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Auskunft über Stichtagsmiete

LG Berlin62 S 323/8403.06.1985MM 1985, 229

§ 1 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunft über Stichtagsmiete; Auskunftsanspruch; Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Zusammensetzung der Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Grundmiete; Mehrbelastungszuschlag; Eigentümerwechsel - Auskunft über Stichtagsmiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Da der Auskunftsanspruch über die Zusammensetzung der Miete der Vorbereitung eines Rückzahlungsanspruches wegen zuviel gezahlter Miete dient, richtet er sich bei einem Eigentümerwechsel gegen denjenigen Eigentümer, von dem zuviel gezahlte Miete zurückgefordert werden soll.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der einzige von der Bekl. in der Berufung erneut vorgetragene Einwand, sie sei nicht mehr die Eigentümerin des Hauses, ist unbegründet. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung zur Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches wegen zuviel gezahlter Miete während der Zeit, in der die Bekl. noch die Eigentümerin des Hauses und damit die Vermieterin war. Die Bekl. ist deshalb zu der von dem Kl. begehrten Auskunftserteilung über die Höhe und Zusammensetzung der Miete verpflichtet. Der Bekl. ist diese Auskunftserteilung nicht unmöglich, da sie sich die hierfür notwendigen Unterlagen von dem Erwerber des Hauses beschaffen kann. Die Bekl. hat nicht dargetan, daß ihr dies - notfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - nicht möglich ist.

Auskunft über Stichtagsmiete — LG Berlin 62 S 323/84 — vera