Auskunftsanspruch zu Whistleblower-Mieter
DSGVO Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Beschränkung des Auskunftsrechts über die Herkunft von Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO durch datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. macht gegen die Bekl., soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, einen Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung geltend.
2 Die Bekl. ist Vermieterin, der Kl. Mieter einer Wohnung, die sich in einem Mehrparteienhaus befindet. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 teilte die Bekl. dem Kl. Folgendes mit: „Aufgrund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter, Herr K., wird am Donnerstag, den 15. August 2019 um 10 Uhr die Wohnungsbesichtigung durchführen.“ Nach dem genannten Termin erhielt der Kl. ein Schreiben der Bekl. vom 15. August 2019 folgenden Inhalts: „Leider haben wir die an Sie vermietete Wohnung am 15. August 2019 in einem verwahrlosten Zustand vorgefunden. Da Sie in einer Hausgemeinschaft wohnen und wir für Ihre Mitbewohner Sorge tragen, erwarten wir, dass Sie umgehend eine Reinigung und Entrümpelung der Wohnung vornehmen.“ Die Bekl. kündigte eine erneute Wohnungsbesichtigung zur Überprüfung der Reinigungsarbeiten für den 18. September 2019 an. Mit Schreiben vom 19. August und 9. September 2019 verlangte der Kl. unter Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung Auskunft darüber, „welcher seiner Mitbewohner sich über ihn beschwert haben soll“. Darauf antwortete die Bekl. dem Kl. mit Schreiben vom 11. September 2019: „Die Beschwerden bezüglich der Wohnung P. wurden revidiert und es wurde berichtet, dass vor kurzem die Wohnung gereinigt wurde. Der Termin am 18. September 2019 für die Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter wäre somit hinfällig. Im Interesse der Hausgemeinschaft schlagen wir vor, die Angelegenheit ruhen zu lassen.“
3 Mit der Klage hat der Kl., gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Auskunft über die bei der Bekl. verarbeiteten, ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangt, einschließlich der Auskunft darüber, welcher seiner Mitbewohner sich über ihn beschwert haben soll, ferner die Zahlung von Schmerzensgeld und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, wobei es einen Teil der Auskünfte als erteilt und die diesbezüglichen Ansprüche daher als erfüllt angesehen hat. Mit der Berufung hat der Kl. von den Auskunftsansprüchen nur noch den nicht erfüllten Anspruch auf Auskunft über die Person des Mitbewohners, der sich bei der Bekl. über ihn beschwert haben soll, aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kl. den in der Berufungsinstanz gestellten Auskunftsantrag und den Antrag auf Erstattung diesbezüglicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren relevant, ausgeführt, der Kl. könne die Auskunft nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO verlangen. Bei den Daten „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ in Verbindung mit dem Schreiben der Bekl. vom 31. Juli 2019 handle es sich zwar wegen des hergestellten Bezugs zu der Wohnung des Kl. um personenbezogene Daten, die mittelbar den Kl. beträfen. Diese seien auch von der Bekl. dadurch verarbeitet worden, dass sie die Daten in dem Schreiben genannt und zum Anlass für eine Wohnungsbesichtigung genommen habe. Die Bekl. sei Verantwortliche i.S.d. DSGVO. Ob die Daten, die der Bekl. von dritter Seite ohne deren Zutun zugetragen worden seien, i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO erhoben worden seien, könne dahinstehen. Denn ein Anspruch auf Auskunft auf alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten bestehe deshalb nicht, weil die Bekl. im Falle der Preisgabe des Namens der Person, die sich beschwerte, entgegen deren datenschutzrechtlichen Interessen handeln würde. Aus Erwägungsgrund 63 Sätze 5, 6 DSGVO ergebe sich, dass Rechte anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürften, dass dies aber nicht zu einer Verweigerung der Auskunft führen dürfe, weshalb eine umfassende Abwägung stattzufinden habe. Art. 15 Abs. 4 DSGVO sei insoweit analog auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO anzuwenden. Hier sei das Auskunftsinteresse des Kl. gegen das Datenschutzinteresse Dritter, aber auch gegen das Interesse der Hausverwaltung an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung, darunter auch der Erhaltung der Ordnung und des Friedens in der Hausgemeinschaft, abzuwägen. Die Abwägung falle zu Lasten des Kl. aus. Mit der Auskunftserteilung würde die Bekl., sofern sie den Namen eines oder mehrerer Hausmitbewohner gegenüber dem Kl. preisgeben müsste, die aus der Datenschutz-Grundverordnung gleichermaßen resultierenden Datenschutzrechte dieser Personen verletzen. Die von der Bekl. vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten lasse es im Ergebnis - gerade im Rahmen der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gegenüber den Mitbewohnern - zumindest als sehr gut vertretbar erscheinen, das Auskunftsrecht des Kl. zu verneinen. Mitbewohner des Kl. müssten, wenn sie nicht wider besseres Wissen handelten, wofür hier nichts ersichtlich sei, die Möglichkeit haben, sich über vermeintliche Missstände im Haus gegenüber der Verwaltung zu beschweren, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffe. Dabei dürfe jeder Mitbewohner, sofern es sich um sachliche Informationen handle, erwarten, dass seine Information geeignet verwertet, dabei aber dennoch so vertraulich wie möglich behandelt werde. Gäbe die Hausverwaltung die Namen von Beschwerdeführern direkt weiter, trüge dies nicht zum Hausfrieden bei und wäre einer sachlichen Abklärung abträglich. Es bestünde dann die Gefahr, dass sich niemand mehr (vertraulich) an die Hausverwaltung wenden würde, um Missstände im Haus anzuzeigen und um deren Abhilfe zu bitten. Zudem handle es sich bei der an die Bekl. herangetragenen Information um ein einmaliges Ereignis.
