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Auskunftsanspruch gegen Miteigentümer

OLG Düsseldorf3 Wx 516/9425.11.1996WuM 1997, 240

BGB §§ 242, 1004; WEG §§ 22, 47, 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunftsanspruch gegen Miteigentümer; Beseitigung; bauliche Veränderungen; Umbaumaßnahmen; Störer

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Vorbereitung eines Beseitigungsanspruchs wegen unzulässiger, in das Gemeinschaftseigentum eingreifender Umbaumaßnahmen kann dem einzelnen Wohnungseigentümer ein Auskunftsanspruch gegen den Miteigentümer zustehen, der die baulichen Veränderungen vorgenommen hat.

2. Der hiernach gegebene Auskunftsanspruch besteht auch im Falle der Veräußerung des Wohnungseigentums während des anhängigen Verfahrens aus dem Gesichtspunkt nachwirkender Treuepflicht fort, weil im Zweifel nur der Ag. als möglicher Störer die Einzelheiten kennt, die zur Beurteilung eines Anspruchs nach § 1004 BGB erforderlich sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind die Eigentümer einer Eigentumsanlage. Der Bet. zu 2 (Ag.) war früher Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nrn. 9 und 10 bezeichneten Wohnungen, die er veräußert hat.

Die Ast. begehrt Auskunft über die von dem Ag. in den Wohnungen Nrn. 9 und 10 und dem zur Wohnung Nr. 10 gehörenden Spitzboden bereits durchgeführten und beabsichtigten Umbau- und Ausbaumaßnahmen unter Vorlage

- von Plänen, d. h. Grundrissen und Schnitten, über die Zuordnung, Nutzung und Erweiterung des Sondereigentums in Dachgeschoß und Spitzboden, sowie Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum in diesem Bereich;

- von Nachweisen über Standsicherheit (Statik), Schallschutz, Wärmeisolierung, Wärmebedarfsberechnung und erforderliche Fluchtwege, aus denen die bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen ersichtlich sind.

Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. In dem angefochtenen Beschluß wird der von der Ast. geltend gemachte Auskunftsanspruch ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Schadensersatzanspruchs der Gemeinschaft gegen den Ag. wegen Verletzung des Gemeinschaftseigentums behandelt. Die Ast. hatte jedoch ausdrücklich geltend gemacht, daß es ihr auch und wohl in erster Linie um die Beseitigung unzulässiger, in das Gemeinschaftseigentum eingreifender Umbaumaßnahmen geht. In der neueren Rechtsprechung ist anerkannt, daß jeder einzelne Wohnungseigentümer nach § 1004 BGB einen solchen Beseitigungsanspruch gegen einen anderen Miteigentümer auch ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen kann (vgl. BGHZ 116, 392 = NJW 1992, 978 ff.). Der Auskunftsanspruch konnte deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Ast. nicht Berechtigte des durch die Auskunft vorzubereitenden Hauptanspruchs sein könne. Vielmehr ist der Ast. als möglicher Berechtigten des Hauptanspruchs nach § 1004 BGB auch ein zur Vorbereitung dieses Anspruchs gegebener Auskunftsanspruch zuzugestehen, soweit dessen Voraussetzungen im übrigen vorliegen, weil - wovon auch das LG ausgegangen ist - die Berechtigung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs jeweils mit derjenigen hinsichtlich des Hauptanspruchs zusammenfällt.

2. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch zur Vorbereitung von Beseitigungsansprüchen nach § 1004 BGB ein Auskunftsanspruch bestehen kann (vgl. z. B. Keller, in: MünchKomm., 3. Aufl., § 260 BGB Rdnr. 32 u. d. dort Zit.). Voraussetzung ist, daß eine Rechtsbeeinträchtigung dem Grunde nach vorliegt oder zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. im einzelnen z. B. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 261 BGB Rdnrn. 8 ff.), daß die Ast. in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang ihrer Berechtigung im Ungewissen ist, und daß der Ag. die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann.

