sowie bei Beachtung eines 10-%-Zuschlages nach § 556d Abs. 1 BGB eine danach zulässige Miete i.H.v. 7,67 €/m² ergibt, die bei einer Wohnungsgröße von 40,11 m² die von der Bekl. ermittelte Miete von 303,33 € sogar übersteigt, ist deshalb nicht zu beanstanden.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mindestbeschwer von mehr als 600 € ist nicht erreicht, wenn sich der Vermieter zur preisrechtlichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556e, f BGB (höhere Vormiete, Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014) nicht berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird. Dasselbe gilt, wenn der Mieter vom Vermieter schon Auskunft erlangt hat oder sie im Wege der Belegeinsicht beim Vermieter unschwer selbst erlangen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter erhob mit Bezug auf die Mietpreisbremse Auskunftsklage nach § 556g Abs. 3 BGB zur Zulässigkeit der vereinbarten Miete. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Vermieter in der mündlichen Verhandlung zur Höhe der Miete Angaben gemacht hatte. Dagegen legte der Mieter Berufung ein.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG Berlin, ZK 67, teilte mit, die Berufung als unzulässig verwerfen zu wollen, weil die Mindestbeschwer von über 600 € nicht erreicht sei. Der Wert der Beschwer einer Auskunftsklage bemesse sich nach dem dahinter stehenden wirtschaftlichen Interesse an der Auskunftserteilung. Dieses Interesse sei mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs, der mit der Auskunft realisiert werden solle, zu bewerten, der zu schätzen sei (§ 3 ZPO).

Maßgeblich sei, in welchem Maße die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Klägers (Mieters) von der Auskunft des Beklagten (Vermieters) abhänge; das Interesse sei dabei umso höher zu bewerten, je geringer Kenntnisse und Wissen des Klägers über die zur Begründung des Anspruches maßgeblichen Tatsachen seien. Zwar könne dabei ein nach § 3 ZPO zu schätzender Wert i.H.v. 20 % des Hauptanspruchs gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall sei jedoch nur eine erheblich darunterliegende Bewertung der Auskunftsansprüche gerechtfertigt, die nicht an die Beschwerdegrenze heranreiche.

Die auf die Auskunft über die Höhe des zuletzt vom Vormieter geschuldeten Mietzinses und auf Auskunft über Mieterhöhungen gegenüber dem Vormieter gerichteten Anträge würden bereits deshalb nur unerheblich ins Gewicht fallen, weil der Vermieter zur Begründung des geforderten Mietzinses sich nicht auf die von den Vormietern verlangte Miete (§ 556e Abs. 1 BGB) berufe. Vielmehr stützte er die von ihm veranschlagte Miethöhe auf die für das aktuelle Mietverhältnis aufgrund der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen anfallende Umlage.

Der weiter geltend gemachte Anspruch, mit dem der Mieter Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des aktuellen Mietverhältnisses sowie eine sich gegebenenfalls daraus ergebende Mieterhöhung begehre, rechtfertige ebenfalls eine nur unerhebliche Beschwer, weil der Vermieter schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht die vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen sowohl in zeitlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht und in Bezug auf Kosten und Umlage ausreichend dargelegt habe.

Darüber hinaus habe der Vermieter die Möglichkeit der Belegeinsicht angeboten. Die sei immer noch möglich. Unterlasse der Mieter die angebotene Belegeinsicht, seien die gegen die Modernisierungsmaßnahmen und -kosten lediglich pauschal vorgebrachten Einwendungen unbeachtlich.

Im Ergebnis Gleiches gelte für die Bewertung des Beschwerdewertes in einem weiteren Antrag, mit dem Auskunft verlangt wurde, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Mietverhältnis um eine Erstvermietung nach umfassender Modernisierung handele. Dies sei eine Rechtsfrage, deren Beantwortung vom Vermieter nicht verlangt werden könne.

Damit verbleibe, selbst wenn für die abschließende Wertberechnung nach § 9 ZPO der 42-fache Wert des prozessualen Anteils am Hauptinteresse maßgeblich sei, der Beschwerdewert hinter der Wertgrenze von 600 € zurück.

Die Berufung wäre darüber hinaus auch unbegründet. Nach § 513 Abs. 1 ZPO könne die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe, oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zu Recht habe das Amtsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Dabei habe es zutreffend einen Auskunftsanspruch teilweise mangels Rechtsschutzinteresses verneint. Dieses setze ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts voraus. Daran wiederum fehle es, weil es für das von dem Mieter eigentlich verfolgte Begehren, sich gegen eine überhöhte Miete zur Wehr zu setzen, auf das Auskunftsverlangen gar nicht ankomme. Im Übrigen stünden die von dem Vermieter bereits erteilten Auskünfte der Begründetheit der Klage entgegen.

Entscheidend sei im Ergebnis insoweit, dass die von dem Vermieter für die streitgegenständliche Wohnung verlangte Miete die zulässige Miete nicht überschreite, sondern bei der gebotenen Berücksichtigung des Modernisierungszuschlags sogar noch unterhalb der preisrechtlich zulässigen Miete liege.