Auskunftsanspruch des Mieters über die Vormiete, Pflicht zur Vorlage von Belegen über die Vormiete
BGB §§ 242, 556d, e, g
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann die Vorlage geschwärzter Vortragsdokumente (auch Mieterhöhungsverlangen/-erklärungen) das Vormietverhältnis betreffend verlangen. Das schlichte Nennen der Vormiete ohne Nachweis kann den Zweck des Auskunftsanspruchs, Rückforderungsprozesse zu vermeiden, nicht erfüllen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das AG hat die Klage bezüglich des Auskunftsanspruchs der Kl. über die Vormiete abgewiesen. Die Kl. meinen mit der Berufung, dem Vermieter sei es zumutbar, die Vormiete und damit das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 556e Abs. 1 BGB zu belegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Da die Bekl. die für die Bezifferung des Feststellungsantrages zu 2) (bzw. nach zwischenzeitlicher Beendigung des Mietverhältnisses eines etwaigen Zahlungsantrages) erforderlichen Auskünfte bislang nicht erteilt hat, ist durch Teilurteil über die erste Stufe der nach § 254 ZPO zulässigen Klage zu entscheiden (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 254 Rn. 20). Das Urteil des Amtsgerichts ist folgerichtig hinsichtlich der Klageabweisung insgesamt - auch bezüglich des Feststellungsantrages - abzuändern. Über diesen kann erst nach vollständiger - vom Amtsgericht teilweise auch zugesprochener - Erteilung der Auskünfte verhandelt und entschieden werden. Die Entscheidung über das weitere prozessuale Vorgehen liegt - in Abhängigkeit vom Inhalt der zu erteilenden Auskünfte - bei den Kl. (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 254 Rn. 26 f.). […]
c) Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete einschließlich Belegvorlage aus §§ 556g Abs. 3, 556e Abs. 1 BGB a.F.
aa) Auf den hier gegenständlichen Auskunftsanspruch sind die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB. Nach dieser Regelung ist auf ein bis einschließlich 31. Dezember 2018 abgeschlossenes Mietverhältnis § 556g BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; das hier gegenständliche Mietverhältnis wurde am 15. Dezember 2017 abgeschlossen.
bb) Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
(1) Die zwischen den Parteien im Mietvertrag vom 15. Dezember 2017 vereinbarte Miete überschreitet die nach § 556d Abs. 1 BGB i.V.m. der MietenbegrenzungsVO Berlin höchst zulässige Miete.
Ohne dass die Bekl. dem erstinstanzlich entgegengetreten wäre, haben die Kl. berechnet, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem - im Berechnungszeitpunkt veröffentlichten - Berliner Mietspiegel 2017 bei 733 € lag, die nach § 556d Abs. 1 BGB i.V.m. der MietenbegrenzungsVO Berlin höchst zulässige Miete demnach 806 € betrug, während im Mietvertrag eine Nettokaltmiete von 1.300 € vereinbart wurde.
(2) Für die Wirksamkeit der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung über die Höhe der Nettokaltmiete kommt es daher darauf an, ob die Bekl. sich - außergerichtlich und gerichtlich - zu Recht auf den Ausnahmetatbestand nach § 556e Abs. 1 BGB beruft, § 556g Abs. 1 BGB.
Die Höhe der Vormiete bzw. das Vorliegen etwaiger Gegenausnahmen nach § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem Mieter regelmäßig - ohne eine entsprechende Auskunft des Vermieters - nicht bekannt.
§ 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter daher, auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften des Unterkapitels - das heißt insbesondere nach den in §§ 556e f. BGB formulierten Ausnahmen - maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB darf in Abweichung zu § 556d Abs. 1 BGB eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden, wenn die vom vorherigen Mieter ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Miete höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete war.
Auf das Auskunftsverlangen der Kl. vom 25. März 2018 hat die Bekl. mit der Angabe reagiert, dass die Vormieter schon eine Nettokaltmiete in dieser Höhe gezahlt hätten. Weitere Einzelheiten teilte sie weder außergerichtlich noch im Rechtsstreit mit.
Sie gab auch nicht an, ob die Vormiete auf einer Mieterhöhung im letzten Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses beruhte. Das Verlangen auf Vorlage einer Kopie des Vormietvertrages ließ die Bekl. unbeantwortet.
Ob die (schlichte) Angabe der Vormiete bzw. hier die Angabe, die Vormiete sei genauso hoch wie die zwischen den Parteien vereinbarte Miete gewesen, ausreicht, wird (in der Literatur) unterschiedlich beantwortet. Rechtsprechung ist dazu - soweit ersichtlich - nicht veröffentlicht.
