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Auskunftsanspruch

AG Stolzenau3 C 619/9703.02.1998WuM 1998, 212

ZVG § 152

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunftsanspruch; Auskunft; Zwangsverwalter; Mietvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Zwangsverwalter, der mit der Beschlagnahme des Grundstücks in den bestehenden Mietvertrag eingetreten ist, hat gegen den Mieter einen aus einer mietvertraglichen Nebenpflicht folgenden Anspruch auf Auskunft über das bestehende Mietverhältnis.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die beabsichtigte Prozeßführung des Bekl. bietet nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kl. hat einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Bekl. auf Einsicht in den dem Bekl. - im Original oder in Durchschrift - vorliegenden Mietvertrag bezüglich der vom Bekl. genutzten Wohnung im Hause.

Dieser Auskunftsanspruch folgt unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 809 ff. BGB aus der entsprechenden mietvertraglieben Nebenpflicht des Bekl. Gemäß § 152 Abs. 2 ZVG ist nämlich dann, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme, d. h. vor der Anordnung der Zwangsverwalter einem Mieter überlassen war, der Mietvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam. Der Zwangsverwalter tritt danach in bestehende Mietverträge in vollem Umfang ein. Er kann auch alle Rechte aus dem fortbestehenden Vertragsverhältnis geltend machen (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 14. Aufl., § 152 Rn. 9.3.). Die Rechtsstellung des Zwangsverwalters entspricht daher der des Vermieters, so daß er nach Treu und Glauben aufgrund des bestehenden Mietverhältnisses vom Bekl. Auskunft über den konkreten Inhalt des ihn betreffenden Mietvertrages verlangen kann. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kl. als Zwangsverwalter in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte aus dem fraglichen Mietverhältnis im Ungewissen ist und sich die erforderlichen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann, während der Bekl. unschwer in der Lage ist, dem Kl. Auskunft zu erteilen (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, Komm. zum BGB, § 261 Rn. 8, 9, 12, 13, jeweils m. w. N.). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, daß der Zwangsverwalter im Unterschied zum Konkursverwalter keinen vorrangigen gesetzlichen Auskunftsanspruch entsprechend § 100 KO gegen den Vollstreckungsschuldner innehat. Im übrigen wäre ein derartiger Auskunftsanspruch vorliegend auch deswegen unbeachtlich, weil der Kl. unstreitig keine Kenntnis darüber hat, mit wem der Bekl. als Vermieter den in Rede stehenden Mietvertrag geschlossen hat und wer demgemäß im Besitze dieses Mietvertrages sein könnte.