Auskunftsanspruch des Berechtigten gegen staatlichen Verwalter
VermG § 3 Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auskunftsanspruch des Berechtigten gegen staatlichen Verwalter; VEB KWV als Rechtsnachfolger
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der für die Verwaltung des in "Volkseigentum" umgewandelten Eigentums eingesetzte staatliche Verwalter wird auch für den Berechtigten treuhänderisch tätig, der seine Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz angemeldet hat.
2. Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich daher mittelbar der Anspruch des Berechtigten gegen den staatlichen Verwalter, ihm Auskunft bezüglich des verwalteten Anwesens unter Vorlage der Mietverträge mit den jeweiligen Mietern, die Miethöhe, die Dauer der Mietzahlung und die Lasten des Grundstücks zu erteilen.
3. Für diesen Anspruch ist auch die Rechtsnachfolgerin der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung passiv legitimiert, der vom Land Berlin die sich aus der Rechtsträgerschaft ergebenden Befugnisse übertragen worden sind. Unschädlich ist dabei, daß die Umwandlung der Rechtsnachfolgerin in eine GmbH noch nicht abgeschlossen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben vermögensrechtliche Ansprüche für ein Grundstück angemeldet, das 1984/1985 in Volkseigentum übergeführt wurde. Rechtsgrundlage war das Aufbaugesetz. Die Bekl., ein ehemals volkseigener Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung, war als staatlicher Verwalter eingesetzt worden. Die Kl. haben von der Bekl. Auskunft über bestehende Mietverträge, die Anschriften der Mieter sowie Auskünfte über Miet- und Lastenhöhe gefordert. Die Bekl. hat das mit der Begründung abgelehnt, die Kl. seien nicht aktiv legitimiert; aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten könne nicht jeder, der einen Anspruch angemeldet habe, Auskunft verlangen, solange nicht ein endgültiger Bescheid ergangen sei. Das AG hat die Bekl. im wesentlichen antragsgemäß verurteilt, ab 1984 Auskunft unter Vorlage der Mietverträge über die jeweiligen Mieter, die Miethöhe, die Dauer der Mietzahlung und die Lasten des Grundstücks zu geben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. ist den Kl. gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, die von diesen begehrte Auskunft zu erteilen. Eine derartige Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Voraussetzung dabei ist, daß zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, wobei die Tatsache, daß jemand über einen Sachverhalt informiert ist, der für einen anderen von Bedeutung ist, für sich allein nicht ausreichend ist (Heinrichs-Palandt, 50. Aufl., §§ 242 Rdnr. 37 und 261 Rdnr. 8, 9).
Zwischen den Parteien besteht eine derartige Sonderverbindung. Die Kl. haben ihre Ansprüche an dem Grundstück nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) angemeldet und gelten damit gemäß § 3 Abs. 2 VermG als Berechtigte.
Die Bekl. ist unstreitig die Rechtsnachfolgerin der damaligen staatlichen Verwalterin, der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung. Derzeitiger Eigentümer ist nach Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages das Land Berlin, da das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, mit dem Wirksamwerden des Beitritts in das Eigentum der Kommunen übergegangen ist. Ausweislich der von der Bekl. eingereichten Umwandlungserklärung vom 28. Juni 1990 sind ihr vom Land Berlin die sich aus der Rechtsträgerschaft ergebenden Befugnisse übertragen worden. Damit ist die Bekl. hier passiv legitimiert, wobei unerheblich ist, daß die Umwandlung in eine GmbH noch nicht abgeschlossen ist. Die Vorgesellschaft ist nach der herrschenden Meinung jedenfalls dann passiv parteifähig, wenn sie im Rechtsverkehr selbst wie eine juristische Person auftritt (Zöller, Vollkommer, 16. Aufl., § 50 Rdnr. 39).
Die für den Auskunftsanspruch geforderte Sonderverbindung ergibt sich hier aus dem mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zwischen den Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten entstehenden Rechtsverhältnis aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen. Die Bekl. verwaltet das streitgegenständliche Grundstück bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es wieder in das Vermögen der Kl. überführt wird. Dabei ist unerheblich, daß - wie die Bekl. meint - ihr Auftraggeber das Land Berlin ist und sie allein diesem gegenüber als Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet sei.
Entscheidend ist, daß sowohl die frühere Tätigkeit der Kommunalen Wohnungsverwaltung als auch die jetzige Tätigkeit der Bekl. unmittelbare Auswirkungen auf die durch das VermG geprägte Rechtsposition der Kl. entfaltet. Die Bekl. wird neben ihrer Tätigkeit für das Land Berlin zugleich auch treuhänderisch für den zukünftigen Eigentümer tätig.
Zwar haben die Kl. eine gesicherte Eigentumsposition erst in dem Augenblick, in dem ihnen ein positiver Bescheid des Amtes für offene Vermögensfragen zugeht und sie im Grundbuch eingetragen werden.
Darauf kommt es aber für den geltend gemachten Auskunftsanspruch im Ergebnis nicht an. Die Kl. haben bereits jetzt ein berechtigtes Interesse zu erfahren, welche das Grundstück betreffenden Verträge von der Bekl. oder deren Rechtsvorgängerin abgeschlossen wurden.
a) Für die nach dem Beitritt geschlossenen Verträge folgt dieses Recht unmittelbar aus § 3 Abs. 3 VermG, wonach der Verfügungsberechtigte verpflichtet ist, vor dem Abschluß dinglicher oder anderer langfristiger vertraglicher Verpflichtungen, die Zustimmung des Berechtigten einzuholen.
