Auskunft über Stichtagsmiete - Vollstreckung
§ 1 Abs. 1 I. BMG, § 535 BGB, § 242 BGB, § 888 ZPO
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Auskunft über Stichtagsmiete - Vollstreckung; Auskunftsanspruch; Zusammensetzung der Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Vollstreckung/Auskunftsanspruch
Leitsatz
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Die Vollstreckung eines Urteils, durch das der Vermieter zur Auskunft über die Stichtagsmiete verpflichtet worden ist, erfolgt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf Verhängung des Zwangsmittels ist nach § 888 ZPO gerechtfertigt. Der Bekl. hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt, daß ihm die Erteilung der fraglichen Auskünfte subjektiv unmöglich ist.
Hierbei kann nicht übersehen werden, daß der Bekl. von dem Verkäufer des fraglichen Objekts ebenfalls im Rahmen einer Nebenverpflichtung aus dem geschlossenen Grundstückskaufvertrag die Aushändigung der fraglichen Mietunterlagen verlangen kann. Der Bekl. kann sich zudem einen entsprechenden Herausgabeanspruch des Verkäufers gegenüber dessen damaliger Hausverwaltung abtreten lassen, um dann - gegebenenfalls gerichtlich - diesen Anspruch gegenüber der Hausverwaltung durchzusetzen. Allein mit der Auskunft, daß die (nicht benannte) Hausverwaltung (angeblich) in Konkurs gefallen sei, darf sich der Bekl. nach Auffassung des Gerichts nicht begnügen. Dies gilt um so mehr, als ein Konkursverwalter bzw. ein Liquidator vorhanden sein könnte, der bereit ist, die fraglichen Unterlagen herauszugeben. Es kann auch nicht übersehen werden, daß möglicherweise der Verkäufer im Hinblick auf den in der Regel von den Mieteinnahmen abhängigen Kaufpreis ein Interesse daran hat, daß die Mietunterlagen nicht herausgegeben werden. Bei dieser Sachlage durfte sich aber der Bekl. nicht mit der Auskunft des Verkäufers zufriedengeben. Danach hat der Bekl. eine subjektive Unmöglichkeit nicht in ausreichendem Maße dargelegt (vgl. dazu Landgericht Berlin Grundeigentum 1979, 291 f.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Bestätigt durch Beschluß des LG Berlin vom 4.3.1986 - 63 T 5/86 -.