II. 6 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Kl. auf Auskunft über die Person, die sich bei der Bekl. über ihn beschwert haben soll (im Folgenden: Hinweisgeber), nicht verneint werden. Der Anspruch bestünde vorliegend nur dann nicht, wenn das Interesse des Hinweisgebers daran, dass seine diesbezüglichen Daten nicht weitergegeben werden, oder berücksichtigungsfähige Interessen der Bekl. das Auskunftsrecht des Kl. überwögen. Dies ist auf der Grundlage des vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Verfahrensstoffs (§ 559 ZPO) nicht der Fall.
7 1. Der Antrag des Kl., die Bekl. zur Auskunft „über die Person des Mitbewohners, der sich bei der Bekl. über ihn beschwert haben soll“, zu verurteilen, ist dahingehend auszulegen, dass der Kl. Auskunft darüber begehrt, von wem die Information über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus unter Bezugnahme auf seine Wohnung stammt.
8 2. Der Kl. stützt seinen Auskunftsanspruch auf Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie gemäß Halbsatz 2 ein Recht auf Auskunft über diese Daten und gemäß Halbsatz 2 lit. g ein Recht auf alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden.
9 Nach dem revisionsrechtlich gemäß § 559 ZPO zugrunde zu legenden Verfahrensstoff sind die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs zunächst - das heißt ungeachtet etwaiger Einschränkungen durch Rechte und Freiheiten Dritter (dazu unten 3.) - erfüllt.
10 a) Die Datenschutz-Grundverordnung ist anwendbar. Neben dem zeitlichen und räumlichen ist auch ihr sachlicher Anwendungsbereich eröffnet. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt diese Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Nach Art. 4 Nr. 6 DSGVO bezeichnet „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Die Bekl. speichert ausweislich der von ihr dem Kl. bereits erteilten Auskünfte die Daten ihrer Mieter nach bestimmten Kategorien und verarbeitet so auch die personenbezogenen Daten des Kl. Sie ist „Verantwortlicher“ i.S.v. Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO und damit gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich auskunftspflichtig.
11 Bei den Informationen über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ unter Bezugnahme auf die Wohnung des Kl., über deren Herkunft der Kl. unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO informiert werden möchte, handelt es sich um „personenbezogene Daten“ i.S.v. Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO, die den Kl. betreffen. Personenbezogene Daten sind danach alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potentiell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, GE 2021, 940 = WM 2021, 1376 Rn. 22 m.w.N.; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 noch zu Art. 2 lit. a der Richtlinie 95/46/EG). Die Information über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ enthält für sich genommen noch keinen Bezug zur Wohnung des Kl. und damit mittelbar zum Kl. Ein solcher Bezug wurde aber dadurch hergestellt, dass diese Information mit der Wohnung des Kl. in Verbindung gebracht wurde. Dies geschah nicht erst durch das Schreiben der Bekl. vom 31. Juli 2019, in dem aufgrund der Beschwerde eine Besichtigung der Wohnung des Kl. angekündigt wurde, sondern schon durch die Beschwerde selbst, wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben der Bekl. vom 11. September 2019 ergibt. Danach teilte die Bekl. dem Kl. als Antwort auf seine Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Person desjenigen, der sich über ihn beschwert haben soll, mit, dass die Beschwerden „bezüglich der Wohnung P.“ nach der Reinigung der Wohnung revidiert worden seien, und dass im Interesse der Hausgemeinschaft vorgeschlagen werde, die Angelegenheit ruhen zu lassen. Jedenfalls ist für die Revisionsinstanz der Vortrag des Kl. zu unterstellen, der schon ausweislich seines Antrags davon ausgeht, dass sich bereits die Beschwerde über die Geruchsbelästigung und das Ungeziefer im Treppenhaus auf ihn bezog („über ihn beschwert“).
