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Auskunft

AG Frankfurt/Main33 C 3350/00-7617.11.2000NZM 2001, 808

BGB §§ 550 b a. F., 242; BGB § 551 n. F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Auskunft; Auskunftsanspruch; Kaution; Kautionsanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Auskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter über die mietvertragsgemäße Anlage der gezahlten Kaution ist nur erfüllt, wenn die betreffende Kontonummer und die vereinbarte Kündigungsfrist angegeben ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Mieterin begehrt mit ihrer Klage Auskunft über die vertragsgemäße Anlage einer Mietkaution. Gem. § 24 des Mietvertrag vom 27.6.2000 war der Bekl. verpflichtet, die von der Kl. zu zahlende Kaution von 9.600 DM getrennt von seinem Vermögen auf einem Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzulegen. Am 14.8.2000 leistete die Kl. die Kaution in genannter Höhe auf das vom Bekl. angegebene Konto und forderte mit Schreiben vom 15.8.2000 den Bekl. auf, "den Nachweis über die Anlage des Betrags - den gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen entsprechend - "schriftlich bekanntzumachen.

Das daraufhin von dem Bekl. übersandte Schreiben der H.-Bank vom 6.11.2000 des Inhalts, daß "gemäß (seinem) Schreiben vom 24.8.2000 (...) ein Sparkonto bezüglich der Mietkaution (seiner) Mieterin (der KI.) mit dem Sperrvermerk zu seinen Gunsten i. H. von 9.600 DM eröffnet (worden ist)" enthält nach Auffassung der Kl. nicht die erforderlichen Angaben hinsichtlich der Kontonummer und der Kündigungsfrist.

Die auf Auskunft gerichtete Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Anspruch auf Auskunft über die Anlage der von ihr an den Bekl. geleisteten Mietkaution in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang gem. § 242 BGB i. V. mit dem Mietvertrag der Parteien zu. Der Antrag der Kl. umfaßt über die Antwort, daß dies geschehen ist, auch die Bekanntgabe der Kontonummer und der vereinbarten Kündigungsfrist. Er war dementsprechend auszulegen. In anderer Form würde die Auskunft des Bekl. dem umfassenden Interesse der Kl. als Mieterin nicht gerecht werden.

Diese Auskunft hat der Bekl. noch nicht vollständig erteilt. Die Angaben im Schreiben der H.-Bank vom 6.11.2000 lassen zum einen erkennen, daß das Sparbuch auf den Namen der Kl. mit einem Sperrvermerk zugunsten des Bekl. angelegt wurde. Dies mag ungewöhnlich sein, weil für eine solche Anlageform die Bevollmächtigung des Bekl. durch die Kl. erforderlich wäre. Jedenfalls kann die Kl. bei Beendigung des Mietverhältnisses und im Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs demzufolge nur in der Form Zugriff auf das Kautionsguthaben erlangen, daß sie neben der Herausgabe des Sparbuchs vom Bekl. auch die Freigabeerklärung gegenüber dem Kreditinstitut verlangt. Dies setzt jedoch die Kenntnis der Kontonummer voraus, weil andernfalls die Bank nicht in der Lage ist, der Kl. Zugriff auf das Konto zu ermöglichen. Zum anderen enthält das genannte Schreiben der H.-Bank zwar den Hinweis darauf, daß der Betrag als Mietkaution angelegt wurde. Es läge nahe, hierin den Hinweis zu sehen, der Betrag sei den Bestimmungen des § 550 b BGB entsprechend angelegt worden, jedoch ist dies nicht offensichtlich. Auch ist denkbar, daß dadurch das Vorhandensein des Sperrvermerks erläutert werden sollte. Zwar schließt die Anlage einer Kaution auf einem Sparbuch eine längerfristige Bindung nicht aus. Jedoch führt die damit ggf. verbundene vorzeitige Beendigung einer Geldanlage mit einer längeren Kündigungsfrist als derjenigen von drei Monaten zu einer Vorfälligkeitsentschädigung, welche zu Lasten des Kautionsguthabens verrechnet würde.