Auskunft über Verbrauchsdaten des Mieters
BDSchG §§ 3, 4 a, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Auskunft über Verbrauchsdaten des Mieters; Energieausweis; Energieverbrauch; Energieversorgungsunternehmen; Datenschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Versorgungsunternehmen ist ohne Einwilligung des Mieters nicht berechtigt, dem Vermieter die Verbrauchsdaten des Mieters zu übermitteln.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat ihr Einfamilienhaus vermietet. Ihre Mieter haben unmittelbar einen Energieversorgungsvertrag mit der Bekl. abgeschlossen. Zwecks Erstellung eines Energieausweises hat die Kl. ihre Mieter erfolglos gebeten, den durch separaten Stromzähler erfassten Verbrauch für Hauswärme und Warmwasserversorgung, Erdwärme und Solaranlage mitzuteilen. Die Kl. begehrt nunmehr von der Bekl. diesbezügliche Auskunft. Die Bekl. verweigert diese Auskünfte aus Datenschutzgründen. Die Klage wurde abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch der Kl. auf Herausgabe der Stromverbrauchsdaten der Mieter des Einfamilienhauses der Kl. besteht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSchG nicht. Bei dem Verbrauch von Strom handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 BDSchG, so dass gem. § 4 a des BDSchG die Einwilligung des Mieters zur Übermittlung der Verbrauchsdaten an den Vermieter vorliegen muss. Ohne Einwilligung der betroffenen Mieter darf das Energieversorgungsunternehmen im vorliegenden Fall Daten hinsichtlich des Energieverbrauches nicht an den Eigentümer und Vermieter übermitteln. Da vorliegend die Mieter eine Einwilligung zur Übermittlung der Daten nicht erteilt haben, vielmehr die Auskunft mit Schreiben vom 28. August 2007 ablehnten, ist vorliegend die Bekl. berechtigt, gegenüber der Vermieterin die Auskunftserteilung zu verweigern, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Mieter aufgrund des bestehenden Mietvertrages verpflichtet sind, die Einwilligung zur Auskunftserteilung abzugeben. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erstmals hat ein Gericht über die Frage entschieden, ob ein Vermieter zum Zwecke der Erstellung eines Energieausweises gegenüber einem Versorgungsunternehmen Anspruch darauf hat, dass dieses Verbrauchsdaten von Mietern herausgibt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Eigentümer hatte sein Einfamilienhaus vermietet. Zum Zwecke der Erstellung eines Energieausweises bat er seine Mieter, die Stromverbrauchsdaten, die für Hauswärme und Warmwasserversorgung, Erdwärme und Solaranlage gesondert erfasst wurden, mitzuteilen. Die Mieter lehnten das ab. Daraufhin verklagte der Eigentümer das Stromversorgungsunternehmen auf Auskunft.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Karlsruhe wies die Klage ab. Beim Stromverbrauch handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 BDSchG. Ein Stromversorgungsunternehmen dürfe Verbrauchsdaten nur mit Einwilligung des Mieters an Dritte herausgeben.