12 Die genannten personenbezogenen Daten hat die Bekl. in ihrem Schreiben vom 31. Juli 2019 verwendet, in welchem sie „aufgrund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ eine Besichtigung der Wohnung des Kl. angekündigt hat. Spätestens damit hat sie die Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet.
13 b) Die Daten sind von der Bekl. nicht direkt bei dem Kl. erhoben worden. Dies ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO Voraussetzung für das Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten, da anderenfalls die betroffene Person über die Herkunft Bescheid wüsste. Dass die Daten ohne Aufforderung der Bekl. durch einen Dritten an diese herangetragen wurden, die Bekl. sich die Daten also nicht aktiv von diesem beschafft hat, ist für das Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten ohne Belang. Wie für die Informationspflicht des Verantwortlichen gemäß Art. 14 Abs. 1 DSGVO für den Fall, dass „die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden“, genügt es auch für die Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO, dass der Verantwortliche die von Dritten - auch Privatpersonen - auf deren eigene Initiative spontan übermittelten Daten verarbeitet hat (vgl. zu Art. 14 DSGVO: Ingold in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 8; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 14 DSGVO Rn. 3; Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 14 DSGVO Rn. 11). Eine andere - restriktive - Sichtweise ist weder durch den Wortlaut veranlasst noch wäre sie mit Sinn und Zweck des Auskunftsrechts vereinbar.
14 3. Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO besteht jedoch nicht einschränkungslos. Neben den Einschränkungen, die u. a. in den - vorliegend nicht einschlägigen - Regelungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. b und Abs. 3 sowie des § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG enthalten sind, kann das Auskunftsrecht auch durch Rechte und Freiheiten anderer Personen eingeschränkt sein. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung oder über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO erst aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG ergibt. Denn in beiden Fällen kommt es für den vorliegenden Fall im Ergebnis insbesondere darauf an, ob das Interesse des Hinweisgebers an der Geheimhaltung seiner Person das Auskunftsinteresse überwiegt. Obwohl die Frage, ob das Auskunftsrecht bereits in der Datenschutz-Grundverordnung eine Beschränkung durch Freiheiten und Rechte Dritter erfährt, durch den Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht zweifelsfrei geklärt ist (auch nicht durch das Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 59-61), kommt daher eine Vorlage dieser Frage an den EuGH nach Art. 267 AEUV mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht in Betracht.
15 a) Eine Abwägung zwischen den Interessen des Kl. und insbesondere des Hinweisgebers (zu den Interessen der Bekl. s. unten 6 b) wäre für den - sehr naheliegenden - Fall vorzunehmen, dass das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO schon aufgrund einer der Datenschutz-Grundverordnung immanenten Beschränkung die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf.
16 aa) Der Wortlaut des Art. 15 DSGVO enthält keine Hinweise darauf, dass das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO beschränkt wäre. Gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO darf lediglich das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Abs. 3 die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Allerdings lautet Erwägungsgrund 63, der sich mit dem Auskunftsrecht der betroffenen Person befasst, in seinen Sätzen 5 und 6 wie folgt: „Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.“
17 Die überwiegende Meinung in der deutschen Kommentarliteratur sieht das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO durch Rechte und Freiheiten anderer Personen bereits in der Datenschutz-Grundverordnung selbst beschränkt (Specht in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 15 DSGVO Rn. 22-24, die von einem Redaktionsversehen ausgeht; Schmidt-Wudy in BeckOK, Datenschutzrecht, Stand 1.11.2021, Art. 15 DSGVO Rn. 96-98, der Art. 15 Abs. 4 DSGVO analog auf Abs. 1 anwendet; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 34 f.; Stollhoff in Auernhammer, DSGVO/BDSG, 7. Aufl., Art. 15 DSGVO Rn. 38; vgl. auch Paal in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl., Art. 15 DSGVO, 3. Aufl., Rn. 41 und Franck in Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 15 Rn. 33 f.).
18 bb) Im Hinblick darauf, dass Art. 15 DSGVO im Lichte der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Grundrechte, insbesondere des Art. 7 (Recht auf Achtung des Privatlebens) und Art. 8 der Charta (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2017 - C-398/15, BB 2017, 652 Rn. 39 f. und vom 13. Mai 2014 - C-131/12, NJW 2014, 2257 Rn. 68 f. zu den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG; zum Anwendungsvorrang der Grundrechte der Charta vgl. BVerfGE 152, 216, Rn. 42 ff. - Recht auf Vergessen II), dass die Datenschutz-Grundverordnung gemäß Art. 1 Abs. 2 DSGVO die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten schützt, und dass auch laut Erwägungsgrund 63 Satz 5 die Rechte und Freiheiten anderer Personen durch die Auskunft nicht beeinträchtigt werden sollen, wäre die Annahme einer einschränkungslosen Gewährung des Auskunftsrechts in Art. 15 Abs. 1 DSGVO - auch und gerade über die Herkunft von Daten nach Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g - kaum zu begründen. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta dürfen personenbezogene Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta hat jede Person das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kann sich demnach nicht nur der gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO Auskunftsberechtigte berufen, sondern auch derjenige, dessen Daten durch eine Übermittlung im Rahmen der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO offengelegt würden.
