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Auskunftsanspruch des Kunden der Wasserbetriebe bei Zählerverwechslung

LG Berlin13 O 336/0120.08.2002GE 2003, 120

BGB § 242; AVBWasserV § 21

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben die Berliner Wasserbetriebe den Verbrauch deshalb falsch abgerechnet, weil die Wasserzähler falsch eingebaut wurden und dem Kunden der Verbrauch des Nachbarn berechnet wurde, kann der Kunde nach Feststellung der fehlerhaften Zuordnung für die Vergangenheit Auskunft durch Vorlage richtiger Abrechnungen verlangen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen von der Bekl. Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Abnahme und Ableitung von Wasser für das Hausgrundstück F.-weg d in Berlin.

Die Kl. sind Eigentümer des vorgenannten Grundstücks. Die Bekl. belieferte die Kl. seit dem Jahr 1984, dem Zeitpunkt des Anschlusses des Grundstücks, mit Wasser. Die Kl. bezahlten auch sämtliche Wasserabrechnungen. Allerdings wurde mit den Kl. der über die Zähler-Nr. 2484727 ermittelte Verbrauch abgerechnet. Tatsächlich erfaßte dieser Zähler den Verbrauch für das Nachbargrundstück F c. Dem Grundstück F c wurde der Verbrauch des Grundstücks F b berechnet und dem Grundstück F b der Verbrauch der Kl. Ende Juli bzw. Anfang August 2000 wandte sich der Kl. zu 2) fernmündlich an die Bekl. und bat wegen sehr hohen Verbrauchs um eine Kontrollablesung. Am 10.8.2000 erfolgte vor Ort eine Überprüfung durch die Bekl. Dabei wurde eine fehlerhafte Zuordnung der Wasserzähleranlage festgestellt. Die Bekl. erstattete den Kl. 2.049,96 DM, da sie weniger verbraucht hatten als der Kunde des Grundstücks F c.

Die Kl. forderten die Bekl. auf, Abrechnung über den tatsächlichen Verbrauch in dem davor liegenden Zeitraum zu legen. (...)

Die Bekl. meint, die Kl. könnten einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch für den Zeitraum 1988 bis 1998 nicht geltend machen, weil etwaige Rückzahlungsansprüche nach § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden auf zwei Jahre beschränkt seien. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über den Verbrauch auf dem Grundstück F d zu. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch besteht für den gesamten geltend gemachten Zeitraum (1). Dem Erfolg der Klage steht die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV nicht entgegen (2). Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB (3). Aus Rechtsgründen ist der Einwand der teilweisen Unmöglichkeit unbeachtlich (4).

1. Der Anspruch findet seine Grundlage in § 242 BGB. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Pflicht zur Auskunftserteilung dann gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 1986, 127, 128; NJW-RR 1992, 1073). So liegt der Fall hier. Die Parteien stehen aufgrund des geschlossenen Wasserlieferungsvertrages in vertraglicher Beziehung. Dieses Rechtsverhältnis brachte es mit sich, daß die Bekl. Kenntnis von dem tatsächlichen Wasserverbrauch der Kl. hat, welchen sie den Kunden des Nachbargrundstücks F b in Rechnung gestellt hat. Demgegenüber blieben die Kl. über ihren eigenen Wasserverbrauch in Unkenntnis, da die Bekl. unstreitig bei der Abrechnung ihrer Wasserlieferung an die Kl. nicht den tatsächlichen Stromverbrauch der Kl., sondern den der Kunden des Nachbargrundstücks F c zugrunde gelegt hat. Schließlich haben die Kl. auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Auskunft, weil sie diese benötigen, um feststellen zu können, ob und in welcher Höhe sie einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Bekl. wegen etwaiger Zuvielzahlungen haben.

2. Der Auskunftsanspruch besteht zwar nur insoweit, als der Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung er ermöglichen soll, gegeben ist (vgl. BGH NJW 1986, 2948). Die Bekl. kann sich insoweit jedoch nicht auf die in § 21 Abs. 2 AVBWasserV geregelte Ausschlußfrist von zwei Jahren berufen. Diese wirksam in den Wasserlieferungsvertrag der Parteien einbezogene Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar.

