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Ausgleichsleistungsausschluss wegen menschenunwürdiger Behandlung von sowjetischen Kriegsgefangenen und „Ostarbeitern”

VG Dresden6 K 1565/1001.08.2012ZOV 2012, 306

AusglLeistG § 1 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausgleichsleistungsausschluss wegen menschenunwürdiger Behandlung von sowjetischen Kriegsgefangenen und „Ostarbeitern”; Zurechnung des Verhaltens des Betriebsleiters

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die fehlende Feststellung besonders negativer Bedingungen ist nicht Voraussetzung der Annahme eines zum Ausgleichsleistungsausschluss führenden Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, der bei der Beschäftigung von internierten sowjetischen Kriegsgefangenen und „Ostarbeitern" angenommen werden kann.

2. Der Anspruch auf Ausgleichsleistung kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Handeln eines Dritten wegen seiner leitenden Stellung dem Unternehmen zugerechnet werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt als Erbin nach ihrem verstorbenen Vater Ausgleichsleistung für den Verlust des Unternehmens. Der Rechtsvorgänger der Kl., Herr ..., war seit 1937 Inhaber des Unternehmens, das über eine Zweigstelle in ... verfügte. Er verstarb 1941 und wurde von seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern beerbt. Aufgrund eines vor dem Landgericht Bautzen im Jahr 1942 geschlossenen Vergleichs schied Frau ... mit Wirkung 1.1.1942 aus der Erbengemeinschaft aus. Die Tochter verstarb 1947 und wurde von ihrer Schwester zu 3/4 sowie der Kl. zu 1/4 beerbt. Frau ... verstarb im Oktober 1992 und wurde von ... zur Hälfte beerbt.

Das Betriebsvermögen des streitgegenständlichen Unternehmens wurde aufgrund des Befehls Nr. 124 des obersten Chefs der SMAD vom 30.10.1945 beschlagnahmt und durch Befehl Nr. 64 des obersten Chefs der SMAD vom 17.4.1948 enteignet. Zur Begründung des Enteignungsvorschlages war ausgeführt worden, dass es sich um einen Rüstungsbetrieb gehandelt habe. Nach der Demontage wurde das Unternehmen durch die Initiative von 53 Arbeitern wieder in Gang gesetzt, und die Belegschaft wehrte sich dagegen, dass die alten Besitzverhältnisse wieder hergestellt werden. In dem Nachtrag zum Protokoll vom 25.5.1946, das ca. 40 Betriebsangehörige unterschrieben haben, ist u. a. ausgeführt: „Der Ehemann der Frau ... ist von der NKWD im September 1945 als abwehrbeauftragter Gestapoagent verhaftet worden. Schon im Jahr 1933 wurden in Kirschau Maschinengewehrbestandteile hergestellt. Die Firma hat sich unter der damaligen Leitung des alten Chefs bereits 1937 auf das eifrigste um Rüstungsaufträge bemüht und dieselben auch erhalten. Es liegen Unterlagen darüber vor, dass sich der Betrieb bei Kriegsausbruch ganz besonders intensiv darum beworben hat auch das Zweigwerk vollständig in einen Rüstungsbetrieb umzuwandeln. Diese Umstellung war 1940 endgültig durchgeführt, und man hat die Maschinen aus ... nach ... überführt, wo man in Doppelschichten nur Granaten (Kaliber 8,8 und 10,5) produzierte. ... Die Firma hat sich weiterhin besonders um Zuweisung von ausländischen Arbeitern bemüht, und mehrere von ihnen wurden auf Veranlassung des ... festgenommen und in KZ-Lager überführt."