19 cc) Eine solche Offenlegung durch Übermittlung wäre eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), die nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO rechtmäßig wäre (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Willigt die von der Auskunft über die Herkunft der Daten betroffene Person in die Übermittlung ihrer Daten nicht ein (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a DSGVO), kommt in einem Fall wie dem vorliegenden nur der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Danach wäre die Übermittlung der personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (hier: der Bekl.) oder eines Dritten (hier: des Kl. im Hinblick auf sein Auskunftsrecht) erforderlich wäre, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (hier: des Hinweisgebers), die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO erfordert also eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, in deren Rahmen die Bedeutung der betroffenen Rechte, die sich aus den Art. 7 und 8 der Charta ergeben, zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - C-131/12, NJW 2014, 2257 Rn. 74 zu Art. 7 lit. f der Richtlinie 95/46/EG). Damit eröffnet Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO die Möglichkeit, widerstreitende Unionsgrundrechte Privater in Ausgleich zu bringen (Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 141; dazu, dass die Grundrechte der Charta auch in privatrechtlichen Streitigkeiten Schutz gewährleisten vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 95, 96, 111 m.w.N. - Recht auf Vergessen II - zur Richtlinie 95/46/EG).
20 dd) Für den Fall, dass das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO schon aufgrund einer der Datenschutz-Grundverordnung immanenten Beschränkung die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf, käme es nach alledem vorliegend insbesondere darauf an, ob der Hinweisgeber in die Offenlegung seiner Identität gegenüber dem Kl. eingewilligt hat, oder ob seine Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Auskunftsrecht des Kl. überwiegen (vgl. Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 35).
21 b) Auf dieselben Gesichtspunkte käme es an, sollte sich die Beschränkung des Auskunftsrechts durch Rechte und Freiheiten Dritter nicht bereits unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben (so Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 15 DSGVO Rn. 33).
22 aa) In diesem Fall eröffnet jedenfalls Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Auskunftsrecht durch ein Gesetz zu beschränken, das den „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen“ sicherstellt. Eine solche Regelung hat der deutsche Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG getroffen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
23 bb) Informationen, die ihrem Wesen nach einer Geheimhaltungspflicht unterliegen können, können auch personenbezogene Daten eines Dritten sein, die im Falle der Erteilung der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO durch Übermittlung offenbart würden. Ob im konkreten Fall eine Geheimhaltungspflicht besteht, bestimmt sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG nach einer Interessenabwägung im Einzelfall, wobei die berechtigten Interessen des Dritten überwiegen müssen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 17. März 2021 - 21 Sa 43/20, juris Rn. 60 und vom 20. Dezember 2018 - 17 Sa 11/18, BB 2020, 2169, 2175, juris Rn. 207; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 K 337/19, juris Rn. 18; Eßer in Auernhammer, DSGVO/BDSG, 7. Aufl., § 29 BDSG Rn. 15 i.V.m. Rn. 10-12; Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., § 29 BDSG Rn. 13 i.V.m. 7 ff.; Uwer in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.11.2021, § 29 BDSG Rn. 14 i.V.m. 10). Es kann dahinstehen, ob und inwieweit im Rahmen der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG die Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 152, 152 Rn. 41 ff. - Recht auf Vergessen I zum Medienprivileg; BVerfG, NVwZ 2021, 1211 Rn. 35, 45). Denn jedenfalls überwiegen die hier allein in Betracht kommenden datenschutzrechtlich geschützten Interessen des Hinweisgebers dann nicht, wenn ihre Weitergabe rechtmäßig wäre. Dies bestimmt sich aber nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO und damit hier - bei Fehlen einer Einwilligung - nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO. In diesem unionsrechtlich vollständig determinierten Bereich sind wiederum grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich (vgl. BVerfGE 152, 216 Rn. 42 ff. - Recht auf Vergessen II; BVerfG, NVwZ 2021, 1211 Rn. 37 ff.).
