veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Auskunftsanspruch

KG16 U 7806/9416.03.1995GE 1995, 493; ZOV 1995, 202

VermG § 11 a ; BGB § 666, § 259

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunftsanspruch; Eigentümer-Bruchteilsgemeinschaft; Erbengemeinschaft; staatlicher Verwalter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Eigentümer-Bruchteilsgemeinschaft kann vom ehemaligen staatlichen Verwalter Auskunft an sich selbst verlangen und ist nicht gehalten, die Auskunft an die Erbengemeinschaft zu verlangen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mitglieder einer Eigentümer Bruchteilsgemeinschaft eines in Ost-Berlin liegenden Grundstücks. Diese Bruchteilsgemeinschaft besteht aus fünf Miteigentumsanteilen zu je 1/5, wobei vier dieser Bruchteile ihrerseits ungeteilten Erbengemeinschaften gehören. Die Kl. sind zum einen in ungeteilter Erbengemeinschaft alleinige Eigentümer eines 1/5 Miteigentumsanteils und zum anderen neben weiteren Personen Mitglieder einer weiteren ungeteilten Erbengemeinschaft hinsichtlich eines anderen 1/5-Miteigentumsanteils. Die Bekl. war bis zum 31. Dezember 1992 staatliche Verwalterin i. S. § 1 Abs. 4 VermG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der von den Kl. als Bruchteilseigentümerinnen eines 1/5 Miteigentumsanteils geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hat seine Grundlage in den §§ 666, 259 BGB. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Ende der staatlichen Verwaltung der Bekl. am 31. Dezember 1992 folgt die Anwendung der §§ 666, 259 BGB aus § 11 a Abs. 3 VermG. Dem staatlichen Verwalter sind im § 11 a Abs. 3 VermG die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei einer Beendigung des Auftrages typischen Pflichten eines Beauftragten für den gesamten Zeitraum der staatlichen Verwaltung auferlegt worden, und hierzu gehört es, daß er wie jeder Be auftragte über seine zurückliegende Tätigkeit Rechenschaft ablegt und die nötigen Auskünfte erteilt (BGH vom 30. Juni 1994 - III ZB 21/94 -). Für die Zeit ab 1. Januar 1993 ist gegenüber den Kl. von einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Bekl. auszugehen, so daß gemäß § 681 Satz 2 BGB wiederum die §§ 666, 259 BGB zur Anwendung kommen.

Die Kl. können die von ihnen begehrte Auskunft, die in der Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 1991, 1992 und 1993 eine Rechenschaftsablegung im Sinne von § 666 BGB bedeutet, trotz ihres nur 1/5 Miteigentumsanteils allein an sich verlangen. Die Auskunftserteilung stellt zwar nach allgemeiner Meinung eine unteilbare Leistung dar, weil sie nicht stückweise, sondern lediglich als Gesamtheit vorgenommen werden kann. Haben - wie hier - mehrere Gläubiger eine unteilbare Leistung zu fordern, kann nach § 432 BGB der Schuldner grundsätzlich nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Der Bundesgerichtshof hat deshalb für eine Gesellschaft entschieden, daß der einzelne Gesellschafter, der nicht berechtigt ist, auf Leistung an sich selbst zu klagen, auch nicht Auskunftserteilung an sich allein verlangen kann (BGH WM 1966, 1037). Vorliegend sind die Kl. jedoch Teil einer Bruchteilsgemeinschaft, deren Mitglieder nur zufällig gemeinsames Eigentum an dem Grundstück erworben haben und deren gemeinsames Interesse sich in der Mitberechtigung an dem Grundstück erschöpft. Die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft sind zahlreich und über viele Orte verstreut, so daß eine gemeinsame Verständigung schwierig und damit die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung an alle Gläubiger lautenden Urteils nahezu unmöglich ist. Die im § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB für alle Gläubiger vorgesehene Hinterlegung der geschuldeten Sache durch den Schuldner ist für eine Auskunftserteilung ungeeignet. Nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB steht den Kl. deshalb das Recht zu, die Auskunft nur an sich zu verlangen (so auch Reichsgericht DR 1941, 2189/2191). Die Kl. haben ein schutzwürdiges Interesse daran, über die Einnahmen und Ausgaben für das Hausgrundstück auf schnellem Wege und auch unabhängig von den anderen Miteigentümern Kenntnis zu erlangen. Sie haben einen Anspruch darauf, den Wert ihres Miteigentumsanteils abschätzen und möglicherweise ihnen zustehende Überschußansprüche errechnen zu können, wobei es unerheblich ist, in welcher Weise sie solche Ansprüche künftig werden geltend machen und durchsetzen können. Die Bekl. ist hierdurch nicht unangemessen beschwert, obwohl sie für den Fall der Inanspruchnahme durch weitere Bruchteilseigentümer die Auskunft mehrfach erteilen muß. Schon das Reichsgericht hat in der zitierten Entscheidung vom 19. Mai 1941 auf die im Geschäftsleben allgemein gebräuchlichen Vervielfältigungsmöglichkeiten hingewiesen, die in der Zwischenzeit technisch noch weitgehende Verbesserungen erfahren haben. Eine auch mehrfache Vervielfältigung der Auskunft stellt für die Bekl. danach keine unzumutbare Belastung dar, und im übrigen ist sie vor einer schikanös häufigen Inanspruchnahme bei der Vorlage der Belege durch das Mißbrauchsverbot geschützt.