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Auskunft über Verbrauchsdaten des Mieters

AG Karlsruhe8 C 185/0815.07.2008GE 2008, 1269

BDSchG §§ 3, 4 a, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunft über Verbrauchsdaten des Mieters; Energieausweis; Energieverbrauch; Energieversorgungsunternehmen; Datenschutz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Versorgungsunternehmen ist ohne Einwilligung des Mieters nicht berechtigt, dem Vermieter die Verbrauchsdaten des Mieters zu übermitteln.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat ihr Einfamilienhaus vermietet. Ihre Mieter haben unmittelbar einen Energieversorgungsvertrag mit der Bekl. abgeschlossen. Zwecks Erstellung eines Energieausweises hat die Kl. ihre Mieter erfolglos gebeten, den durch separaten Stromzähler erfassten Verbrauch für Hauswärme und Warmwasserversorgung, Erdwärme und Solaranlage mitzuteilen. Die Kl. begehrt nunmehr von der Bekl. diesbezügliche Auskunft. Die Bekl. verweigert diese Auskünfte aus Datenschutzgründen. Die Klage wurde abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch der Kl. auf Herausgabe der Stromverbrauchsdaten der Mieter des Einfamilienhauses der Kl. besteht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSchG nicht. Bei dem Verbrauch von Strom handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 BDSchG, so dass gem. § 4 a des BDSchG die Einwilligung des Mieters zur Übermittlung der Verbrauchsdaten an den Vermieter vorliegen muss. Ohne Einwilligung der betroffenen Mieter darf das Energieversorgungsunternehmen im vorliegenden Fall Daten hinsichtlich des Energieverbrauches nicht an den Eigentümer und Vermieter übermitteln. Da vorliegend die Mieter eine Einwilligung zur Übermittlung der Daten nicht erteilt haben, vielmehr die Auskunft mit Schreiben vom 28. August 2007 ablehnten, ist vorliegend die Bekl. berechtigt, gegenüber der Vermieterin die Auskunftserteilung zu verweigern, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Mieter aufgrund des bestehenden Mietvertrages verpflichtet sind, die Einwilligung zur Auskunftserteilung abzugeben. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erstmals hat ein Gericht über die Frage entschieden, ob ein Vermieter zum Zwecke der Erstellung eines Energieausweises gegenüber einem Versorgungsunternehmen Anspruch darauf hat, dass dieses Verbrauchsdaten von Mietern herausgibt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Eigentümer hatte sein Einfamilienhaus vermietet. Zum Zwecke der Erstellung eines Energieausweises bat er seine Mieter, die Stromverbrauchsdaten, die für Hauswärme und Warmwasserversorgung, Erdwärme und Solaranlage gesondert erfasst wurden, mitzuteilen. Die Mieter lehnten das ab. Daraufhin verklagte der Eigentümer das Stromversorgungsunternehmen auf Auskunft.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Karlsruhe wies die Klage ab. Beim Stromverbrauch handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 BDSchG. Ein Stromversorgungsunternehmen dürfe Verbrauchsdaten nur mit Einwilligung des Mieters an Dritte herausgeben.

Auskunft über Verbrauchsdaten des Mieters — AG Karlsruhe 8 C 185/08 — vera