24 4. In die demnach vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und des Hinweisgebers sind zugunsten des Auskunftsberechtigten Bedeutung, Gewicht und Zweck des Auskunftsrechts über die Herkunft der Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO einzubeziehen. Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta im Rahmen des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DSGVO). Sie soll sich insbesondere vergewissern können, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (Senatsurteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19, GE 2021, 940 = WM 2021, 1376 Rn. 25 m.w.N.). Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person ggf. zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 757 Rn. 57 und vom 7. Mai 2009 - C-553/07, EuZW 2009, 546 Rn. 51 zur Richtlinie 95/46/EG). Die Pflicht des Verantwortlichen gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren (Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 24), um so die „Fehler an der Wurzel anzugehen“ (vgl. Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 14 DSGVO Rn. 19).
25 Zugunsten des Hinweisgebers ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass auch dessen Rechte durch Art. 7 Abs. 1 (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) der Charta verbürgt sind, wobei diese beiden Grundrechte, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, eine einheitliche Schutzverbürgung bilden (vgl. BVerfGE 152, 216, Rn. 99 m.w.N. - Recht auf Vergessen II). Allerdings dürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Charta seine Daten nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage (hier: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO) verarbeitet werden. Allein der Einwand des auf Auskunft in Anspruch genommenen Verantwortlichen, dem Hinweisgeber - im Ergebnis ohne Rücksicht auf das Auskunftsrecht des Betroffenen - Vertraulichkeit zugesichert zu haben, führt noch nicht zum Recht, dem Auskunftsersuchenden die Information zu verweigern (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2021 - 21 Sa 43/20, juris Rn. 60), ebenso wenig ein pauschaler Verweis auf das Schutzbedürfnis des Hinweisgebers und darauf, dass der Verantwortliche auf dessen Hinweise angewiesen sei (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 17 Sa 11/18, BB 2020, 2169, 2175, juris Rn. 208).
26 Das Interesse an der Geheimhaltung des Hinweisgebers hat gegenüber dem Auskunftsinteresse regelmäßig dann zurückzutreten, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 17 Sa 11/18, BB 2020, 2169, 2175, juris Rn. 207; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 35; Eßer in Auernhammer, DSGVO/ BDSG, 7. Aufl., § 29 BDSG Rn. 11 m.w.N.; Uwer in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.11.2021, § 29 BDSG Rn. 10 m.w.N.). Ob es abgesehen von diesen Fällen auf die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten Daten ankommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat etwa eine öffentliche Stelle Informationen von einem Hinweisgeber bezogen und würde die Auskunftserteilung über den Hinweisgeber die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben, wie etwa die Kriminalitätsbekämpfung, gefährden, so ermöglicht es Art. 23 Abs. 1 lit. d DSGVO i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 1 und § 33 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BDSG, die Auskunft zu verweigern. Im Hinblick darauf, dass die Behörden in dem genannten Aufgabenbereich auf den Einsatz unerkannt bleibender Hinweisgeber angewiesen sein können, kann die im Rahmen dieser Bestimmung gebotene Abwägung im Einzelfall dazu führen, dass die Auskunft über den Hinweisgeber selbst bei objektiver Unrichtigkeit der Angaben verweigert wird (BVerwGE 89, 14, 18 ff., juris Rn. 23 ff. zu § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG a.F.; vgl. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, NJW 1999, 2264, 2265 f., juris Rn. 20-27). Demgegenüber kann es etwa bei der Mitteilung solcher personenbezogenen Daten, die wegen ihres ansehensbeeinträchtigenden Charakters das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können, auf die objektive Richtigkeit der Daten durchaus ankommen. Denn dem Auskunftsberechtigten kann gegenüber dem Hinweisgeber, der ansehensbeeinträchtigende Tatsachen über ihn behauptet hat, u. a. ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zustehen, wenn sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dies ist bei einer unwahren Tatsachenbehauptung, die anders als in der Regel eine wahre Tatsachenbehauptung nicht hingenommen werden muss, unabhängig vom Verschulden des Hinweisgebers regelmäßig der Fall (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 21 m.w.N.). Durch die Auskunft über die Identität des Hinweisgebers wird der Auskunftsberechtigte dann in die Lage versetzt, solche Ansprüche gegen die Person, von der die unrichtigen Daten herrühren, geltend zu machen.
27 Für die Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die Herkunft personenbezogener Daten durch Benennung des Hinweisgebers gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO und dem Interesse des Hinweisgebers daran, dass seine Identität nicht offengelegt wird, kann demnach die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von dem Hinweisgeber mitgeteilten personenbezogenen Daten eine maßgebliche, wenn auch nicht die allein entscheidende Rolle spielen.