Das LG hat zu diesen Voraussetzungen keine abschließenden Feststellungen getroffen. Dies macht jedoch eine Zurückverweisung nicht erforderlich.

Daß hier von dem Ag. Umbauarbeiten mit Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum vorgenommen wurden, ist von diesem zu keiner Zeit in Abrede gestellt worden und ergibt sich indiziell auch aus § 6 Kaufvertrag vom 10.12.1993 hinsichtlich der Wohnung Nr. 10 und aus § 6 Kaufvertrag in Verbindung mit der Gewerkeliste hinsichtlich der Wohnung Nr. 9. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Ast. zu den Umbaumaßnahmen (Dach- und Wanddurchbrüche) ihre Zustimmung erteilt hätte, so daß eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums vorliegt und deshalb zur Rechtfertigung des vorliegend geltend gemachten Auskunftsanspruchs dahinstehen kann, ob der Ast. auch weitere Abwehrrechte (z. B. wegen Nutzungsänderung des Spitzbodens oder Störung des ihr gehörenden Sondereigentums) zustehen.

Die Ast. ist auch über das Bestehen und den Umfang solcher Beeinträchtigungen und der daraus auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG herleitbaren Ansprüche in entschuldbarer Weise im Ungewissen. Sie hat nach ihrem Vortrag keine genaue Kenntnis über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Verwaltung einen genauen Überblick über die durchgeführten Umbauarbeiten hat und insbesondere über nachprüfbare Pläne und Berechnungen verfügt, liegen nicht vor und können auch nicht dem Vortrag der Ast. auf S. 6 der Beschwerdebegründung entnommen werden. Zudem ist völlig ungewiß, ob der Verwalter die notwendigen Unterlagen, selbst wenn er sie besäße, der Ast. überlassen würde. Der Ag. ist auch unschwer in der Lage, die notwendigen Auskünfte über die von ihm durchgeführten bzw. veranlaßten Umbauarbeiten zu geben.

3. Allerdings kann dem geltend gemachten Auskunftsanspruch in der von der Ast. formulierten Fassung nicht in vollem Umfange entsprochen werden. Sachliche Änderungen ergeben sich vielmehr in zwei Punkten: Einmal kann sich die die Auskunft ergänzende Vorlagepflicht nur auf solche Unterlagen beziehen, die bereits existieren. Zur Herstellung von Unterlagen ist der Ag. im Rahmen des hier gegebenen Auskunftsanspruchs nicht verpflichtet. Außerdem hat die Ast. aus eigenem Recht keinen Anspruch darauf, daß der Ag. (wie beantragt) allen Miteigentümern die im Tenor genannten Auskünfte erteilt. Der Tenor der vorliegenden Entscheidung ist demgemäß gegenüber dem Antrag dahin eingeschränkt, daß die Auskunft der Ast. zu erteilen ist.

4. Der von der Ast. gegen den Ag. geltend gemachte Auskunftsanspruch ist schließlich auch nicht dadurch erloschen, daß das Eigentum an den Wohnungen Nrn. 9 und 10 während des Verfahrens veräußert wurde und seit Mai 1994 nicht mehr dem Ag. zusteht. Ob und inwieweit der Ag. als Verursacher der Störung nach § 1004 BGB nach Veräußerung der Wohnungen weiterhin auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu entscheiden.

Art und Umfang der Auskunftspflicht bestimmen sich nach § 242 BGB. Es ist deshalb in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei Veräußerung einer Sache ein zur effektiven Rechtsverfolgung gegen den Erwerber erforderlicher Auskunftsanspruch auch gegen den früheren Besitzer unter dem Gesichtspunkt "nachwirkender Treuepflicht" bestehen kann (vgl. z. B. OLG Hamm, NJW 1993, 2623 [2624]). Hier ist eine solche nachwirkende Treuepflicht des Ag. schon deshalb zu bejahen, weil im Zweifel nur der Ag. als möglicher Störer die erforderlichen Einzelheiten kennt, die zur Beurteilung eines Anspruchs nach § 1004 BGB erforderlich sind. ...