Dieses Recht würde leerlaufen bzw. zu unzumutbaren Komplikationen führen können, wenn dem Berechtigten nicht ein Anspruch auf entsprechende Informationen darüber zustehen würde, welche Verträge tatsächlich abgeschlossen wurden. Da der Verfügungsberechtigte somit in seiner Handhabung nicht völlig frei ist, sondern auch die Interessen des späteren Eigentümers zu berücksichtigen hat, unterliegt er auch dessen Kontrolle. Dieses Kontrollrecht kann aber nur durch die Bekanntgabe der zu seiner Ausübung erforderlichen Informationen durchgesetzt werden.
b) Für dieses Kontrollrecht ist aber nicht nur die Kenntnis der in jüngster Zeit abgeschlossenen Verträge, sondern darüber hinaus die Kenntnis aller in bezug auf das Grundstück geschlossener Verträge von Bedeutung. Nur wenn die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge bekannt sind, kann der Berechtigte frei entscheiden, ob er seine Zustimmung zu langfristigen oder dinglichen Verträgen erteilt.
Zwar ist nicht die Bekl., sondern das Land Berlin als jetziger Eigentümer Verfügungsberechtigter im Sinne des VermG. Da das Land Berlin aber die gesamte Verwaltung auf die Bekl. übertragen hat, können die Kl. den Auskunftsanspruch direkt gegenüber dieser geltend machen.
Die Bekl. kann sich auch nicht unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen darauf berufen, daß sie nicht "jedem, der Ansprüche angemeldet habe" die gewünschten Auskünfte geben könne. Dieses Argument wäre allenfalls dann von Bedeutung, wenn tatsächlich weitere Anspruchsberechtigte bekannt wären, so daß es auf die Regelung von § 3 Abs. 2 VermG ankäme. Anhaltspunkte dafür sind im Hinblick auf die eingereichten Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß sich das Grundstück bis zu der Inanspruchnahme ausschließlich im Besitz der Kl. bzw. deren verstorbenen Eltern befunden hat, weder ersichtlich noch hat die Bekl. insoweit konkrete Angaben gemacht.
Den Kl. ist aus den dargelegten Gründen gerade nicht zuzumuten, bis zu der abschließenden Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuwarten.
Die Kl. können sich auch nicht ohne Mitwirkung der Bekl. die erforderlichen Informationen beschaffen (vgl. dazu Heinrichs-Palandt, a.a.O., Rdn. 12).
Die Auskunft ist der Bekl. auch unschwer möglich; zumindest hat sie nicht behauptet, daß dem irgendwelche Hinderungsgründe tatsächlicher Art entgegenstehen. Auch ist ihr der damit verbundene Arbeitsaufwand zumutbar.
Die Bekl. ist auch verpflichtet, im Rahmen der zu erteilenden Auskunft die vorhandenen Vertragsunterlagen vorzulegen. Zwar umfaßt der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nur in besonderen Fällen auch das Recht, die Vorlage von Unterlagen zu fordern (Palandt, a.a.O., Rdn. 14). Ein derartiger besonderer Fall ist aber im Hinblick auf die obigen Ausführungen gegeben, da die Kl. in die Lage versetzt werden müssen, ihre Rechte durchzusetzen. Dieser Interessenlage würde nicht Genüge getan, wenn die Bekl. lediglich Angaben machen müßte, die nicht durch entsprechende Verträge nachprüfbar wären.
Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Kl. ihre Interessen rechtsmißbräuchlich verfolgen. Letzteres wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der Anspruch der Kl. - etwa im Hinblick auf § 4 oder 5 VermG - nicht gegeben ist.
Der Entscheidung steht auch nicht die Entscheidung des Landgerichts Berlin in DtZ 91, 412 entgegen, wonach die Sicherung des Rückübertragungsanspruches nach § 3 I VermG durch Vormerkung oder Widerspruch nicht möglich sein soll. Das Gericht hat den Berechtigten zwar wegen der öffentlich rechtlichen Natur des Rückübertragungsanspruches die Inanspruchnahme der §§ 899, 883 BGB verwehrt. Es hat den Berechtigten aber nicht jegliche Rechte im Hinblick auf die noch ungesicherte Rechtsposition versagt, sondern ausdrücklich klargestellt, daß die Durchsetzung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes im Hinblick auf § 3 Abs. 3 VermG jedenfalls zulässig ist.
Im Ergebnis kann auch offen bleiben, ob der Auskunftsanspruch - wie die Kl. meinen - auch auf § 666 i. V. m. § 662 bzw. 681 BGB gestützt werden kann.
Zweifel daran ergeben sich zumindest im Hinblick darauf, daß die Bekl. tatsächlich im Auftrag des Landes Berlin ihre Verwaltungstätigkeit ausübt und von daher von einem entsprechenden Auftragsverhältnis auszugehen ist. Folglich ist die Bekl. nach § 666 BGB primär dem Land Berlin gegenüber zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.
Zugleich entfällt damit aber die Möglichkeit, auf die Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag zurückzugreifen.