28 5. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 17 Sa 11/18, BB 2020, 2169, 2175, juris Rn. 208 f.; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 K 337/19, juris Rn. 18; Louven in Taeger/Gabel, DSGVO-BDSG- TTDSG, 4. Aufl., § 29 BDSG Rn. 7; Specht in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 15 Rn. 24 i.V.m. 35; Dix in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 24). Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützen, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen (vgl. Uwer in BeckOK Datenschutzrecht, Stand 1.11.2021, § 29 BDSG Rn. 10 m.w.N.).
29 6. Nach diesen Maßstäben hält die Abwägung des Berufungsgerichts auf der Grundlage des revisionsrechtlich gemäß § 559 ZPO zugrunde zu legenden Verfahrensstoffs der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
30 a) Danach ist nicht davon auszugehen, dass durch die vom Kl. verlangte Auskunft über die Herkunft der von der Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten („starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ mit Bezug zur Wohnung des Kl.) die Rechte und Freiheiten des Hinweisgebers beeinträchtigt würden. Denn die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers gegenüber dem Kl. durch die Bekl. als Verantwortliche wäre, auch wenn der Hinweisgeber - was nicht festgestellt ist - in diese nicht eingewilligt haben sollte, gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig. Sie wäre zur Wahrung des berechtigten Interesses des Kl., nämlich seines Rechtes auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO, erforderlich. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Hinweisgebers, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwögen demgegenüber nicht.
31 aa) Das Berufungsgericht hat (in anderem Zusammenhang auf Seite 17 der angefochtenen Entscheidung) ausdrücklich offengelassen, ob die von der Bekl. verarbeitete Behauptung des Hinweisgebers über „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ mit Bezug zur Wohnung des Kl. sachlich richtig war. Es hat lediglich festgestellt, es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kl. von einer anderen Person wider besseres Wissen oder böswillig denunziert worden sei, und dies damit begründet, dass sich die Bekl. nach einer Wohnungsbesichtigung die Vorwürfe in ihrem Schreiben vom 15. August 2019 (in dem freilich von einem „verwahrlosten Zustand“ der Wohnung die Rede ist) zu eigen gemacht habe, ohne allerdings zu prüfen, ob dies sachlich berechtigt war. Für die Revisionsinstanz ist daher der Vortrag des Kl. zu unterstellen, die Behauptungen des Hinweisgebers seien unzutreffend gewesen. Es handelt sich bei der Beschwerde auch hinsichtlich der Behauptung „starke Geruchsbelästigung“, jedenfalls im Kontext mit der Beschwerde über „Ungeziefer im Treppenhaus“, nicht um eine bloße Meinungsäußerung, die allein persönliches Empfinden zum Gegenstand hat, sondern um einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern.
32 bb) Um aber mögliche Rechte auch gegenüber dem Hinweisgeber geltend zu machen, von dem die unrichtigen Daten herrühren, und so „die Fehler an der Wurzel anzugehen“, benötigt der Kl. die Information, von wem die Angaben stammen. Da es sich bei den Angaben „starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus“ unter Herstellung des Bezugs zur Wohnung des Kl. um ansehensbeeinträchtigende Behauptungen handelt, liegt bei der hier zu unterstellenden Unwahrheit dieser Behauptung ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen den Hinweisgeber auf Unterlassung der Behauptung zumindest nahe.
33 cc) Für ein konkretes Schutzbedürfnis des Hinweisgebers, das ausnahmsweise trotz sachlicher Unrichtigkeit der von ihm herrührenden Daten ein das Auskunftsrecht des Kl. überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen könnte und für das die Bekl. die Darlegungs- und Beweislast tragen würde, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich. Eine etwaige Erwartung des Mitbewohners, dass seine Beschwerde über angebliche Störungen der Hausordnung vertraulich behandelt wird, genügt jedenfalls dann nicht, wenn seine Beschwerde unrichtige Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand hat.
34 b) Die Verweigerung der Auskunft kann auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Verfahrensstoffs entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht auf das Interesse der beklagten Hausverwaltung an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung, insbesondere der Erhaltung der Ordnung und des Friedens in der Hausgemeinschaft, gestützt werden.