Im Jahresbericht 1942 des Unternehmens wurde dargelegt, dass die starken Abgänge infolge Einberufungen im ersten Halbjahr erfreulicherweise durch den Zugang von ukrainischen Arbeitskräften und gefangenen Russen ausgeglichen werden konnten. Am 19.2.1942 seien 15 westukrainische Arbeiter eingetroffen. Die notwendige Unterkunft sei auf der alten Bühne des Erbgerichts zu ... errichtet worden. Am 16.6.1942 sei ein Kommando von 24 sowjetrussischen Kriegsgefangenen eingetroffen, die in einem dafür gepachteten Hinterhaus, ebenfalls im Erbgericht ..., untergebracht worden seien. Auch aus der Werkschronik, Jahresbericht 1942, ist von der Zuweisung von gefangenen Russen sowie Ukrainern die Rede. Nach der Werkschronik im Berichtszeitraum 1943 waren Neuaufträge im Rahmen des Panzer-, Flak- und Funkmessprogramms angelaufen. Dort heißt es weiter: „Für die Unterbringung ausländischer Arbeitskräfte wurde in ... eine Baracke aufgestellt und in derselben 40 zugewiesene italienische Militärinternierte untergebracht. Die niedergebrannte Modelltischlerei wurde als Ostarbeiterlager eingerichtet und erhielt die Bezeichnung ‚Gemeinschaftslager Schlossberg'. Das Russengefangenenlager im Erbgericht ... wurde bis Ende des Geschäftsjahres 1943 auf 30 Mann wieder aufgefüllt. Das Lager der Ukrainer unter der Bezeichnung ‚Gemeinschaftslager Oberlausitz' war dagegen in der Belegung abgesunken. Der Gefolgsstand betrug am 31.12. insgesamt 313 männliche Arbeitskräfte und 57 weibliche Arbeitskräfte. Hiervon waren 30 russische Kriegsgefangene, 44 sonstige Kriegsgefangene, 14 Ostarbeiter und 11 zivile Ausländer." Ausweislich der Werkschronik im Berichtszeitraum II. Quartal 1943 wurden durch die Aufgabe des Strohpressenbaus alle Kräfte auf die Kriegsfertigung konzentriert und einheitlich ausgerichtet. In einem Schreiben des Amtes für Landeseigene Betriebe vom 25.7.1946 ist u. a. dargestellt, dass nach drei Erklärungen von Belegschaftsmitgliedern Gefangene in ganz menschenunwürdiger Weise misshandelt worden seien, zum Teil von dem Lagerführer ..., der Sturmführer bei der SA gewesen sei, sowie Gestapobeamten, die in das Werk gerufen worden seien und sich in einem besonderen Raum in brutaler Weise an ihren Opfern vergriffen hätten, weil die Gefangenen bzw. Ostarbeiter über die dürftige Verpflegung (Wassersuppen) geklagt hätten.

Die Kl. meldete mit Schreiben vom 3.9.1990 vermögensrechtliche Ansprüche auf das streitgegenständliche Unternehmen an.

Mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18.10.1999 wurden die Anträge auf Rückübertragung und Entschädigung gemäß § 1 Abs. 8 a VermG abgelehnt, weil das Unternehmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden war.

Die Landesdirektion Dresden lehnte mit Bescheid vom 30.8.2010 den Anspruch auf Ausgleichsleistungen für den Verlust des Betriebsvermögens des unter der Firma in ... betriebenen Unternehmens ab. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen sei wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. In dem Unternehmen sei eine größere Anzahl sowjetischer Kriegsgefangener und sog. Ostarbeiter beschäftigt und in menschenverachtender Weise interniert und behandelt worden. Zwar reiche nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die bloße Beschäftigung von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen für den Ausschlusstatbestand in § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG nicht aus. Es sei der Einzelfall zu betrachten und zu berücksichtigen, dass die Unternehmen bei der Behandlung der eingesetzten Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen über einen gewissen Spielraum verfügt hätten, welcher sich zu deren Gunsten habe nutzen lassen. Nach der menschenverachtenden Ideologie des NS-Regimes hätten sowjetische Kriegsgefangene und Ostarbeiter an unterer Stelle der „rassistischen Hierarchie" gestanden. Diese Einordnung sei nicht zuletzt durch den sogenannten Ostarbeitererlass vom 20.2.1942 rechtlich kodifiziert worden. Dieser Personenkreis sei dann normativ in besonderer Weise rechtlos gestellt worden. Die Betroffenen hätten dem Züchtigungsrecht des Betriebsführers unterlegen und nahezu keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt. Sie hätten niedrigere Essensrationen als andere Fremdarbeiter erhalten und seien selbst bei geringen Verstößen gegen Anweisungen mit unverhältnismäßigen Strafen belegt worden. Gleichwohl habe für das Unternehmen die Möglichkeit bestanden, hiervon zugunsten der Betroffenen im einzelnen Fall abzuweichen, ohne dass eine Sanktionierung durch den Staat befürchtet werden musste.