Die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV gilt zunächst für Ansprüche nach Abs. 1 dieser Vorschrift. Danach erstattet das Versorgungsunternehmen den zuviel berechneten Betrag, wenn Meßfehler im technischen Sinne oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt werden. Ein derartiger "Berechnungsfehler" i. S. d. § 21 Abs. 2 AVBWasserV liegt nach Auffassung des Gerichts im Fall eines Zählerzuordnungsfehlers nicht vor (vgl. hierzu auch LG München RdE 2001, 194 f.; AG Bergisch Gladbach NJW-RR 1999, 450 f.; a. A. KG NJW 1985, 1714 f. - allerdings ohne Begründung). Die Bekl. hat zwar dargelegt, daß nicht mehr festgestellt werden könne, ob ein Zählereinbaufehler oder eine fehlerhafte Einpflegung in ihr Datensystem vorgelegen habe. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist zum einen jedoch schon nicht nachvollziehbar, weil der Fehler bei beiden Alternativen in ihrer Sphäre lag. Dieses Vorbringen ist aber letztlich auch unbeachtlich. Vielmehr ist hier von einer Vertauschung der Stromzähler auszugehen.

a. Eine unmittelbare Anwendung des § 21 Abs. 2 AVBWasserV scheidet hier deshalb aus, weil der von den Kl. und seinen Nachbarn verbrauchte Strom korrekt gemessen und der jeweils von der Bekl. berechnete Betrag richtig ermittelt worden war. Insbesondere ein Berechnungsfehler im engen Sinn liegt nicht vor; vielmehr ist der Stromverbrauch lediglich gegenüber einem bestimmten Kunden falsch abgerechnet worden.

b. Die Vorschrift ist auch nicht im Wege der Auslegung entsprechend anwendbar. Denn § 21 Abs. 2 AVBWasserV schützt angesichts dessen, daß Kunden auch die Verjährungseinrede des § 196 BGB zusteht, ganz überwiegend den Elektrizitätsversorger und ist daher eng auszulegen (vgl. AG Bergisch Gladbach, a. a. O.; LG München a. a. O.). Auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich nichts anderes. Denn die in der genannten Vorschrift geregelte Ausschlußfrist beruht, soweit sie zugunsten des Versorgungsunternehmens wirkt, auf dem Gedanken der Rechtsbefriedigung. Ist es dem Versorgungsunternehmen, wie vorliegend, jedoch problemlos möglich, die tatsächlich auf den jeweiligen Kunden entfallenden Rechnungsbeträge auch nachträglich festzustellen, was bei fehlerhafter Funktion der Zähler, Ablese- oder Rechenfehler, nicht unbedingt der Fall ist, besteht kein Grund für eine Ausschlußfrist von zwei Jahren (vgl. LG München, a. a. O.; so auch AG Bergisch Gladbach, a. a. O.).

3. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung bleibt ohne Erfolg. Die Bekl., die insoweit darlegungs- und ggf. beweisbelastet ist, hat ein rechtsmißbräuchliches Verhalten der Kl. bereits nicht dargetan. Voraussetzung dafür wäre, daß die Kl. positive Kenntnis von dem Zählerzuordnungsfehler gehabt hätten. Entsprechendes behauptet die Bekl. nicht. Darüber hinaus sind Umstände, die geeignet waren, ein treuwidriges Verhalten der Kl. zu begründen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein aus dem Umstand, daß die Bekl. einen Pro-Kopf-Jahresverbrauch von etwa 120 Kubikmeter behauptet, kann sie nicht herleiten, daß den Kl. Zweifel an den ihnen gelegten Abrechnungen hätten kommen müssen. Dies, zumal die abgerechneten Mengen nach dem eigenen Vorbringen der Bekl. nicht außergewöhnlich hoch waren und sich im streitgegenständlichen Zeitraum der jährliche Verbrauch im Rahmen des Verbrauchs des jeweiligen Vorjahres gehalten hat. Insbesondere ergibt sich keine Verpflichtung der Kl., den tatsächlichen Verbrauch selbst zu ermitteln bzw. zu schätzen.

