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Auskunftsanspruch

LG Berlin63 S 98/9111.06.1991GE 1992, 43

BGB § 242 ; GVW § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunftsanspruch; Unmöglichkeit der Auskunft; Darlegungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Anspruch des Mieters auf Auskunft über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete zum 1. Januar 1979.

2. Umfang der Darlegungspflicht, wenn der Vermieter sich auf Unmöglichkeit der Auskunft beruft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gemäß § 242 BGB auch einen Anspruch auf Zusammensetzung der Stichtagsmiete zum 1. Januar 1979 und die folgende Mietentwicklung bis 1982. Gemäß § 5 GVW sind preisrechtswidrige Mieten im Berliner Altbau nur in bestimmtem Umfang geheilt worden, so daß auch nach Aufhebung der Preisbindung Rückforderungsansprüche der Mieter aus § 812 BGB bestehen können. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Ansprüche obliegt grundsätzlich dem Mieter als Anspruchsteller. Fehlen ihm die hierzu erforderlichen Kenntnisse über die Mietzinszusammensetzung und -entwicklung, z. B. weil das Mietverhältnis noch nicht zum letzten Stichtag bestand, so hat der Vermieter ihm hierüber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Auskunft zu erteilen, denn anders als der Mieter ist er als Vermieter und Eigentümer des Mietobjektes in aller Regel unschwer in der Lage, sich die entsprechenden Kenntnisse anhand seiner Unterlagen, ggf. über seine Hausverwaltung oder durch Nachfragen beim Voreigentümer zu verschaffen.

Der Bekl. kann gegen diesen Anspruch nicht mit Erfolg einwenden, daß er auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Insoweit reicht die bloße Behauptung des Bekl., er sei aufgrund fehlender Unterlagen zur Auskunftserteilung nicht in der Lage, nicht aus. Denn im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung obliegt es dem Vermieter auch, ggf. bei früheren Eigentümern Erkundigungen einzuholen und nachzufragen. Der Bekl. gibt insoweit nur an, von seinem Vater, dem Voreigentümer, keine Unterlagen erhalten zu haben. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, daß er sich darum oder um entsprechende Auskünfte überhaupt bemüht hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß entsprechende Nachfragen von vornherein voraussichtlich erfolglos wären. Insoweit hätte der Bekl. mindestens angeben können, seit wann sein Vater Eigentümer war und ob damals - ggf. an wen - die Wohnung vermietet war. Er kann sich nicht darauf berufen, daß sein Vater von der G. GmbH keine Unterlagen zurückerhalten hat. Denn ausweislich des von dem Bekl. eingereichten Schreibens des Liquidators dieser Firma war diese lediglich mit der Baubetreuung der Baumaßnahmen beauftragt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hätte der Bekl. darlegen müssen, weshalb und welche Mietunterlagen an die Firma G. GmbH überlassen worden sind.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin (ZK 63) hat in einer Entscheidung vom 11. Juni 1991 die Auffassung vertreten, daß der Mieter einer ehemals preisgebundenen Altbauwohnung nach wie vor einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete zum 1. Januar 1979 und die folgende Mietentwicklung hat. Zwar obliegt es grundsätzlich dem Mieter, darzulegen, daß die geforderte Miete überhöht sei. Würden ihm jedoch die erforderlichen Kenntnisse über Mietzinszusammensetzung und -entwicklung fehlen, weil beispielsweise das Mietverhältnis noch nicht am letzten Stichtag bestand, so hat der Vermieter ihm darüber nach Treu und Glauben Auskunft zu erteilen.

Will sich der Vermieter auf Unmöglichkeit berufen, müsse er spezifiziert darlegen, warum - etwa wo und wie er sich um entsprechende Nachforschungen bemüht habe.

Auskunftsanspruch — LG Berlin 63 S 98/91 — vera