veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausgleichsleistungsbescheid

BVerwGBVerwG 5 B 51.0922.10.2009ZOV 2010, 31

SMAD-Befehl Nr. 111/1948; AusglLeistG §§ 1, 1 a, 2, 6 Abs. 1; EntschG § 4 Abs. 2; VwGO § 108

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausgleichsleistungsbescheid; Ausgleichsleistungsverfahren; Bestandskraft; Grundbescheid; faktische Enteignung; Bankguthaben; Auszahlungssperre; SMAD-Befehl; Unternehmenswert; Rüstungsbetrieb; Reinvermögensbetrachtung; Verfahrensfehler; Begründungspflicht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verfahrens- und Streitgegenstand im Streit um einen Anspruch auf Ausgleichsleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 und 1 a, § 6 Abs. 1 AusglLeistG sind alle positiven und negativen Tatbestandsvoraussetzungen und Regelungen, welche für die Gewährung und Bemessung der Ausgleichsleistung erheblich sein können; sie sind von Amts wegen in vollem Umfange auch dann zu prüfen, wenn aus Sicht der Beteiligten nur bestimmte Einzelfragen im Vordergrund stehen.

2. Durch den SMAD-Befehl Nr. 111/1948 vom 23. Juni 1948 (ZVOBl. S. 217), der die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (ZVOBl. S. 220) bestätigt hat, ist keine faktische unmittelbare Enteignung bewirkt worden.

3. Bei der Bestimmung des Unternehmenswertes nach der Reinvermögensbetrachtung i. S. d. § 4 Abs. 2 EntschG handelt es sich im Kern um eine Substanzwertbetrachtung, für welche der Ertragswert (hier verstanden als die Summe der auf die Gegenwart abgezinsten Erfolge, die ein Unternehmen zukünftig noch erwirtschaften kann) keine zentrale Bedeutung hat.

4. Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt danach nur vor, wenn das Gericht auf ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. [...]

4 1.1 Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

„Enthält ein Bescheid, dessen Tenor ‚Dem Antragsteller steht ein Ausgleichsleistungsanspruch in Höhe von 0 DM zu' lautet, eine eigenständige Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG in Bezug auf das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 1 Abs. 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG), wenn in den Gründen des Bescheides lediglich ausgeführt wird, dass sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte auf einen derartigen Ausschlussgrund ergeben?"

bzw.

„Hat die Feststellung in den Gründen eines Bescheides, der seinem Tenor nach den Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung auf 0 DM festsetzt, Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG seien nach Aktenlage nicht gegeben, die Qualität eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG?"

rechtfertigen im Ergebnis nicht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. [...]

8 c) Die Revision wäre wegen grundsätzlicher Bedeutung indes auch dann nicht zuzulassen, wenn mit der Beschwerde die Rechtsfrage hätte aufgeworfen werden sollen, ob bei der Anwendung des Ausgleichsleistungsgesetzes eine gesonderte, der isolierten Bestandskraft zugängliche Entscheidung zu der Frage rechtlich vorgesehen und möglich ist, dass eine Ausgleichsleistung nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen ist. Denn es folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürfte, dass dies nicht der Fall ist.

9 Das Ausgleichsleistungsgesetz selbst sieht weder nach dem materiellen Recht eine systematisch getrennte Festlegung der Ausgleichsberechtigung dem Grunde nach und der Festsetzung der Ausgleichsleistung der Höhe nach noch ein „gestuftes" Verfahren vor, nach dem die Ausgleichsleistungsberechtigung dem Grunde nach gesondert und einem Höhenstreit vorgelagert zu regeln wäre. Allein der Umstand, dass in § 1 AusglLeistG der Anspruch auf Ausgleichsleistung geregelt ist, in § 2 AusglLeistG aber Art und Höhe der Ausgleichsleistung, rechtfertigt nicht eine Auslegung, die eine isolierte Feststellung und Regelung zu einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen oder Ausschlussgründe erlaubte. Verfahrens- und Streitgegenstand im Streit um einen Anspruch auf Ausgleichsleistung i. S. d. § 1 Abs. 1 und 1 a, § 6 Abs. 1 AusglLeistG sind vielmehr alle positiven und negativen Tatbestandsvoraussetzungen und Regelungen, welche für die Gewährung und Bemessung der Ausgleichsleistung erheblich sein können; sie sind von Amts wegen in vollem Umfange auch dann zu prüfen, wenn aus Sicht der Beteiligten nur bestimmte Einzelfragen im Vordergrund stehen.

