Ausgleichszahlung bei Zweckentfremdung
§§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ausgleichszahlung bei Zweckentfremdung; Aufhebung eines rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsaktes als Fall des Wiederaufgreifens
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Entfallen der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung per 1. September 2000 entfällt auch die Pflicht für Ausgleichszahlungen. Ein entsprechender rechtswidrig gewordener Dauerverwaltungsakt entfällt damit in Anwendung eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Bekl. genehmigte der Kl. die Nutzung einer Wohnung zu anderen als Wohnzwecken und erteilte ihr hierzu mit Bescheid vom 28. September 1998 die Auflage, eine Ausgleichszahlung von monatlich 152 DM zu leisten. Am 13. Juni 2003 beantragte die Kl., die Auflage aufzuheben. Dies lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 13. August 2003 unter anderem mit der Begründung ab, die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage habe sich nicht nachträglich zugunsten der Kl. geändert, die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung sei nicht weggefallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2003 wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Ihre Klage hat die Kl. darauf gestützt, die Zahlungsauflage sei ein seit dem 1 . September 2000 rechtswidrig gewordener Dauerverwaltungsakt, denn das Zweckentfremdungsverbot sei zu diesem Tage weggefallen.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht den Bekl. verpflichtet, die Auflage zur zweckentfremdungsrechtlichen Ausgleichszahlung mit Wirkung vom 1. September 2000 aufzuheben und die von diesem Zeitpunkt an entrichteten Ausgleichszahlungen zu erstatten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Die Kl. könne ihren Anspruch direkt auf § 48 VwVfG stützen. §§ 48 und 51 VwVfG stünden nebeneinander. Die Zahlungsauflage sei eine Zusammenfassung von ansonsten fortlaufend auszusprechenden Verfügungen für sich immer wieder gleichartig begründende Verpflichtungen. Bei Wegfall der Rechtsgrundlage eines Dauerverwaltungsaktes müsse die Behörde von ihm Abstand nehmen. Die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung, auf der die Zahlungspflicht der Kl. beruht habe, sei mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft getreten. Hinsichtlich der seither rechtswidrigen Auflage habe der Bekl. gemäß § 48 VwVfG ein Ermessen zur Rücknahme. Dieses Ermessen habe sich gegenüber der Kl. auf Null reduziert. Ebenso wie bei einer immer wieder neu abschnittsweise zu bestimmenden Ausgleichszahlungsverpflichtung stets das Fortbestehen der Ermächtigungsgrundlage im Auge zu behalten und bei Außerkrafttreten derselben umgekehrt unverzüglich von einer Neufestsetzung der Ausgleichszahlungsverpflichtung abzusehen wäre, treffe die zuständige Verwaltungsbehörde bei einem statt dessen erlassenen Dauerverwaltungsakt die Pflicht, diesen von sich aus fortwährend unter Kontrolle zu halten und ihn bei Wegfall seiner Rechtsgrundlage umgehend aufzuheben. Auch Artikel 3 Abs. 1 GG fordere die Rücknahme/Aufhebung der Auflage. Es gebe keine sachlich einleuchtende Begründung dafür, daß nur einzelne Berliner Bezirke die Auflagen aufhöben. Die Bestandskraft vermöge die Ungleichbehandlung bei Dauerverwaltungsakten nicht zu rechtfertigen. Vertretbar sei nur die allgemeine Aufhebung der Ausgleichszahlungspflicht zum 1. September 2000; allein dies entspreche der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit. Gegen die Pflicht zur Aufhebung der Auflage könne der Bekl. nicht die Vorschrift des § 183 VwGO einwenden. Diese Vorschrift schließe nämlich nicht aus, daß der Betroffene eine Aufhebung des Verwaltungsaktes im Wege des Wiederaufgreifens erreichen könne.
Der Bekl. hat seinen Zulassungsantrag auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützt.
