veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Auskunftsanspruch

LG Leipzig10 O 1061/9305.05.1993GE 1994, 813; HE 1995, 134; ZOV 1994, 313

§§ 812, 259, 260 BGB; § 11 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunftsanspruch; Rechnungslegungsanspruch; Hausverwalter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Anspruch des Eigentümers gegen einen Hausverwalter auf Auskunft und Rechnungslegung steht § 11 a VermG nicht entgegen. Zum Umfang des Anspruchs.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

Der Kl. ist Alleinerbe seiner am 15.11.1990 verstorbenen Großmutter Charlotte B. Diese war zu 3/5 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Darüber hinaus war sie zu 1/4 Miterbin des Nachlasses ihres 1949 verstorbenen Vaters, zu dessen Erbmasse das Grundstück L. P. gehörte.

Die beiden Hausgrundstücke standen zu Lebzeiten der Erblasserin weder unter staatlicher Verwaltung noch unter Treuhandschaft. Bis zum 30.9.1990 verwaltete die VEB Gebäudewirtschaft Leipzig die Grundstücke. Anschließend übernahm die Bekl. die Verwaltung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle-gung in der beantragten Form gemäß §§ 812 I S. 1, 2. Alt., 259, 260 BGB.

Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch gemäß § 812 I S. 1, 2. Alt. BGB auf Herausgabe dessen, was diese durch die Verwaltung des Miteigentumsanteils des Kl. an den beiden Hausgrundstücken P. und E. erlangt hat. Um diesen Betrag ist die Bekl. ungerechtfertigt bereichert.

Bis zum 30.9.1990 verwaltete die VEB Gebäudewirtschaft Leipzig die Grundstücke. Anschließend übernahm die Bekl. als deren Rechtsnachfolgerin die Verwaltung. Während dieser Zeit erfolgten die Mietzahlungen, die dem Kl. anteilmäßig als Miteigentümer zustehen, ausschließlich an die Bekl.

Es ist darüber hinaus nicht auszuschließen, daß der Bekl. zur Sanierung staatlicherseits Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Auch insoweit stünden diese anteilmäßig dem Kl. als Miteigentümer zu.

Damit hat die Bekl. Geldleistungen in Verbindung mit ihrer Verwaltung oh-ne rechtlichen Grund erlangt.

Der Anspruch des Kl. ist insoweit begrenzt, als die Bekl. mit den an sie ge flossenen Mieteinnahmen Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen zum Erhalt der Mietsache hat durchführen lassen. Die für diese Maßnahmen aufgewendeten Kosten sind von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen. Zur Durchführung solcher Maßnahmen ist die Bekl. im Interesse des Kl. und zum Erhalt der Hausgrundstücke berechtigt gewesen. Ein entsprechendes Interesse seitens des Kl. durfte sie voraussetzen.

Die Bekl. ist in vollem Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet, da sich der Kl. unverschuldet in Unkenntnis über Umfang und Höhe seines Anspruchs befindet.

Der Kl. hatte in der Vergangenheit keinen Zugriff auf sein Eigentum. Ins besondere war es ihm nicht möglich, die Verwaltung selbst vorzunehmen. Die Unterlagen, die Verwaltung der Hausgrundstücke betreffend, befanden und befinden sich zum Teil noch bei der Bekl. Daher befindet er sich unverschuldet darüber in Unkenntnis, wie hoch sein Anspruch gegenüber der Bekl. tatsächlich ist.

Es ist ihm nur möglich, diesen Anspruch der Höhe nach zu beziffern, wenn die Bekl. in vollem Umfang Auskunft erteilt und Rechnung legt.

Dazu gehört auch die Auskunftserteilung über den Stand eines Grundstücksverwaltungskontos sowie eines Reparaturrückstellungskontos, sollten solche von der Bekl. geführt werden.

Nur wenn dem Kl. umfassend Auskunft erteilt wird, ist es ihm möglich, sei-nen Anspruch zu beziffern. Aus diesem Grunde ist es nötig, daß die Bekl. bezüglich beider Hausgrundstücke in vollem Umfang und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil Auskunft erhält.

Es muß ihm die Möglichkeit gegeben werden, den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Anteil an Reparatur- und Verwaltungskosten rechnerisch nachzuvollziehen, ebenso wie den auf ihn entfallenden Anteil der Mieteinnahmen. Dies ist nur möglich, wenn die Bekl. Auskunft erteilt und Rechnung legt betreffend die Gesamtheit der beiden Hausgrundstücke.

Dem Auskunftsanspruch des Kl. steht § 11 a VermG nicht entgegen.

§ 11 a VermG nennt nicht generell als Zeitpunkt für die Erfüllung von Aus kunftsansprüchen den 30.6.1993, sondern die Auskunftserteilung kann bis zu diesem Zeitpunkt hinausgeschoben werden, wenn die Erfüllung zu ei-nem früheren Zeitpunkt aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist.

Seitens der Bekl. ist nicht in ausreichender Weise dargelegt worden, war-um aus organisatorischen Gründen die Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein sollte und worin die organisatorischen Probleme bestehen.