Ausgleichsleistungen, entschädigungslose Enteignung, Leistungsausschluss, Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit, Beweislast
AusglLeistG § 1 Abs. 1, Abs. 4; EntschG § 8 Abs. 1 Satz 1; SMAD- Befehle 124, 126
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt keine (widerlegbare) Vermutungsregelung dafür auf, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit vorliegt. Vielmehr trifft denjenigen, der sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes.
2. In Zweifelsfällen, in denen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht zur Überzeugung der bescheidenden Stelle feststehen, hat die bescheidende Stelle das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu verneinen.
3. Allgemein hat zu gelten, dass die von den (hier: Thüringer) Enteignungsbehörden zwischen 1945 und 1949 erstellten Unterlagen und amtlichen Erklärungen und Verlautbarungen mit Vorsicht zu beurteilen und sie kritisch sowie vor allem mit Blick auf den damaligen politischen Kontext zu würdigen sind. In vielen Fällen wurde in Erfüllung politischer Vorgaben willkürlich und fern rechtsstaatlicher Grundsätze enteignet. Zur Rechtfertigung wurden nicht selten angebliche Verstöße der Betroffenen konstruiert oder ideologisch verzerrt wiedergegeben.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren zugunsten der Erbengemeinschaft nach M. Ausgleichsleistungen für einen auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteigneten Unternehmensanteil an der S. & Co. KG (im Folgenden: Unternehmen).
Das 1913 mit sieben Gesellschaftern […] gegründete Unternehmen kaufte M. am 4. Oktober 1928. Nach seinem Tod am 19. Februar 1931 verblieben […] als Gesellschafter […] seine Erben - M. und ihr gemeinsamer Sohn Dr. M. Der Anteil der Kommanditistin M. an dem […] eingetragenen Unternehmen betrug […] 57,3 %. Dr. M. hatte als persönlich haftender Gesellschafter einen Anteil von 42,7 %.
Zwischen August 1944 und März 1945 waren in dem Unternehmen mindestens 24 namentlich bekannte Zwangsarbeiter, die überwiegend aus Polen und im Übrigen aus Staaten der Sowjetunion (sogenannte „Ostarbeiter“) stammten, sowie auch mindestens sechs französische Zivilarbeiter beschäftigt. […]
Für die bei ihm beschäftigten Zwangsarbeiter beantragte das Unternehmen ausweislich der vorliegenden Unterlagen unterschiedslos beim Amtsvorsteher der Ortspolizeibehörde S. u. a. die Gewährung von Urlaub, polizeiliche Reisegenehmigungen für Fahrten in einen anderen Ort oder Erlaubnisse für den Besuch eines Gottesdienstes, die jedenfalls zum Teil auch gewährt wurden. Am 5. September 1944 versagte der Amtsvorsteher der Ortspolizeibehörde S. eine für einen Ostarbeiter von S. nach S. beantragte Reisegenehmigung mit der Begründung:
„Da die Bestimmungen für die Benutzung der Reichsbahn weiter eingeschränkt sind und Deutsche Volksgenossen nur in dringenden Fällen Reisegenehmigungen erhalten, ist es nicht zu verantworten, dass die Reichsbahn durch die Ostarbeiter belastet wird. Nur im ganz näheren Umkreis wie I. oder S. kann ich in Ausnahmefällen und bei dringender Begründung Reisegenehmigungen für Ostarbeiter ausstellen.“ […]
Laut eines Schreibens an den Bürgermeister der Stadt S. vom 17. August 1944 bat das Unternehmen hinsichtlich zweier bei ihm beschäftigter Ostarbeiter um die Nachprüfung der Höhe des vom Lohn einzubehaltenden noch offenen Abzugsbetrags für ihnen während der Anstellung bei der Stadt gewährte Arbeitsbekleidung. Infolge des Schriftwechsels kam es zu einer Verminderung der durch die Stadtverwaltung geltend gemachten Schuldbeträge der Ostarbeiter, die auf Anordnung des Bürgermeisters von dem Unternehmen vom Ostarbeiterlohn einzubehalten und an die Stadthauptkasse zu überweisen waren.
Das streitgegenständliche Unternehmen wurde Ende 1945/Anfang 1946 sequestriert. In dem Protokoll über die Sitzung der Kommission zur Durchführung der Befehle 124 und 126 vom 21. Dezember 1945, in der der Enteignungsantrag der Firma S. einstimmig beschlossen wurde, wurde als Grund angeführt:
„Der Inhaber Dr. M. ist Mitglied der NSDAP vor dem 1.4.1933 und alter Kämpfer. Er ist als alter Reaktionär bekannt, wird als solcher vom FDGB und den Arbeitern gekennzeichnet. Der örtliche Antifa-Ausschuss bestätigt diese Angaben […].“ […]
Ausweislich der Abschrift einer notariell beglaubigten, von dem Betriebsrat des Unternehmens unterzeichneten „Bekundung“ vom 25. Juli 1946 hatte Dr. M. während des Krieges folgende soziale Einrichtungen geschaffen:
„1. laufende monatliche Unterstützung für Kriegerfrauen,
2. Weihnachtsgratifikationen an die gesamten Arbeitnehmer einschließlich der zum Heeresdienst eingezogenen verheirateten und ledigen Arbeitnehmer und Kinderbescherung,
3. Lebensversicherung für die eingezogenen Arbeitnehmer sowie laufende Unterstützung für Altersrentner,
4. vor dem Krieg wurde die Reisekasse gegründet und mit Unterstützung dieser Kasse wurden Fahrten durchgeführt und Veranstaltungen verschiedener Art vorgenommen.“
Des Weiteren heißt es in diesem Zusammenhang in einem (nicht näher bezeichneten, beim Thüringer Hauptstaatsarchiv Weimar aufgefundenen) Dokument vom 2. September 1946 auszugsweise:
„Belastung lt. Protokoll
Alt-Pg. vor 1933, unsoziales Verhalten den Arbeitern gegenüber
Entlastung lt. Einspruch
Firma gibt zu, dass Dr. M. als Altparteigenosse anzusprechen ist. Er hat sich niemals aktivistisch betätigt, anliegende Unterlagen sollen beweisen, dass seine Einstellung eine andere war als er zur Schau getragen hat. M. hat sich militaristisch nicht betätigt.