35 aa) Es erscheint schon höchst zweifelhaft, ob ein solches Interesse überhaupt unter die „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ fällt, die gemäß Erwägungsgrund 63 Satz 5 der DSGVO oder bei analoger Anwendung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO durch die Auskunft nicht beeinträchtigt werden dürfen und damit als der Datenschutz-Grundverordnung möglicherweise immanente Beschränkung (s.o. 3 a) im Grundsatz die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen könnten. Ebenso zweifelhaft ist, ob der Begriff der „Rechte und Freiheiten anderer Personen“ in der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO und auf dieser Grundlage der Begriff „berechtigte Interessen eines Dritten“ in § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG im Ausgangspunkt ein Interesse dieser Art überhaupt erfassen kann (laut Uwer in BeckOK, Datenschutzrecht, Stand 1.11.2021, § 29 BDSG Rn. 10 sollen unter „berechtigte Interessen“ auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen fallen). Selbst wenn dies anzunehmen wäre, würde jedenfalls das Interesse der beklagten Hausverwaltung an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung nicht das grundrechtlich verbürgte Auskunftsrecht des Kl. über die Herkunft der Daten überwiegen, wenn diese sachlich unrichtig sind, weil sie aus objektiv unrichtigen Behauptungen des Hinweisgebers herrühren. Die Bekl. mag zwar gehalten sein, Behauptungen von Hausbewohnern über die Störung der Hausordnung nachzugehen und sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Erweisen sie sich aber als unrichtig, kann der betroffenen Person nicht mit dem Hinweis auf die Hausordnung und den Hausfrieden die Auskunft über die Herkunft dieser Behauptungen verweigert und damit die Möglichkeit genommen werden, etwaige Unterlassungsansprüche gegen den Hinweisgeber geltend zu machen.
36 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht bei Annahme einer Auskunftspflicht über die Identität des Hinweisgebers auch nicht die Gefahr, dass sich niemand mehr an die Hausverwaltung wenden würde, um Missstände im Haus anzuzeigen und um Abhilfe zu bitten. Denn auf Missstände kann auch anonym hingewiesen werden, ohne dass die Anonymität des Hinweisgebers einer Reaktion der Hausverwaltung grundsätzlich entgegenstehen würde. Anders als etwa öffentliche Stellen im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität, die unter Umständen unter Verweis auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BDSG die Auskunft verweigern können, weil diese die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden würde, steht der Hausverwaltung als nichtöffentlicher Stelle diese rechtliche Möglichkeit nicht offen. Sie ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, deren Wahrnehmung nicht - wie im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BDSG i.V.m. Art. 23 lit. a bis e DSGVO - dem Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses dient, grundsätzlich auch nicht darauf angewiesen, dass sie die Identität von Personen, die auf (vermeintliche) Missstände im Haus hinweisen, geheim hält. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist sie daher nicht erst dann zur Auskunft verpflichtet, wenn der Hinweisgeber wider besseres Wissen oder böswillig gehandelt hat.
37 c) Schließlich stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Umstand, dass es sich bei der an die Bekl. herangetragenen Information um ein einmaliges und nicht um ein wiederholtes Ereignis handelt, keinen Gesichtspunkt dar, der vorliegend die Abwägung zugunsten der Bekl. beeinflussen könnte.
38 III. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Art. 15 Abs. 1 g) DSGVO hat der Auskunftsberechtigte einen Anspruch auf Mitteilung aller verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, soweit die verarbeiteten Daten nicht bei ihm selbst erhoben wurden. Damit muss bei Informationen mit Personenbezug grundsätzlich auch der private Hinweisgeber gegenüber dem Auskunftsberechtigten als Datenquelle offengelegt werden, allerdings nur dann, wenn in der konkreten Situation Rechte oder Freiheiten des Hinweisgebers nicht beeinträchtigt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter beschwert sich im Zusammenhang mit Geruchsbelästigungen und Ungezieferbefall im Treppenhaus bei der Hausverwaltung über einen anderen Mieter. Die Hausverwaltung kündigt daraufhin beim denunzierten Mieter eine Wohnungsbegehung an. Der wiederum verlangt in der Folge nach Art. 15 DSGVO Auskunft darüber, welcher Mieter sich über ihn beschwert hat. Die Vorinstanzen haben das Auskunftsbegehren abgelehnt, weil die Hausverwaltung damit die Rechte des Hinweisgebers sowie ihr eigenes Interesse an einer effektiven Aufgabenerfüllung und an der Erhaltung des Hausfriedens beeinträchtigen würde. Der BGH sieht das anders.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Laut BGH umfasst der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO dann Angaben zum Hinweisgeber, wenn es sich bei den Hinweisen um unrichtige Tatsachen handelt. Weil dem Auskunftsberechtigten in diesem Fall ggf. Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen den Hinweisgeber zustehen, würden seine Interessen an der Offenlegung der Daten den berechtigten Interessen des Hinweisgebers an dessen Geheimhaltung überwiegen – dies jedenfalls dann, wenn für den Hinweisgeber nicht ausnahmsweise ein konkretes Schutzbedürfnis besteht, das ein das Auskunftsrecht überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründet. Da die Frage der sachlichen Richtigkeit der behaupteten Tatsachen von der Vorinstanz ausdrücklich offengelassen wurde, hat der BGH die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei Angaben zu (Geruchs- oder Lärm-) Immissionen handelt es sich dann, wenn der Bezug zu einer konkreten Wohnung hergestellt werden kann, um Umstände, die den Mieter dieser Wohnung betreffen, und damit um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Ziff. 1 DSGVO. Indem die Hausverwaltung eine Beschwerde zu derartigen Umständen zum Gegenstand ihrer Sachbearbeitung macht und/oder die Eingabe speichert, verarbeitet sie die Daten automatisiert bzw. jedenfalls innerhalb eines Systems, das die Wiederauffindbarkeit nach bestimmten Kriterien ermöglicht (z. B. in der Mieterakte zum betreffenden Objekt), und damit in einem Dateisystem i.S.v. Art. 4 Ziff. 6 DSGVO. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten anlässlich einer Beschwerde über Mieter ist deswegen nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Gegenüber dem verantwortlichen Verwalter hat der betroffene Mieter folglich die Betroffenenrechte nach den Art. 12 ff. DSGVO, und damit auch den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO darf entsprechend dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Damit hat der Verantwortliche bei Auskunftsverlangen, von denen auch personenbezogene Daten anderer Beteiligter betroffen sind, grundsätzlich eine Abwägung zwischen den Interessen der beteiligten Personen zu treffen.
