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Auskunftsanspruch

LG Berlin61 S 231/9203.05.1993GE 1993, 709

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auskunftsanspruch; Mietzusammensetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Auskunftsanspruch des Mieters über Zusammensetzung des Mietzinses nach vorbehaltloser Mietzahlung über einen längeren Zeitraum (hier: 20 Jahre).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Mietvertragsparteien hatten bis Ende 1986 den Mietzins bis zu der Höhe von 1.080,37 DM ohne formelle Mieterhöhungen einvernehmlich formlos herangeführt, dabei hatte der frühere Vermieter den Mietzins des schriftlichen Mietvertrages von 529,50 DM für die ersten zehn Jahre des Mietverhältnisses überhaupt unverändert gelassen.

Der Kl. steht in Ansehung der Entwicklung des Mietzinses bis zu dem Auskunftsersuchen vom 4. Januar 1991 und dem Verhalten der Kl. in bezug auf diese Entwicklung der nunmehr begehrte Auskunftsanspruch nicht zu. Wenn auch der Mieter ehemals preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich wegen der mittelbaren Fortwirkung gemäß den §§ 3, 5 GVW einen An-spruch auf Auskunft über die Zusammensetzung des Mietzinses in preisrechtlicher Sicht haben mag, so ist dabei aber nicht außer acht zu lassen, daß die Pflicht des Vermieters zur Auskunft - die Grundlage des Anspruchs auf Auskunft - letztlich darin begründet ist, daß der Vermieter im Rahmen des Mietverhältnisses sich treuwidrig verhält, wenn er dem Mieter Informationen vorenthält, die er bei pflichtgemäßer Anstrengung ohne Not erteilen kann und auf die der Mieter zur Wahrung seiner Rechtsposition unbedingt angewiesen ist. Die somit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Auskunftspflicht bedingt ihrerseits ein diesem Grundsatz gerecht werdendes mietrechtliches Verhalten des Mieters. Ein solches Verhalten kann aber nicht mehr angenommen werden, wenn - wie hier die Kl. - der Mieter über einen Zeitraum von etwa 20 Jahren im Einvernehmen mit dem Vertragspartner die Entwicklung des Mietzinses nicht nur formlos gestaltet, sondern darüber hinaus durch vorbehaltlose Zahlung des jeweils vereinbarten Mietzinses und durch Hinnahme gesetzlich geregelter Heilung etwa dem Preisrecht zuwider anerkannter Mietzinshöhe - keine Über-prüfung der preisrechtlichen Zulässigkeit des Mietzinssolls gemäß § 1 des 1. BMG per 31. Dezember 1978 durch Senkungsantrag - gegenüber dem Vermieter den Eindruck vermittelt, er, der Mieter, lege auf eine Aufschlüsselung des Mietzinses und damit auf eine Kenntnis der Zusammensetzung desselben keinen Wert. Kommt zu diesen Umständen hinzu, daß - worauf bereits das Amtsgericht mit zutreffender Erwägung hingewiesen hat - der Vermieter hinreichend dargetan hat, weshalb er aufgrund der Gegebenheiten des Falles trotz Bemühens bislang außerstande geblieben ist, die Auskünfte zu erteilen, so kann insgesamt nicht festgestellt werden, Treu und Glauben gebiete, den Bekl. gegenüber der Kl. zu verpflichten, nunmehr dieser die von ihr mit der Auskunftsklage begehrten Informationen zu verschaffen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Mietpreisbindung für Berliner Altbauwohnungen ist zum 31.12.1987 aufgehoben, gleichwohl wirkt sie über §§ 3, 5 GVW mittelbar weiter. In ständiger Rechtsprechung bejaht das Landgericht Berlin auch heute noch einen Auskunftsanspruch des Mieters über die preisrechtliche Zusammensetzung und die weitere Entwicklung der jetzt gezahlten Miete, denn der Vermieter durfte auch nach Aufhebung der Preisbindung den Mietzins nicht frei gestalten. Da im Gesetz ein solcher Auskunftsanspruch nicht enthalten ist, bleiben lediglich Treu und Glauben (§ 242 BGB) hierfür übrig. Maßgeblich sind also Billigkeitserwägungen, und im Einzelfall kann es durchaus unbillig sein, den Vermieter zur Auskunft zu verpflichten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 3. Mai 1993 verneinte das Landgericht Berlin einen Auskunftsanspruch des Mieters, der über einen Zeitraum von etwa 20 Jahren formlos Mieterhöhungen zugestimmt hatte und die Miete auch jeweils vorbehaltlos gezahlt hatte. Wenn er sich nunmehr eines anderen besinne, handele er selbst treuwidrig. Eine Auskunftsverpflichtung des Vermieters entfalle jedenfalls dann, wenn er die Unterlagen nicht beschaffen konnte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das - begrüßenswerte - Urteil korrigiert ein wenig die ausufernde Berliner Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch im Mietrecht. Dabei hatte schon Emmerich in seiner Kommentierung zum GVW ständig darauf hingewiesen, daß ein allgemeiner Auskunftsanspruch dem deutschen Recht fremd ist und er sich immer nur im Einzelfall aus § 242 BGB ergeben kann (Rdnr. 13 zu § 3 GVW).