10 Das Gesetz ermächtigt die für die Entscheidung über einen Ausgleichsleistungsanspruch zuständige Behörde auch sonst weder ausdrücklich noch sinngemäß, isoliert und der Bestandskraft zugänglich das Vorliegen oder Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen oder Ausschlussgründe festzustellen. Daher ist auch die zwischen den Beteiligten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umstrittene Frage unerheblich, ob der Leistungsausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG mit den Gründen vergleichbar ist, aus denen nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG für bestimmte Schäden oder Verluste keine Ausgleichsleistung gewährt wird. Dass sich die Reichweite der Nichtgewährung unterscheidet, ist evident. Daraus folgen aber gerade keine Unterschiede in Bezug auf eine Befugnis zu einer isolierten Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens solcher Gründe.

11 Allerdings ist das Verwaltungsgericht jedenfalls in Bezug auf die Trennbarkeit der Entscheidung über die Nichtgewährung von Leistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG von den sonstigen Voraussetzungen einer Ausgleichsleistung nach Grund oder Höhe implizit von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Dass diese Rechtsauffassung mit Bundesrecht unvereinbar ist, folgt aber wie dargelegt unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache dient auch dann nicht der einzelfallbezogenen Korrektur einer in Einzelfragen mit Bundesrecht unvereinbaren Entscheidung, wenn der dem Tatsachengericht unterlaufene Rechtsfehler entscheidungserheblich geworden ist.

12 1.2 Auch die Frage,

„Ist auf durch den SMAD-Befehl vom 23.7.1945 gesperrte Bankguthaben der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AusglLeistG bzw. die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EntschG anwendbar, wenn die entschädigungslose Enteignung vor dem Erlass des SMAD-Befehls Nr. 111/1948 vom 23.6.1948 erfolgte und die Voraussetzungen für eine Nichtumwertung evident vorlagen?",

der der Bekl. grundsätzliche Bedeutung beimisst, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

13 Die von dem Bekl. aufgeworfene Frage betrifft ohne Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Auslegungsfrage zu den bezeichneten Rechtsnormen des revisiblen Bundesrechts die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts (von der Bankensperre erfasste Bankguthaben) unter diese Regelungen. Schon dies hindert die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

14 Der Bekl. verknüpft die Fragestellung überdies mit der tatsächlichen Wertung, dass „die Voraussetzungen für eine Nichtumwertung evident vorlagen", die so in den tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts keine Stütze finden. Die Klärungsbedürftigkeit muss sich indes aufgrund des tatsachengerichtlich festgestellten Sachverhalts ergeben (stRspr., vgl. Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nachvollziehbar darauf abgehoben, dass die etwaige Aberkennung von Bankguthaben, die aus der Zeit bis zum 8. Mai 1945 resultierten, als sog. „Kriegsgewinnlerguthaben" erst aufgrund des SMAD-Befehles Nr. 111/1948 vom 23. Juni 1948, der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmung vom 30. Juli 1948 und der Anweisung vom 23. September 1948 über die Umwertung von Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind, erfolgt ist, ohne in diesem Zusammenhang Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Umwertung auf der Grundlage der erst deutlich nach der entschädigungslosen Enteignung erlassenen Regelungen zu treffen.

