Ausgleichsverbindlichkeit
VermG § 6 Abs. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ausgleichsverbindlichkeit; werbendes Unternehmen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsverbindlichkeit kann nur ein noch werbendes Unternehmen treffen. Daher besteht keine Ausgleichsverbindlichkeit, wenn das Unternehmen nach der Rückgabe stillgelegt wird und im Zeitpunkt einer Entscheidung über einen Anpassungsantrag nicht mehr werbend tätig ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Beigeladenen steht kein Anspruch auf Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Ertragslage aus § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 VermG gegen die Kl. zu.
Eine solche Ausgleichsverpflichtung trifft nämlich nur werbend tätige Unternehmen, die nach § 6 Abs. 1 VermG als lebende Unternehmen zurückgegeben worden sind. Gesetzeszweck sowohl des § 6 Abs. 2 als auch des § 6 Abs. 4 VermG ist es, sicherzustellen, daß das zurückzuübertragende Unternehmen im Zeitpunkt der Rückgabe zumindest mit dem gesetzlich erforderlichen Mindestkapital ausgestattet ist und nicht schon aus rechtlichen Gründen liquidiert werden muß (vgl. zu § 6 Abs. 2 VermG: VG Dresden, Urt. v. 9.12.1998, Az.: 5 K 974/93; vgl. Leitfaden Unternehmensrückübertragung des Bundesministeriums der Justiz - URüL - Nr. 3.5.1.). Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für die Ausgleichsforderung nach § 6 Abs. 2 VermG oder § 6 Abs. 4 VermG ist daher, daß zum Zeitpunkt der Rückübertragung noch ein mit dem entzogenen Unternehmen vergleichbares, lebendes - d. h.: werbend tätiges - Unternehmen besteht (vgl. zu § 6 Abs. 4 VermG: BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1993, KPS § 6 VI a VermG 1/93).
Auch die Verpflichtung zum Ausgleich einer wesentlichen Verbesserung der Vermögenslage nach § 6 Abs. 3 VermG trifft nur ein lebendes Unternehmen. Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 VermG ist es, eine - dem Geschädigten nicht zurechenbare, zufällige - Verbesserung der Vermögenslage zugunsten der Allgemeinheit abzuschöpfen und eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden. Wenn ein Unternehmen aber nicht mehr existiert, kommt dem Geschädigten eine Verbesserung der finanziellen Situation nicht länger zugute. Für Ausgleichsansprüche ist daher kein Raum. Gleiches gilt - etwa bei einer Rückgabe nach § 6 Abs. 8 VermG - für den Fall einer Stillegung des Unternehmens in der Zeit zwischen Rückübertragung und Entscheidung über Ausgleichsansprüche. Wenn ein Betrieb nach seiner Rückübertragung stillgelegt wird, ist das Bedürfnis für eine Ausgleichsforderung gleichermaßen entfallen. Das Unternehmen der Beigeladenen ist nicht mehr als werbend tätiges Unternehmen zu qualifizieren. Durch die Veräußerung des Betriebsvermögens mit Wirkung zum 1.2.1991 hat die H. U. Dresden e. G. ihre Tätigkeit eingestellt. Sie hat ihr gesamtes Anlagevermögen, ihren ganzen Warenbestand und alle Forderungen auf die U. K. GmbH i. G. übertragen. Lediglich die Grundstücke und Gebäude sind ihr verblieben. Mit diesen allein war eine Weiterführung des Betriebes jedoch nicht möglich und von ihr auch nicht beabsichtigt. Selbst wenn man eine Fortsetzung des Unternehmens durch die Beigeladene annimmt, war seine Tätigkeit spätestens mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der K. U. GmbH beendet. Ein hiervon gesonderter Ausgleich einer etwaigen - vorher bestehenden - Verbesserung der Vermögenslage war nicht mehr zulässig. Ab diesem Zeitpunkt waren auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht länger gegeben.
Zudem wurden ab dem Beginn der Gesamtvollstreckung die am 24.3.1993 bilanzierten Vermögensverhältnisse gegenstandslos, so daß es keines Ausgleichs unter Anknüpfung an die 1990 vorgefundene wirtschaftliche Situation des Unternehmens mehr bedurfte. Von einem Fortbestand des Unternehmens der Beigeladenen ist auch nicht deshalb auszugehen, weil sie das ihr von der K. U. GmbH sicherungsübereignete Anlagevermögen zurückerhalten und in die K. GmbH & Co. KG eingebracht hat, die dieses weiterhin zu Produktionszwecken nutzt. Die K. GmbH & Co. KG ist nämlich nicht Rechtsnachfolgerin der Beigeladenen oder der K. U. GmbH. Sie hat zwar deren Geschäftsbeziehungen übernommen, nicht aber ihre Verbindlichkeiten und Arbeitsverhältnisse; vielmehr hat sie mit den Arbeitnehmern neue Verträge geschlossen. Durch die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der K. U. GmbH war dieses Unternehmen wirtschaftlich beendet. Folglich ist eine Liquidierung des alten Unternehmens und Neugründung des Unternehmens K. GmbH & Co. KG eingetreten. Auch die Auslegung des Bescheids des Bekl. vom 15.7.1993 läßt nicht auf die Rückübertragung eines lebenden Unternehmens schließen. Es ist lediglich die Berechtigung der PGH U. I. Dresden i. L. festgestellt worden, einen Antrag auf Teilanpassung nach dem Vermögensgesetz zu stellen, weil insoweit eine Bindungswirkung nach § 13 URüV aufgrund des am 23.8.1990 geschlossenen Vertrages bestehe. Es wird aber keine Aussage dazu getroffen, ob das Unternehmen der Beigeladenen auch gegenwärtig als werbend tätiges anzusehen ist. Eine Verpflichtung der Kl. zum Ausgleich der Verbesserung ihrer Vermögenslage nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VermG ist auch nicht deshalb gegeben, weil sie möglicherweise aus der Veräußerung des Betriebes an die U. K. GmbH i. G. im Jahr 1991 einen Erlös erzielt hat. Derartige Einnahmen sind nämlich nicht kongruent mit den in § 6 Abs. 3 VermG angesprochenen Verbesserungen, die aus der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens nach der Schädigung resultieren. Auch der Umstand, daß die Kl. nunmehr das Eigentum an dem Grundstück ... erhalten hat, welches ihr im Schädigungszeitpunkt noch nicht gehörte, begründet nicht von selbst eine Ausgleichspflicht nach § 6 Abs. 3 VermG, sondern stellt lediglich - bei Vorliegen eines werbend tätigen Unternehmens - eine Komponente in der Berechnung des Ausgleichs dar.