II. 1. Der vom Bekl. geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts ist nicht in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. (wird ausgeführt)
2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. (wird ausgeführt)
3. Dem Bekl. kann auch nicht darin gefolgt werden, es bestünden gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Aufhebung eines nach seinem Erlaß rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsaktes sei als Fall des Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) zu beurteilen, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (vgl. nur Urteile vom 16. November 1989 - BVerwG 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111, 113 m. w. N. und vom 22. September 1993 - BVerwG 2 C 34.91 - NVwZ-RR 1994, 369).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Ermessensreduzierung zugunsten eines Wiederaufgreifens darauf gestützt, daß sich der Aufhebungsanspruch des Betroffenen hier gleichsam als Kehrseite des Umstandes darstellt, daß ihm durch die (im behördlichen Vereinfachungsinteresse liegende) bestandskräftige Dauerregelung die Möglichkeit genommen ist, die ansonsten wiederholt auszusprechenden (Zahlungs-) Verpflichtungen stets von neuem zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen. Daraus hat es zu Recht gefolgert, daß die Verwaltungsbehörde, ebenso wie sie bei einer immer wieder neu abschnittsweise zu bestimmenden Ausgleichszahlungsverpflichtung stets das Fortbestehen der Ermächtigungsgrundlage im Auge zu behalten und bei deren Außerkrafttreten umgekehrt unverzüglich von einer Neufestsetzung der Ausgleichszahlungsverpflichtung abzusehen hätte, bei einem statt dessen erlassenen Dauerverwaltungsakt die Pflicht hat, diesen von sich aus fortwährend unter Kontrolle zu halten und bei Wegfall seiner Rechtsgrundlage umgehend von ihm Abstand zu nehmen. Mit diesen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägungen befaßt sich die Antragsbegründung nicht.
Im übrigen lägen ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlaß böten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.). Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis schon deshalb richtig, weil sich der Anspruch auf Wiederaufgreifen bereits aus § 51 VwVfG unmittelbar ergibt.
Im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hatte sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage schon zum 1. September 2000 zugunsten des bis dahin Ausgleichszahlungspflichtigen geändert, weil die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung in Berlin zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten ist. Die spätere Aufhebung durch den Verordnungsgeber war nur deklaratorisch. Die Auffassung des Bekl., zur Änderung der Zweckentfremdungsrechtslage habe es der Aufhebung der 2. Zweckentfremdungsverbot-Verordnung bedurft, ist rechtsirrig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 13. März 2003 - 5 B 253.02 - deutlich gemacht, daß eine Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft trete, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden sei (ständige Rechtsprechung seit 1979). Bei offenkundigem Wegfall der Voraussetzungen trete die Verordnung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts "offensichtlich" entbehrlich geworden sei, außer Kraft, der Zeitpunkt des Außerkrafttretens könne mithin auch schon vor demjenigen der gerichtlichen Entscheidung liegen, ohne daß dem Verordnungsgeber, der insoweit durch das Offenkundigkeitserfordernis geschützt sei, dann noch eine weitere Überlegungs-, Prüf-, Reaktions- oder Anpassungsfrist einzuräumen wäre. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelte zwar zwischen den Beteiligten (§ 121 Nr. 1 VwGO), zugleich kennzeichnen sie aber die Zweckentfremdungsrechtslage in Berlin, denn in künftigen Streitfällen ist zu erwarten, daß die genannten Gerichte auf ihre bisherigen Erkenntnisse zurückgreifen. Nach dieser Rechtslage stand dem Bekl. die Ausgleichszahlung ab 1. September 2000 nicht mehr zu.
Tatbestände, die den Anspruch auf Wiederaufgreifen ausschließen (§ 51 Abs. 2 und 3 VwVfG), sind nicht ersichtlich. Die Kl. war ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die streitbefangene Auflage vom 28. September 1998 wurde zu einer Zeit bestandskräftig, als die Zweckentfremdungsverbot-Verordnung noch galt. Die Kl. hat auch die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG, innerhalb deren der Wiederaufgreifensantrag gestellt werden muß und die mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gewahrt. Sie hat das Wiederaufgreifen am 13. Juni 2003 beantragt, nachdem hinreichende Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund regelmäßig erst durch die Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 zu erlangen war.
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Anmerkung: Die vorliegende Entscheidung betraf das BA Tempelhof-Schöneberg. Ein im wesentlichen gleichlautendes Urteil betrifft das BA Charlottenburg-Wilmersdorf (OVG 5 N 14.04).