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Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete

AG Tempelhof-Kreuzberg16 C 4/8828.04.1988MM 1988, 253

§§ 535 BGB, 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete; Stichtagsmiete/Auskunftsanspruch; Auskunftsanspruch/preisrechtlich zulässige Miete; Übergangsrecht/Auskunftsanspruch über Miete per 31.12.1987; Auskunftsanspruch/Miete per 31.12.1987; Altbau/Auskunftsanspruch über Miete per 31.12.1987

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch nach Außerkrafttreten des I. BMG besteht ein Auskunftsanspruch des Mieters über den bis zum 31.12.1987 preisrechtlich zulässigen Mietzins.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Der Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Auskunft gemäß der Urteilsformel nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne von § 242 in Verbindung mit dem Mietvertrag.

Entgegen der Ansicht des Bekl. ist dieser Anspruch nicht durch die Neuregelung des Berliner Altbaumietpreisrechts durch Inkrafttreten des Gesetzes zur dauerhaften und sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin ausgeschlossen. Zwar ist das I. Bundesmietengesetz ersatzlos aufgehoben worden, doch besteht für den Mieter auch jetzt noch ein rechtswirksames Interesse an der begehrten Auskunft über die preisrechtlich zulässige Miete vor dem 1.1.1988. Die nunmehr gemäß § 2 des o. g. Gesetzes zulässige Mieterhöhung orientiert sich nicht an der geforderten, sondern an der bis zum 31.12.1987 preisrechtlich zulässigen Miete, weil eine andere Miete gar nicht hätte vereinbart werden können. Es ist der Neuregelung nicht zu entnehmen, daß Preisrechtsverstöße nunmehr geheilt sind. Der Gesetzgeber hat entgegen früheren Gepflogenheiten ausdrücklich auf die Regelung einer sog. Stichtagsmiete verzichtet. § 5 des o. g. Gesetzes steht dem nicht entgegen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kl. die im Mietvertrag geregelte Miete anerkannt hätte, indem er sie stets anstandslos gezahlt hätte, was hier aber nicht der Fall ist. Er hat vielmehr von Anfang an die Zulässigkeit des Mietpreises bestritten und Auskunft begehrt.

Entgegen der Ansicht des Bekl. sind die Klageanträge des Kl. auch nicht überzogen; sie orientieren sich an der bisherigen Rechtsprechung. Er war deshalb antragsgemäß zur Auskunftserteilung zu verurteilen...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Siehe auch AG Wedding - 6 C 260/88 - MM 88, 255

Auskunftsanspruch/Stichtagsmiete — AG Tempelhof-Kreuzberg 16 C 4/88 — vera