Die Mitverantwortung der Unternehmer, welche Zwangsarbeiter beschäftigt hätten, habe spätestens da begonnen, wo sie die vorhandenen Spielräume, ob und in welchem Umfang ihr Unternehmen Rüstungsproduktion betrieb, nutzten. Anhaltspunkte, dass das streitgegenständliche Unternehmen von der normativen menschenverachtenden Regel abgewichen sei und die bezeichneten Spielräume genutzt habe, seien den vorliegenden Altunterlagen nicht zu entnehmen gewesen. Im Gegenteil existierten Hinweise auf schriftliche Zeugenaussagen, dass die im Betrieb beschäftigten Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt gewesen seien, geschlagen und auf Veranlassung des Unternehmers in KZ-Lager gebracht worden seien. Dabei verkenne die Behörde nicht, dass die Aussagen unmittelbar nach Kriegsende, welche im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren getroffen worden seien, politisch motiviert gewesen seien und in Opportunität mit der Besatzungsmacht oder zum eigenen Vorteil erfolgten. Daher seien diese Erklärungen nicht zur Begründung des Vorliegens des Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG herangezogen worden. Es fehlten jedoch Hinweise auf eine zur Besserung der Lage der Betroffenen gerichtete Firmenpolitik. Es sei nicht maßgeblich, ob die Handlungen des Herrn ... durch die nationalsozialistischen Behörden gesteuert gewesen sei, wie die Kl. behaupte.

Die Kl. hat am 29.9.2010 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Bekl. habe rechtsfehlerhaft aus der bloßen Beschäftigung von sowjetischen Kriegsgefangenen und sogenannten Ostarbeitern geschlussfolgert, dass diese - weil dies die Regel war - unmenschlich behandelt, untergebracht und verpflegt worden seien. Er habe nicht ausgeführt und bewiesen, dass gerade das streitgegenständliche Unternehmen sowjetische Kriegsgefangene und Ostarbeiter menschenunwürdig behandelt habe. Er habe vielmehr eine Beweislastregel konstruiert, wonach die Kl. zu beweisen habe, dass gerade diese Firma als Ausnahme von der Regel die ihr zugewiesenen Fremdarbeiter anständig behandelt habe. Aus der bloßen Anforderung und Beschäftigung von Zwangsarbeitern, Kriegs- und Strafgefangenen sei noch kein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu folgern. Dieser sei erst dann gegeben, wenn die Personen im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen gewesen seien. Der Arbeitseinsatz in einem Rüstungsbetrieb stelle ebenfalls noch keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit dar. Der Bekl. habe keine Feststellung darüber getroffen, dass die im Unternehmen beschäftigten sowjetischen Kriegsgefangenen oder Ostarbeiter misshandelt oder menschenunwürdig untergebracht bzw. verpflegt worden seien. Die Zeugenaussagen, die Gegenteiliges belegen sollten, seien ausdrücklich nicht der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt worden. Daher sei davon auszugehen, dass im fraglichen Unternehmen die Personen anständig behandelt worden seien. Selbst wenn anzunehmen sei, dass die dem Unternehmen zugewiesenen sowjetischen Kriegsgefangenen und Ostarbeiter unanständig behandelt worden seien, könne dies nicht der Kl. zugerechnet werden. Die Erben des ursprünglichen Unternehmensinhabers hätten keine Möglichkeit gehabt, auf den durch die deutsche Arbeitsfront eingesetzten Betriebsleiter Einfluss zu nehmen. Dessen Handeln sei von den nationalsozialistischen Behörden gezielt gesteuert worden. Solange der Vater der Kl. noch gelebt habe, seien die Erträge ausschließlich aus dem Verkauf von Hohlwellen, Strohpressen und anderen landwirtschaftlichen Maschinen erzielt worden. Der im Zusammenhang mit Rüstungsaufträgen in den Jahren von 1942 bis 1945 erzielte Umsatz sei verhältnismäßig gering gewesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bekl. vom 30.8.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG auf eine Ausgleichsleistung für das Unternehmen ... in, weil dem der Ausschlusstatbestand in § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegensteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen Regime in der sowjetischen Besatzungszone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

