Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete
§§ 535 BGB, 242 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete; Stichtagsmiete/Auskunftsanspruch Auskunftsanspruch/preisrechtlich zulässige Miete Übergangsrecht/Auskunftsanspruch über Miete per 31.12.1987 Auskunftsanspruch/Miete per 31.12.1987 Altbau/Auskunftsanspruch über Miete per 31.12.1987
Leitsatz
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1. § 30 I. BMG ist ungeachtet seines Außerkrafttretens am 1.1.88 auf davor abgeschlossene Tatbestände weiterhin anzuwenden.
2. Ein rechtliches Interesse des Mieters an der Auskunft über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete und der weiteren Mietentwicklung bis zum Abschluß des Mietvertrages ergibt sich (auch) aus § 5 ÜGA/GVW Bln.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Den Kl. steht der aus Ziffer 1) des Urteilstenors ersichtliche Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu.
Ein rechtliches Interesse der Kl. an der Zusammensetzung der Stichtagsmiete gemäß § 5 AMVOB und der weiteren Mietentwicklung bis zum Abschluß des Mietvertrages der Kl. mit den Bekl. ergibt sich aus der Regelung des § 5 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (GVW). Diese Bestimmung sieht nämlich vor, daß, soweit eine vor dem 1. Januar 1988 getroffene Vereinbarung über den Mietzins nach § 26 Abs. 2 des 1. Bundesmietengesetzes unwirksam war, im Rahmen des § 3 GVW wirksam wird. Bisher wegen Verstoßes gegen Mietpreisvorschriften schwebend unwirksame Vereinbarungen werden somit im begrenzten Rahmen gegen Mietpreisvorschriften schwebend unwirksame Vereinbarungen werden somit im begrenzten Rahmen geheilt. Die Bezugnahme auf § 3 bedeutet, daß es auf die preisrechtlich zulässige Miete zum 31.12.1987 ankommt. Das heißt, eine Heilung kann nur bis zur absoluten Höchstgrenze der ortsüblichen Vergleichsmiete eintreten. Daraus folgt zugleich, daß der Mieter auch weiterhin einen Auskunftsanspruch dahin hat, wie sich die bisher geforderte Miete zusammensetzt und ob sie preisrechtlich zulässig war. Nur so kann die Ungewißheit darüber geklärt werden, ob und bis zu welcher Höhe eine zunächst schwebend unwirksame Vereinbarung wirksam geworden ist (Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 5 GVW, Randziffern 1 und 2, Kinne in "Das Grundeigentum 1987", Seite 1017). Darüber hinaus ergibt sich aber auch nach dem bis zum 31.12.1987 geltenden Recht für mietpreisgebundene Altbauten in Verbindung mit § 242 BGB ein Auskunftsanspruch der Kl., § 30 1. Bundesmietengesetz ist nämlich ungeachtet seines Außerkrafttretens am 1.1.1988 auf davor abgeschlossene Tatbestände weiterhin anzuwenden (Landgericht Berlin in "Das Grundeigentum 1988", Seite 465 f. und Beuermann, a.a.O., § 6 GVW, Randziffer 4). Falls die Kl. eine preisrechtlich unzulässige Miete bis zum 31.12.1987 gezahlt haben sollten, stünden ihnen mithin noch Rückforderungsansprüche gemäß § 30 1. Bundesmietengesetz zu. Die Bekl. können sich nicht darauf berufen, daß in dem schriftlichen Mietvertrag ausgeführt ist:
"Die Miete ist Stichtagsmiete geworden.
Der Mieter verzichtet auf jeglichen Rechtsanspruch aus der Miete."
Die im Jahre 1986 getroffene Vereinbarung verstößt nämlich gegen § 26 1. Bundesmietengesetz. Nach dieser Bestimmung ist nämlich die Vereinbarung über die preisrechtlich zulässige Miete hinaus unwirksam (Landgericht Berlin in "Das Grundeigentum 1988", Seite 521 f). Die Widerklage ist unbegründet.
Leitsatz
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Anmerkung der Redaktion:
zu Leitsatz 1) siehe AG Charlottenburg MM 88, 249
zu Leitsatz 2) siehe AG Tempelhof-Kreuzberg MM 88, 253.