Der Unvermögenseinwand der Bekl. für die Zeit vor dem 1.1.1994 ist unerheblich. Daher soll dahinstehen, ob die Bekl. tatsächlich für die Zeit vor dem 1.1.1994 nicht zur Auskunft und Rechnungslegung in der Lage ist, weil sie die entsprechenden Daten nicht in ihr neues EDV-System eingestellt hat. Dieser Einwand bleibt in analoger Anwendung von § 281 Abs. 1 BGB deshalb unbeachtlich, weil die Bekl. nach ihrem eigenen Vorbringen die Unmöglichkeit zu vertreten hätte. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Meß- und Berechnungsfehlern des Versorgungsbetriebes kann der Kunde Rückzahlungsansprüche nur innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Diese Ausschlußfrist des § 21 AVB gilt nicht für andere Fehler.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wasserbetriebe hatten jahrelang falsch abgerechnet, weil bei mehreren Grundstücken die Wasserzähler vertauscht waren und die Kläger deshalb in Wahrheit den Verbrauch des Nachbarn bezahlten. Die Wasserbetriebe erstatteten den Klägern für die zwei vorangegangenen Jahre die zuviel gezahlten Wasserkosten. Die Kläger waren damit nicht zufrieden und verlangten Auskunfts- und Rechnungslegung auch für die davor liegenden Jahre.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin gab der Auskunftsklage statt und meinte, § 21 AVBWasserV sei nicht anzuwenden, da diese Regelung nur Meßfehler im technischen Sinne oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages beträfe. Die Wasserbetriebe könnten sich nicht darauf berufen, daß sie zur Auskunft deshalb nicht in der Lage seien, weil die Daten nicht vom EDV-System übernommen worden seien.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es dürfte zutreffend sein, daß hier die Ausschlußfrist des § 21 Abs. 2 AVBWasserV von zwei Jahren nicht angewandt wurde, dürfte zutreffend sein. Zweifelhaft ist allerdings die vom Gericht stillschweigend vorgenommene Ablehnung der Verjährungsvorschriften. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F. verjährten die Entgeltforderungen der Wasserbetriebe in zwei Jahren (KG GE 1998, 741). Aus dem Sinn der Verjährungsvorschriften für Geschäfte des täglichen Lebens (vgl. Palandt-Heinrichs 61. Aufl. Rn. 1 zu § 196 BGB) folgt, daß auch der Anspruch des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen einer Überzahlung dieser kurzen Verjährungsfrist unterliegt. Im Fall der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. hat die Rechtsprechung das nicht nur für Miete und Betriebskosten bejaht, sondern auch für Ansprüche wegen überzahlter Leistungsentgelte für Fernwärme (BGH NJW-RR 1989, 1015; im übrigen die Rechtsprechungsnachweise bei Palandt-Heinrichs Rn. 4 zu § 197 BGB). Da ein Fall der Arglist bei den Wasserbetrieben nicht vorlag, waren sie daher berechtigt, sich auf Verjährung zu berufen, wobei die Berufung auf die Ausschlußfrist des § 21 AVBWasserV im Zweifel auch die Einrede der Verjährung enthält. Für einen verjährten Rückzahlungsanspruch konnten die Kläger aber keine Auskunft verlangen. Schlichtweg unzutreffend ist die Begründung für die Auskunftsverpflichtung der Wasserbetriebe auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1994. Die Vorschrift des § 281 Abs. 1 BGB ist erst am 1. Januar 2002 in Kraft getreten; eine analoge Anwendung, also rückwirkend, wäre verfassungswidrig, wenn sich die Wasserbetriebe nach damaliger Rechtslage auf Unmöglichkeit hätten berufen können. Das hätten sie aber nach § 275 BGB a. F., zumal die Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist, daß "der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann". Das Landgericht zitiert zwar diese Rechtsprechung zutreffend, ohne jedoch daraus die Folgerungen zu ziehen.