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Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete

LG Berlin62 S 6/8810.07.1988MM 1988, 294

§ 535 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete; Stichtagsmiete/Auskunftsanspruch; Auskunftsanspruch/preisrechtlich zulässige Miete; Übergangsrecht/Auskunftsanspruch über preisrechtlich zulässige Miete; Altbau/Auskunftsanspruch nach dem 31.12.1987; Vermieterwechsel/Auskunftsanspruch; Auskunftsanspruch/Vermieterwechsel; Rückforderung preisrechtswidriger Leistung/nach dem 31.12.1987; preisrechtswidrige Leistung/Rückforderung nach dem 31.12.1987

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Pflicht des Vermieters ggf. den Voreigentümer in Anspruch zu nehmen, um den Auskunftsanspruch des Mieters auf Zusammensetzung der Miete erfüllen zu können.

2. Die Mietpreisbindung ist auch mit der Neuregelung in § 5 ÜGA nicht rückwirkend aufgehoben worden, so daß sich für die Vergangenheit durchaus Rückzahlungsansprüche des Mieters gem. § 30 Abs. 1 I. BMGiVm. §§ 812 ff. BGB ergeben können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Der Kl. hatte bereits im Verfahren zum Aktenzeichen 11 C 623/84 (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg) - 62 S 36/86 Landgericht Berlin - vortragen lassen, daß ihm die Erteilung der begehrten Auskunft wegen Nichterhalts der hierzu erforderlichen Hausunterlagen von der Voreigentümerin unmöglich sei. Dieses Vorbringen hatte aber letztlich schon die Berufungskammer im Urteil vom 6. November 1986 für unerheblich erachtet und so die Verurteilung zur Auskunftserteilung bestätigt.

Der Kl. hat in diesem Prozeß auch keine neuen Umstände vorgetragen, aus denen nunmehr auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung zu schließen wäre.

Aus der vom Kl. vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Voreigentümerin R. vom 6. April 1987 folgt allein nicht, daß der ernstlich gewollten Auskunftserteilung unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist zumindest widersprüchlich.

Aus den dargestellten Umständen ergeben sich jedenfalls Zweifel, ob die Voreigentümerin nicht doch noch Zugriff auf die in Rede stehenden Hausunterlagen hat oder Angaben darüber machen kann, wo sich diese Unterlagen derzeit befinden. Bei dieser Sachlage wäre der Kl. gehalten gewesen, die Voreigentümerin gemäß § 444 BGB in Anspruch zu nehmen, denn es ist ihm unter den obwaltenden Umständen zumutbar, sich auf diesem Wege der "Mithilfe" der Voreigentümerin zu bedienen. Diese wird auch gehalten sein, einer Einsichtnahme des Kl. in die möglicherweise noch bei den Steuerbehörden vorhandenen Hausunterlagen zuzustimmen. Im übrigen hat der Kl. in diesem Zusammenhang nichts dafür getan, sich überhaupt - gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Voreigentümerin - um den Erhalt der nach der zitierten Darstellung der Voreigentümerin beschlagnahmten Unterlagen bemüht zu haben.

Mithin konnte auch im vorliegenden Prozeß von der Unmöglichkeit der rechtskräftig festgestellten Auskunftsverpflichtung des hiesigen Kl. nicht ausgegangen werden.

Schließlich läßt die zum 1. Januar 1988 für den Altbauwohnraum in Kraft getretene Rechtsänderung die von den Bekl. betriebene Zwangsvollstreckung auch nicht rechtsmißbräuchlich erscheinen, denn die Preisbindung ist auch mit der Neuregelung in § 5 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin nicht rückwirkend aufgehoben worden, so daß sich für die Vergangenheit durchaus Rückzahlungsansprüche der Bekl. gem. § 30 Abs. 1 I. BMG in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB ergeben könnten.

Hinsichtlich der entgegenstehenden Rechtsbehauptung des Kl. war nach Auffassung der Kammer auch kein Rechtsentscheid beim Kammergericht Berlin nach Artikel 3 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften einzuholen, denn die angesprochene Rechtsfrage ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil wie in dem von der Kammer dargestellten Sinne eindeutig zu beantworten ist (vgl. hierzu Kinne in GE 1987, Seite 834 ff., insbesondere Seite 853; Müller in GE 1987, Seite 1014 ff., insbesondere Seite 1016) ...