Zwar weist die Kl. zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits die Anforderung und die Beschäftigung von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen in einem Rüstungsbetrieb zu einem Anspruchsausschluss führen kann, sondern dies erst der Fall ist, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren (vgl. Urt. v. 28.2.2007 - 3 C 13.06 und 38.05 -, ZOV 2007, 68). Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Anwendung der Ausschlusstatbestände in § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine differenzierende Betrachtung angezeigt und zu berücksichtigen, dass die Unternehmen bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter über Spielräume verfügten, die sich zu deren Gunsten oder Ungunsten nutzen ließen und die sehr unterschiedlich ausgefüllt wurden. Die bei der Behandlung der Zwangsarbeiter festzustellenden Unterschiede betrafen neben der Ausgestaltung der eigentlichen Arbeitsbedingungen insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, deren Unterkunftsbedingungen und deren medizinische Versorgung (vgl. BVerwG, aaO.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem Unternehmen des Rechtsvorgängers der Kl. ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 4 AusglLeistG anzulasten ist. Das Unternehmen beschäftigte eine größere Anzahl sowjetischer Kriegsgefangener und sog. Ostarbeiter, die in der rassistischen Hierarchie nach Juden, Sinti und Roma an zweitunterster Stufe aller Zwangsarbeitergruppen standen und durch den sog. Ostarbeitererlass vom 20.2.1942 normativ in besonderer Weise rechtlos gestellt und gedemütigt wurden. Nach diesen Regelungen wurden die Betroffenen in geschlossenen Lagern untergebracht und standen dauernd unter Bewachung: Selbst ihre gesamte Freizeit spielte sich im Lager ab. Darüber hinaus mussten sie das Kennzeichen „OST" stets sichtbar auf ihrer Kleidung tragen. Ihnen war Besitz weitestgehend untersagt, der Kontakt mit Deutschen und selbst der Kirchbesuch verboten. Sogenannte Blutschande und selbst das Verlassen des Arbeitsplatzes wurde regelmäßig mit dem Tod bestraft. Sie unterlagen einem Züchtigungsrecht der „Betriebsführer" und erhielten niedrigere Essensrationen als andere Fremdarbeiter. Bei Nichtbefolgung von Arbeitsanweisungen und Widersetzlichkeiten drohte die Einweisung in „Arbeitserziehungslager". Medizinische Versorgung wurde weitgehend verweigert und „Löhne" an die Arbeitsverwaltung abgeführt. Der Antrieb zum Arbeiten bestand ausschließlich aus Hunger und Todesangst (vgl. VG Dresden, Urt. v. 24.9.2009 - 7 K 1196/06, m.w.N.).

Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass das Unternehmen die ihm überlassenen und von ihm beschäftigten sog. Ostarbeiter und russischen Kriegsgefangenen in Übereinstimmung mit dem als entwürdigend anzusehenden sog. Ostarbeitererlass behandelt hat. Es hat sie in Lagern untergebracht, die speziell für die jeweiligen Gruppierungen eingerichtet wurden und in denen die Arbeitskräfte nach ihrer Herkunft separiert wurden. So wurde ein Lager in ... für die 40 zugewiesenen italienischen Militärinternierten errichtet, während die ukrainischen Arbeitnehmer in einem „Gemeinschaftslager Oberlausitz" untergebracht waren, während als Ostarbeiterlager die abgebrannte Tischlerei hergerichtet wurde und als Russengefangenenlager bezeichnet wurde. Es wurden mithin die Voraussetzungen für die vom Ostarbeiterlass festgelegte schlechtere Behandlung der Ostarbeiter geschaffen. Aus der Vielzahl der im Verwaltungsvorgang befindlichen Dokumente ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass das Unternehmen die vom Bundesverwaltungsgericht gesehenen vorhandenen Spielräume zugunsten der eingesetzten Zwangsarbeiter genutzt haben könnte. Im Gegensatz zu anderen der Kammer bekannten Verfahren finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine in Abweichung von den Vorgaben des Ostarbeitererlasses menschenwürdige Behandlung der Gefangenen. Hingegen ergeben sich aus der sich in den Akten befindenden Erklärung von ca. 40 Betriebsangehörigen vom 25.5.1946, wonach mehrere ausländische Arbeiter auf Veranlassung des Betriebsinhabers festgenommen und in Konzentrationslager überführt worden seien, Hinweise auf eine den unmenschlichen Vorgaben des Ostarbeitererlasses entsprechende Behandlung. Es ist zwar zutreffend, dass gegen einen wesentlichen Beweiswert dieser Aussagen der Umstand spricht, dass diese Erklärung im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren abgegeben wurde und zu befürchten ist, dass sie von dem Begehren getragen war, die entschädigungslose Enteignung des Unternehmens zu fördern. Bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung kann der Umstand jedoch nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Die damit im vorliegenden Fall fehlende positive Feststellung besonderer negativer Bedingungen ist allerdings nicht Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2009 - 5 B 42/09 -, juris).

Dem Unternehmen ist auch das Verhaften des nach dem Tod von Herrn ... mit der Betriebsleitung beauftragten Herrn ... zuzurechnen. Auch wenn Dritte für das Unternehmen gehandelt haben, kann ein Anspruch auf Ausgleichsleistung ausgeschlossen sein, wenn dem Unternehmen das Handeln dieses Dritten wegen seiner leitenden Stellung im Unternehmen zugerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2007 - 3 C 13.06 -, aaO.). Das ist hier der Fall. Entgegen der Ansicht der Kl. kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Handeln des Betriebsleiters von den nationalsozialistischen Behörden gezielt gesteuert worden war. Dahin gehende Anhaltspunkte sind den Akten nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu berücksichtigen, dass Herr ... zu der hier maßgeblichen Zeit noch der Schwiegersohn von Herrn... war und der Streit um die Position im Unternehmen durch jedenfalls ursprünglich vom Eigentümer getroffene Regelungen ausgelöst worden ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Akte, dass die Bestimmung des Herrn ... als Betriebsleiter die offenbar zwischen den Erben bestehenden Diskrepanzen hinsichtlich der Führung des Unternehmens beenden sollten und Herr ... von den nationalsozialistischen Behörden nicht zur Durchsetzung ihrer Interessen dem Unternehmen von außen aufgedrängt worden ist.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kl. in der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Ausgleichsleistungen zugunsten der Erben eines Wehrmachtsrichters vom 16.5.2012 - 5 C 2.11 - hingewiesen hat, ergibt sich hieraus keine andere Einschätzung. Der bisher lediglich vorliegenden Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass allein die Tätigkeit als Wehrmachtrichter während des Zweiten Weltkrieges nicht die Annahme rechtfertige, dieser habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, sofern keine Einzelheiten über dessen Amtsausübung bekannt seien. Die bisher bekannten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen der durch das erkennende Gericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung des Einzelfalls nicht entgegen. Die Kammer hat dabei die für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG in den o. g. höchstrichterlichen Entscheidungen entwickelten Anforderungen angewandt.

Die Kl. trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Berufung ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.