Teilweise wird vertreten, dass sich der Auskunftsanspruch - als reine Wissenserklärung - auf die Preisgabe der Information als solche beschränkt; ein Anspruch auf Vorlage von Belegen, etwa des Vertrages mit dem Vormieter, bestehe nicht. Zweifel seien im Prozess zu beseitigen (vgl. MüKoBGB/Artz, 7. Aufl., 2016, § 556g Rn. 11; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 556g Rn. 34; Staudinger/V. Emmerich, 2018, BGB § 556g Rn. 29). Halte der Mieter die Angaben des Vermieters - etwa über die Vormiete - für falsch, so stehe es ihm frei, es auf einen Rechtsstreit über die Höhe der Miete ankommen zu lassen, in dem dann den Vermieter die Beweislast über die Vormiete treffe (vgl. Staudinger/V. Emmerich, 2018, BGB § 556g Rn. 29a). Auskunft und Belegvorlage seien gesetzlich zwei verschiedene Dinge. Soweit das Gesetz eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen anordne, sei dies jeweils speziell zusätzlich zur Auskunftsverpflichtung angeordnet worden, etwa in § 666 BGB oder in § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch beim allgemeinen, aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftsanspruch bestehe keine Belegvorlagepflicht (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Aufl., 2017, § 556g Rn. 3).
Die Gesetzesmaterialien sprechen für einen weitergehenden Anspruch auch auf Belegvorlage. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Mietrechtsnovellierungsgesetz (BT-Drs. 18/3121) wird ausgeführt, dass die Auskunftspflicht des Mieters dem Umstand Rechnung trage, dass dem Mieter häufig die Tatsachen nicht bekannt sind, die er für die Prüfung der zulässigen Miethöhe benötige. Auf die ihm nicht zugänglichen Umstände sei die Auskunftspflicht in inhaltlicher Hinsicht beschränkt. Zumutbar sei es ihm demgegenüber, zur Feststellung der zulässigen Miete allgemein zugängliche Quellen zu nutzen, insbesondere den örtlichen Mietspiegel. Die Auskunftspflicht erfasse demnach (nur) solche Umstände, die in der Sphäre des Vermieters liegen und die der Vermieter bereits kennt oder ohne Weiteres ermitteln kann. Der Gesetzgeber bezieht sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung im Rahmen von Auskunftsansprüchen nach § 242 BGB, wonach es darauf ankommt, ob der Verpflichtete in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung einer Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH, Urt. v. 6.7.2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806, beckonline). Im Fall des § 556e Abs. 1 BGB könne sich die Auskunftspflicht auf Informationen aus dem Vormietverhältnis erstrecken. Dabei dürfe der Vermieter Daten des bisherigen Mieters jedenfalls mitteilen, wenn dieser eingewilligt hat. Verlange der Mieter einen Nachweis über die Höhe der Vormiete, sei der Vermieter in der Regel befugt, dem Mieter ein geschwärztes Vertragsdokument vorzulegen (vgl. BT-Drs. 18/3121, Seite 33 f.).
Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung wird daher auch vertreten, dass der Mieter die Vorlage geschwärzter Vertragsdokumente (auch Mieterhöhungsverlangen/-erklärungen) das Vormietverhältnis betreffend verlangen kann (vgl. BeckOGK/Fleindl, BGB § 556g Rn. 108; Hinz, ZMR 2015, 593, [598]). Das schlichte Nennen der Vormiete ohne Nachweis könne den Zweck des Auskunftsanspruchs, Rückforderungsprozesse zu vermeiden, tatsächlich nicht erfüllen.
Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung mit Rücksicht auf die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung des BGH zum Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
Der Gesetzgeber hat seine Vorstellungen zum Umfang der Auskunftspflicht des Vermieters zuletzt in der Begründung der Regelung in § 556g Abs. la Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. konkretisiert, mit der im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes eine unaufgeforderte Auskunftspflicht über die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses vor Abgabe der Vertragserklärung eingeführt wurde (BT-Drs. 19/4672, S. 27). Nach den Gesetzesmaterialien kommt der Vermieter dieser Auskunftsverpflichtung durch die bloße Angabe der Höhe der Vormiete nach. Bezüglich des (unveränderten) Auskunftsanspruchs des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber auf die Begründung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 verwiesen (vgl. BT-Drs. 19/4672, S. 27, BT-Drs. 18/3121, S. 33 f.). Würde sich die Auskunftspflicht nach § 556g Abs. 3 BGB auf die schlichte Angabe der Höhe der Vormiete beschränken, gäbe es für § 556g Abs. 3 BGB - jedenfalls bezüglich des Ausnahmetatbestandes des § 556e Abs. 1 BGB - keinen Anwendungsbereich mehr; die Regelung wäre weitgehend überflüssig. Intention der ergänzenden Regelung war dabei eine Ausweitung der Rechte des Mieters durch Einführung einer Auskunftspflicht bei Vertragsschluss, keine Änderung der Rechte aus § 556g Abs. 3 BGB.