15 Dass bereits durch die generelle Auszahlungssperre für Reichsmarkguthaben (vgl. Nr. 4 des SMAD-Befehl Nr. 01 über die Neuorganisation der deutschen Finanz- und Kreditorgane vom 23. Juli 1945 [VOBl für die Provinz Sachsen Nr. 1/1946, S. 16 f.]) eine entschädigungslose Enteignung bewirkt worden sei, macht auch der Bekl. nicht geltend (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 K 1044/97.Me -, juris Rn. 20). Dies stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. März 1999 - BVerwG 7 C 12.98 -, Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 2 = ZOV 1999, 298), nach der selbst durch den SMAD-Befehl Nr. 111/1948 vom 23. Juni 1948 (ZVOBl. S. 217), der die Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) über die Währungsreform in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (ZVOBl. S. 220) bestätigt hat, keine faktische unmittelbare Enteignung bewirkt worden ist, weil der genannte Befehl die Umwertung von Uraltguthaben nicht ausgeschlossen, sondern die Entscheidung hierüber von dem Ergebnis einer späteren Prüfung abhängig gemacht hat. Dass bereits im Enteignungszeitpunkt (30. Juni 1946) die Feststellung zu treffen war, dass die Bankguthaben entzogen worden oder sonst als Gläubigerverluste im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 AusglLeistG) zu werten waren, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EntschG) fehlt es bereits an der Bildung eines solchen Wertausgleichspostens. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist auch nicht abschließend zu beurteilen, ob nach dem nicht dem revisiblen Recht zuzurechnenden Runderlass Nr. 148 der Deutschen Zentral-Finanzverwaltung (vom 16. Januar 1947, auszugsweise abdruckt im Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts Nr. 2/1981 S. 54 f.) ein solcher Wertausgleichsposten hätte gebildet werden müssen, was bei der bei einer Enteignung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Regelung angezeigten hypothetischen Betrachtung auch nur dann erheblich wäre, wenn er in der Folgezeit nicht wieder in einer werthaltigen Weise aufzulösen gewesen wäre.

16 Fragen der Auslegung der vorbezeichneten SMAD-Befehle, der zu ihrer Umsetzung ergangenen Anordnung und zur Umsetzungspraxis beträfen nicht revisionsgerichtlich klärungsfähige Rechtsfragen des revisiblen Bundesrechts.

17 2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. [...]

20 Der mögliche Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht ist nicht erkennbar. Er setzt einen zweifelsfreien, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen der Vorinstanz und dem Akteninhalt voraus (vgl. Beschlüsse vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 -, a.a.O., vom 12. Mai 2000 - BVerwG 7 B 22.00 -, ZOV 2000, 409 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 -, Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m. w. N.). Ein solcher Widerspruch ergibt sich weder aus dem Vorbringen des Bekl., aus dem dieser aufgrund des deutlichen Umsatzrückganges (auf ca. 9 v. H.) und der im Verhältnis zum Beschäftigtenstand zum 2. Januar 1945 drastisch (auf ca. 1 v. H.) gesunkenen Mitarbeiterzahl die Nichtverwertbarkeit der zum 31. Dezember 1944 aufgestellten Bilanz als Grundlage der Reinvermögensbetrachtung nach § 4 Abs. 2 EntschG herleitet, noch aus dem Vorbringen zum Umfang der Demontage und dem Abtransport von Maschinen und Material. Das Verwaltungsgericht, das dieses Vorbringen ausweislich des Sachverhalts jedenfalls zur Kenntnis genommen hat, hat es rechtlich dahin bewertet, dass Veränderungen der Wertverhältnisse bis zum Schädigungszeitpunkt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Unterlagen führen, sondern durchaus berücksichtigt werden können. Das Vorbringen des Bekl. zu dem durch Veränderungen beim Umsatz und der Zahl der Beschäftigten belegten drastischen Rückgang der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens berücksichtigt indes nicht, dass es sich bei der Bestimmung des Unternehmenswertes nach der Reinvermögensbetrachtung i. S. d. § 4 Abs. 2 EntschG im Kern um eine Substanzwertbetrachtung handelt, für welche der Ertragswert (hier verstanden als die Summe der auf die Gegenwart abgezinsten Erfolge, die ein Unternehmen zukünftig noch erwirtschaften kann) keine zentrale Bedeutung hat. Das Verwaltungsgericht hatte sich insofern auch nicht explizit mit dem Vorbringen des Bekl. auseinanderzusetzen, dass mit der Einstellung der Rüstungsproduktion mit dem Ende des Krieges auch ein ganz überwiegender Teil der Einnahmen des Unternehmens weggebrochen sei.

21 2.2 Die Rüge des Bekl., das Verwaltungsgericht habe sich insoweit mit seinem entscheidungserheblichen Vorbringen unzureichend auseinandergesetzt und damit auch gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. [...]

24 b) [...] Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen in den Urteilsgründen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht, warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 -, juris und vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24). Ein rügefähiger Verfahrensmangel liegt danach nur vor, wenn das Gericht auf ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen in den Urteilsgründen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (Beschluss vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 10 B 75.07 -, juris). Die Begründungspflicht ist ferner immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32). Ausgehend davon lässt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO entgegen der Ansicht der Bekl. nicht erkennen. [...]