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Auskunft über Stichtagsmiete

LG Berlin61 S 331/8513.03.1986MM 1986, 252

§ 1 I. BMG, § 535 BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunft über Stichtagsmiete; Auskunftsanspruch; Zusammensetzung der Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Stichtagsmiete - Auskunftsanspruch; Grundmiete; Modernisierungszuschlag; Mehrbelastungszuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hochrechnungen auf der Basis der Tabellenmietwerte von 1963 und 1966 vermögen nicht eine Auskunft über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete zu ersetzen.

Vielmehr erfordert die Auskunftserteilung über die Zusammensetzung der Stichtagsmiete die Angabe der weiter darin enthaltenen Grundmiete und von eventuell enthaltenen Modernisierungszuschlägen, nebst allen seit dem 1.1.79 erhobenen Mehrbelastungs- und Modernisierungszuschlägen unter Angabe von deren Art, Höhe und Berechnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... In der Sache hat die Berufung dagegen Erfolg nicht, denn das Amtsgericht hat den Anträgen auf Auskunft mit Recht stattgegeben.

Daß es sich bei der fraglichen Wohnung um der Preisbindung unterliegenden Altbauwohnraum handelt und deshalb aus dem Mietverhältnis grundsätzlich eine Verpflichtung des Bekl. auf Erteilung von Auskünften über die Zusammensetzung der vereinbarten Miete in mietpreisrechtlicher Hinsicht besteht, stellt der Berufungskläger nicht in Abrede.

Seiner Auffassung, die Klage auf Auskunft sei auf eine ihm unmögliche Leistung gerichtet, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn der Bekl. ist gehalten, zunächst Anstrengungen zu unternehmen, von seinem Rechtsvorgänger Informationen über die Zusammensetzung der Miete zu erhalten. Insoweit trägt der Bekl. substantiiert aber nichts vor.

Ferner irrig ist die Ansicht des Bekl., er hätte mit der Einreichung der Miethochrechnung, beginnend ab 1963, die Auskunft bereits erteilt. Denn diese Berechnung ist nur eine theoretische auf der Tabellenmiete aufbauende Darstellung, die über die tatsächliche Zusammensetzung der für die streitige Wohnung geltenden preisrechtlich zulässigen Miete nichts aussagt.

Die in dieser Hochrechnung enthaltene Angabe eines Mehrbelastungszuschlages von 378,44 DM erfüllt die Auskunftsverpflichtung ebenfalls nicht. Denn die Kl. können mit dieser Erklärung nicht nachvollziehen, welche Erhöhungen welcher Betriebskosten in dem Gesamtbetrag enthalten sind. Auf solche Angaben sind sie aber angewiesen, um die preisrechtliche Zulässigkeit der Zusammensetzung des Ansatzes für Mehrbelastungen/Betriebskosten überhaupt erst einmal nachvollziehen zu können. ...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch die Urteile der 63. Kammer des LG Berlin in GE 80, 569; GE 83, 661; MM 2/83, 20 sowie AG Schöneberg MM 86, 205.