Für eine über die Abgabe der Wissenserklärung hinausgehende Belegvorlagepflicht spricht aus Sicht der Kammer daneben die vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der dem Anspruchsberechtigten nach Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch zubilligt, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsumfang hängt nach der BGH-Rechtsprechung davon ab, ob der Schuldner die Auskunft unschwer erteilen kann, d. h. ohne unbillig belastet zu werden, wobei auch von Bedeutung sein kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den Angaben geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 [1807, 1809], beck-online, m.w.N., u. a. unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.5. 2001 - I ZR 291/98, MDR 2002, 228 = BGHZ 148, 26, nach juris).
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB umfasst zwar nicht grundsätzlich eine Pflicht zur Vorlage von Belegen; sie kann aber (ausnahmsweise) verlangt werden, wenn der Gläubiger auf die Vorlage von Belegen angewiesen ist und dem Schuldner die zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 260 Rn. 15), denn der Auskunftsanspruch kann sich auf Umstände erstrecken, die der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen. Das kann im Einzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 291/98, MDR 2002, 228, nach juris Rn. 48; vgl. zur Abgrenzung Belegeinsicht/Belegvorlage nach den Umständen des Einzelfalls auch: BGH, Beschl. v. 13.4.2010 - VIII ZR 80/09, NJW 2010, 2288, nach juris Rn. 2).
So verhält es sich hier. Die Kl. haben als Mieter außergerichtlich keine Möglichkeit, die Richtigkeit der schlichten Angabe des Vermieters über die Miethöhe zu überprüfen; sie haben andererseits aufgrund einer - hier erheblichen - Abweichung der vereinbarten Miete von der ortsüblichen Vergleichsmiete bzw. der nach § 556d Abs. 1 BGB i.V.m. der MietenbegrenzungsVO Berlin höchst zulässigen Miete einen sachlich begründeten Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Teilunwirksamkeit der mietvertraglichen Vereinbarung über die Miethöhe. Sie werden mit der Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus §§ 556d ff. im Übrigen nicht nur im eigenen Interesse, sondern durchaus im Interesse auch anderer Mieter in angespannten Wohnungsmärkten aktiv, denn es wird damit mittelbar die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete beeinflusst (vgl. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der §§ 556d ff. BGB einen rechtlichen Ansatz gewählt, nach dem die mit dem Gesetz beabsichtigte, gesellschaftlich wohl gewollte Wirkung der Dämpfung des Mietanstiegs bei der Wiedervermietung im Einzelfall und den angespannten Markt betreffend letztlich davon abhängt, ob der einzelne Mieter seine Rechte gegenüber dem Vermieter, mit dem er gerade einen Mietvertrag abgeschlossen hat, wahrnimmt. Zum Schutz des Vermieters hat er jedoch Ausnahmetatbestände vorgesehen, die einen - nach den allgemein zugänglichen Quellen (Mietspiegel) - bestehenden Anspruch aus Gründen, die nicht im Kenntnisbereich des Mieters stehen (können), dann doch ausschließen (vgl. krit. Artz/Börstinghaus, NZM 2019, 12, nach beck-online). Wird - wie nach den Gesetzesmaterialien und bei strenger Auslegung bzw. Differenzierung zwischen (reinen) Auskunfts- und (darüber hinausgehenden) Belegvorlageansprüchen sicher vertretbar - im Zusammenhang mit der Angabe der Vormiete auf die Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Beleges verzichtet, so wird dem Mieter ein zusätzliches (Prozess-) Risiko auferlegt, das weder mit dem Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 556d ff. BGB vereinbar noch - mit Blick auf die vom BGH entwickelten Maßstäbe - aufgrund schutzwürdiger Belange des Vermieters erforderlich erscheint.
Die Gegenauffassung zugrunde gelegt, wird der Mieter - aufgrund eines Ausnahmetatbestandes zugunsten des Vermieters - letztlich gezwungen, „ins Blaue hinein“ eine Rückforderungs- und Feststellungsklage zu erheben, in der - das ist sicher zutreffend - den Vermieter die Beweislast für die jeweils geltend gemachten Ausnahmetatbestände trifft. Diesen Rechtsstreit kann der Mieter jedoch ganz oder teilweise mit der zu seinen Lasten wirkenden Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO oder 92 Abs. 1 ZPO verlieren (anders bei der Stufenklage, wenn die - verspätete - Auskunft ergibt, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., 2016, ZPO § 254 Rn. 27, m.w.N.).