Unabhängig davon handelt es sich bei der Offenlegung der personenbezogenen Daten des Hinweisgebers gegenüber dem auskunftsberechtigten Mieter ebenso um eine „Verarbeitung“ i.S.d. DSGVO (s. Art. 4 Ziff. 2 DSGVO), die durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt sein muss. Wenn es an einer Einwilligung des Hinweisgebers zur Datenweitergabe fehlt (Art. 6 Abs. 1 a] DSGVO), dann ist Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe die Bewertung der berechtigten Interessen des Hinweisgebers nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Der BGH stellt sich hierbei auf den Standpunkt, dass die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der vom Hinweisgeber mitgeteilten personenbezogenen Daten eine maßgebliche Rolle spielt; daneben kommt es darauf an, ob ein konkretes Schutzbedürfnis des Hinweisgebers besteht, welches ein Geheimhaltungsinteresse begründet, das den Auskunftsanspruch überwiegt. Für sämtliche Umstände, die dazu geeignet sind, den Auskunftsanspruch einzuschränken, trägt die für die Datenverarbeitung verantwortliche Hausverwaltung die Darlegungs- und Beweislast (BGH Rn. 28, 33).
Was nun tun? Was bedeutet das für den Verwalter in der Praxis? Geruchs- oder Geräuschimmissionen aus Wohnungen oder sonstige Störungen, die von Mietparteien ausgehen, sind selten Gegenstand der eigenen Wahrnehmung des Verwalters. Im Ergebnis würde das bedeuten, dass der Verwalter im Zweifel jedem Verlangen auf Auskunft über den Hinweisgeber nachkommen müsste, weil ihm nicht bekannt ist, ob die angezeigten Umstände richtig oder unrichtig sind und ob ggf. ein überwiegendes Interesse des Hinweisgebers an der Geheimhaltung vorliegt. Diese Verfahrensweise wäre jedoch gleichfalls datenschutzwidrig, weil bei sich gegenüberstehenden Interessen immer eine Abwägung im konkreten Einzelfall erforderlich ist. Deswegen sollte der Verwalter bei Hinweisen zu Störungen, die Bezug zu anderen Mietern haben, zum einen versuchen, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der mitgeteilten Umstände zu bewerten, z. B. indem er weitere Zeugen für die Behauptungen ermittelt, den Hauswart befragt oder eine eigene Inaugenscheinnahme vor Ort vornimmt.
Zum anderen muss der Verwalter den hinweisgebenden Mieter darüber informieren, dass seine personenbezogenen Daten im Falle eines diesbezüglichen Auskunftsverlangens an den (mutmaßlich) störenden Mieter ggf. offengelegt werden müssen. Im Rahmen der Information ist der hinweisgebende Mieter auf die Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 f] DSGVO) für die Offenlegung seiner personenbezogenen Daten und u. a. auch auf sein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO hinzuweisen, wonach ihm als von dem Verarbeitungsprozess „Offenlegung“ Betroffenen das Recht zusteht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen.
Auf diese Weise kann der Verwalter bereits im Vorfeld zum Auskunftsverlangen eine Einschätzung darüber gewinnen, ob im konkreten Fall ein dem Auskunftsrecht überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Jedenfalls dann, wenn eine mitgeteilte Behauptung nachweislich richtig ist und/oder, wenn der Hinweisgeber im Rahmen seines Widerspruchsrechts konkrete Tatsachen mitteilt, die sein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung begründen (z. B. vorangegangene tätliche Angriffe des störenden Nachbarn), kann die Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis führen, dass der Hinweisgeber nicht offenzulegen ist.
RAin Tanja Zerull,
GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH