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Auskunft des Verwalters über Eigentümer

AG Tempelhof-Kreuzberg5 C 744/8505.03.1986GE 1987, 47

§§ 242, 571 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunft des Verwalters über Eigentümer; Auskunftspflicht; Eigentümer; Eigentümerwechsel; Vermietwechsel durch Eigentumsübergang; Verwalter, Hausverwaltung, Treu und Glauben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Hausverwalter ist gegenüber dem Mieter nicht verpflichtet, den Namen und die Anschrift des (neuen) Hauseigentümers bekanntzugeben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist seit 1974 Mieterin in einem Wohnhaus, das 1983 veräußert wurde. die neuen Eigentümer beauftragten die Bekl. mit der Verwaltung des Grundstücks. In einem Rundschreiben zeigte die bekl. Hausverwaltung den Mietern im Juni 1983 den Eigentümerwechsel an und teilte zugleich mit, daß sie die Hausverwaltung übernehmen werde. Die Namen der Grundstückserwerber wurden von der bekl. Hausverwaltung nicht erwähnt. Zur Vorbereitung eines Klageverfahrens verlangt die Kl. von der bekl. Hausverwaltung die Bekanntgabe von Namen und Anschrift der Eigentümer. Dies lehnte die Bekl. unter Hinweis auf ihre besonderen Schutzpflichten ab. Die Klage der Mieterin wurde abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. ist der Kl. nicht zur Auskunftserteilung (§ 242 BGB) verpflichtet. Denn die Kl. hat die nach ihrer Behauptung bestehende Ungewißheit über den Namen und Anschrift ihrer Vermieterin selbst zu vertreten. Zu Recht weist die Bekl. darauf hin, daß die Kl. im Wege der Einsichtnahme in das Grundbuch den Namen des Eigentümers und damit Vermieters feststellen könne. Auch steht nicht fest, daß es der Kl. unmöglich sein wird, aufgrund des aus dem Grundbuch ermittelten Namens des Vermieters alsdann auch seine Anschrift zu ermitteln.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. aber: AG Schöneberg - 10 C 698/84 - Urt. v. 14.1.1985, und AG Charlottenburg - 10 C 597/86 - Urt. v. 15.2.1988

Auskunft des Verwalters über Eigentümer — AG Tempelhof-Kreuzberg 5 C 744/85 — vera