Der Mieter kann demgegenüber unschwer schon außergerichtlich ein deutliches „Mehr“ an Sicherheit gewinnen, wenn er den (bezüglich der persönlichen Daten des Vormieters geschwärzten) Vormietvertrag oder einen anderen geeigneten Beleg erhält. Nur so können, ohne Rechte des Mieters zu verkürzen, Prozesse vermieden und Prozessrisiken sachlich begründet abgeschätzt werden, vor allem aber die Durchsetzung der Regelungen erleichtert und befördert werden, die der Gesetzgeber - wie jüngst bestätigt (vgl. MietrechtsAnpG, BT-Drs. 19/4276) - zur Dämpfung des Mietanstiegs für erforderlich hielt und hält.
Im Rahmen der nach der Rechtsprechung des BGH vorzunehmenden Wertung nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Vermieter, der wie hier eine Miete verlangt, die die ortsübliche Vergleichsmiete um 77 % übersteigt, die nach § 556d Abs. 1 BGB i.V.m. der MietenbegrenzungsVO Berlin höchst zulässige um immer noch 61 %, von einer Ausnahmeregelung profitiert, die seine Belange (mehr als) angemessen berücksichtigt. Er setzt sich allerdings auch dem nicht fernliegenden Verdacht eines Verstoßes gegen die Regelungen der §§ 556d ff. BGB aus. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Mieter der Beschränkung der Auskunft des Vermieters auf den schlichten Gesetzeswortlaut vertrauen und vor der Wahl stehen muss, wiederum aktiv zu werden, um im Rahmen eines (kosten-) risikobehafteten Rückforderungs- und Feststellungsprozess eine Auskunft zu erhalten, die der Vermieter spätestens dann ohnehin erteilen müsste, aber auch zuvor unschwer hätte erteilen können. […]
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1, 2 ZPO zuzulassen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann auf Basis der sog. Mietpreisbremse die Vorlage geschwärzter Vertragsdokumente (auch Mieterhöhungsverlangen/-erklärungen) verlangen, die das Vormietverhältnis betreffen. Das schlichte Nennen der Vormiete ohne Nachweis kann den Zweck des Auskunftsanspruchs, einen Rückforderungsprozess zu vermeiden, nicht erfüllen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter verlangte klageweise Auskunft über die Vormiete der von ihm gemieteten Wohnung mit Belegvorlage. Das Amtsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Auskunftsanspruch erfüllt sei; er beschränke sich auf die Abgabe einer Wissenserklärung, die abgegeben worden sei. Von einer Nichterfüllung sei nur auszugehen, wenn offensichtlich sei, dass die Erklärung nicht dem Wissen des Auskunftsschuldners entspreche. Dagegen ging der Mieter in die Berufung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 65, änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte den Vermieter, dem Mieter unter Vorlage eines Beleges Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die Miete gewesen sei, die der vorherige Mieter der von dem Kläger gemieteten Wohnung ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses geschuldet habe. Für die Wirksamkeit der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung über die Höhe der Nettokaltmiete komme es darauf an, ob der Vermieter sich – außergerichtlich und gerichtlich – zu Recht auf den Ausnahmezustand nach § 556e Abs. 1 BGB (höhere Vormiete als ortsübliche Miete plus 10 %) berufe. Die Höhe der Vormiete bzw. das Vorliegen von Ausnahmen nach § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB (Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses) sei dem Mieter regelmäßig – ohne eine entsprechende Auskunft des Vermieters – nicht bekannt. § 556g Abs. 3 BGB verpflichte den Vermieter daher, auf Verlangen des Mieters Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete – das heißt insbesondere nach den in § 556e f. BGB formulierten Ausnahmen – maßgeblich seien, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich seien und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben könne.
Nach § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB dürfe in Abweichung zu § 556d eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden, wenn die vom vorherigen Mieter ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Miete höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige gewesen sei. Aus dem Auskunftsverlangen des Mieters habe der Vermieter mit der Angabe reagiert, dass der Vormieter schon eine Nettokaltmiete in dieser Höhe gezahlt habe. Weitere Einzelheiten habe er weder außergerichtlich noch im Rechtsstreit mitgeteilt.
Ob die (schlichte) Angabe der Vormiete bzw. hier die Angabe, die Vormiete sei genauso hoch wie die zwischen den Parteien vereinbarte Miete gewesen, ausreiche, werde (in der Literatur) unterschiedlich beantwortet. Rechtsprechung sei dazu – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht.
Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung werde vertreten, dass der Mieter die Vorlage geschwärzter Vertragsdokumente (auch Mieterhöhungsverlangen/-erklärungen), die das Vormietverhältnis betreffen, verlangen könne. Das schlichte Nennen der Vormiete ohne Nachweis könne den Zweck des Auskunftsanspruchs, Rückforderungsprozesse zu vermeiden, tatsächlich nicht erfüllen. Die Kammer folge dieser Auffassung mit Rücksicht auf die Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung des BGH zum Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
Der Gesetzgeber habe seine Vorstellungen zum Umfang der Auskunftspflicht des Vermieters zuletzt in der Begründung der Regelung in § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB, mit der im Rahmen des Mietrechtsanpassungsgesetzes eine unaufgeforderte Auskunftspflicht über die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses vor Abschluss des Mietvertrags eingeführt worden sei, deutlich gemacht. Nach den Gesetzesmaterialien komme der Vermieter dieser unaufgeforderten Auskunftsverpflichtung vor Mietvertragsabschluss durch die bloße Angabe der Höhe der Vormiete nach. Bezüglich des (unveränderten) Auskunftsanspruchs des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB zur Verfolgung von Rückforderungsansprüchen habe der Gesetzgeber auf die Begründung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 verwiesen. Würde sich diese (unveränderte) Auskunftspflicht auf die schlichte Angabe der Höhe der Vormiete beschränken, gäbe es für den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB jedenfalls bezüglich des Ausnahmetatbestandes des § 556e Abs. 1 BGB (höhere Vormiete) keinen Anwendungsbereich mehr; die Regelung wäre weitgehend überflüssig. Intention der ergänzenden Regelung sei aber eine Ausweitung der Rechte des Mieters durch Einführung einer Auskunftspflicht bei Vertragsschluss gewesen, keine Verringerung der Rechte aus § 556g Abs. 3 BGB.
Für eine über die Abgabe der Wissenserklärung (bloße Bezifferung der Vormiete) hinausgehende Belegvorlagepflicht spreche daneben die vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH zum Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der dem Anspruchsberechtigten nach Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch zubillige, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich brächten, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen sei, und wenn der Verpflichtete in der Lage sei, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Der Auskunftsumfang hänge nach der BGH-Rechtsprechung davon ab, ob der Schuldner die Auskunft unschwer erteilen könne, d. h. ohne unbillig belastet zu werden, wobei auch von Bedeutung sein könne, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den Angaben geltend machen könne. Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB umfasse zwar nicht grundsätzlich eine Pflicht zur Vorlage von Belegen; sie könnten aber (ausnahmsweise) verlangt werden, wenn der Gläubiger auf die Vorlage von Belegen angewiesen sei und dem Schuldner die zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden könne, denn der Auskunftsanspruch könne sich auf Umstände erstrecken, die der Berechtigte benötige, um die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen. Das könne im Einzelfall ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Belegvorlage rechtfertigen. So verhalte es sich hier. Der Mieter habe außergerichtlich keine Möglichkeit, die Richtigkeit der schlichten Angabe des Vermieters über die Miethöhe zu überprüfen; er habe andererseits aufgrund einer – hier erheblichen – Abweichung der vereinbarten Miete von der ortsüblichen Vergleichsmiete plus 10 % einen sachlich begründeten Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Teilunwirksamkeit der vereinbarten Miete.
Sehe man das anders, wäre der Mieter letztlich gezwungen, „ins Blaue hinein“ eine Rückforderungs- und Feststellungsklage zu erheben, in der – das sei sicher zutreffend – den Vermieter die Beweislast für die jeweils geltend gemachten Ausnahmetatbestände treffe. Diesen Rechtsstreit könne der Mieter jedoch ganz oder teilweise mit der zu seinen Lasten wirkenden Kostenfolge verlieren. Der Mieter könne demgegenüber unschwer schon außergerichtlich ein deutliches „Mehr“ an Sicherheit gewinnen, wenn er den (bezüglich der persönlichen Daten des Vormieters geschwärzten) Mietvertrag oder einen anderen geeigneten Beleg erhalte. Nur so könnten, ohne Rechte des Mieters zu verkürzen, Prozesse vermieden und Prozessrisiken sachlich begründet abgeschätzt werden, vor allem aber die Durchsetzung der Regelungen erleichtert und befördert werden, die der Gesetzgeber zur Dämpfung des Mietanstiegs für erforderlich gehalten habe und halte.
Das Landgericht hat die Revision zugelassen.