Frau H., verw. M., 57,3 % ist unbelastet. Unbedenklichkeitsbescheinigungen liegen vor.
Stellungnahme
M. als Alt-Pg. wird zugegeben. Gegen den Vorwurf: unsoziales Verhalten, wird im Einspruch nichts gesagt. Frau H., verw. M. (57,3 %) werden gute Zeugnisse ausgestellt, sie ist unbelastet.
Vorschlag: Anteil Dr. M., Liste A
Anteil H, verw. M., Liste B (57,3 %).“
Der Geschäftsführende Ausschuss der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 für das Land Thüringen teilte dem Unternehmen laut einer Abschrift vom 25. September 1946 mit, dass die Angelegenheit geprüft und entschieden worden sei:
„Der Anteil des Herrn Dr. M. bleibt unter Sequester und verfällt der Enteignung. Der Anteil H., verwitwete M., soll aus dem Sequester herausgenommen werden, falls die SMA hierzu ihre Zustimmung erteilt.
Hierüber erhalten Sie noch besonderen Bescheid.“
Ausweislich einer Liste mit Unterschriften von über 80 Beschäftigten sprachen sich diese auf der am 7. Januar 1948 stattgefundenen Betriebsversammlung geschlossen dafür aus, dass der Betrieb voll landeseigener Betrieb werden solle.
In einem Brief des Kreisvorstandes der SED S., Abt. Wirtschaft, vom 16. Januar 1948 an den Kreisvorstand der SED zur Vorstandssitzung heißt es in Bezug auf die „Belastung“ der beiden Gesellschafter sodann:
„Der ehemalige Mitinhaber der obengenannten Firma ist seit Juli 1945 in Haft genommen und nicht wieder zurückgekehrt. […] Die Kommanditistin, und zwar die Mutter des Dr. Ing. M. […] ist in der Firma nicht tätig.
Während der Nazizeit war sie nicht in der Lage, entsprechend ihrem größeren Anteil (3/5) entscheidend auf ihren Sohn einzuwirken, um der Belegschaft ein gutes Arbeiten zu ermöglichen. Nach Ansicht der Belegschaft hätte manche wesentliche Besserung, auch in Bezug auf Entlohnung erfolgen können, denn der Betrieb hatte die Mittel zur Verfügung. Auch in der Wohltätigkeitseinrichtung (Wasch- und Baderaum, Klosettanlage, Umkleideraum, Aufenthaltsraum) wurde, obwohl Mittel vorhanden waren, nichts getan.
Ferner hat sie geduldet, dass sich ihr Sohn an Ostarbeitern unmenschlich benommen hat.
Die Kommanditistin M. als Mutter hatte aufgrund ihres erheblich größeren Besitzrechtes die Macht, diese Mehrheit zur Anwendung zu bringen. […]. Auch ist sie Kriegsgewinnler. Allein von 1941 bis 1943 stieg ihr Reingewinn von 42.521 RM auf 103.347 RM. […]
Gegenüber der Not des Volkes und besonders im Betriebe auch mit seinen Einrichtungen (wie oben geschildert) ein bezeichnendes Beispiel. Ferner die Duldung der Polenmisshandlung in dem Betrieb, in dem sie die Mehrheit hatte.
Dazu kommt, dass die Unruhe im Betrieb nicht nachlässt; eine erneute Betriebsversammlung verlangt zu 95 % durch eigenhändige Unterschrift die völlige Sequestrierung des Betriebes. […]
Es ist die Enteignung der M. zu veranlassen, weil
1. Riesige Kriegsgewinne,
2. Duldung der Ausbeutung und Misshandlung von Ostarbeitern,
3. die Belegschaft am 7.1.48 durch eigenhändige Unterschrift erneut geschlossen dafür eintritt.“
Laut eines Schreibens vom 15. März 1948 wurde zunächst entschieden, den Betrieb „voll in Liste A einzustufen“ und lediglich das Privatvermögen der M. freizustellen. Das Unternehmen stand auf Liste A […], wogegen M. im April 1948 nochmals erfolglos Einspruch erhob.
In der Bescheinigung des Antifaschistischen Blocks vom 4. Mai 1948 „in dem Enteignungsverfahren gegen Frau H. verw. M., geb. S., betr. ihres Geschäftsanteiles […]“ heißt es im letzten Abschnitt u. a.:
„Es ist dem Block nichts Nachteiliges bekannt geworden, vielmehr muss festgestellt werden, dass M. [ihr Ehemann]] in allen Kreisen der I. Bevölkerung s. Zt. geschätzt und geachtet wurde. Er, als auch seine Ehefrau waren nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen. Aus all den vorstehend angeführten Gründen empfiehlt daher der Block in der Enteignungssache […], soweit diese den Anteil der Witwe M. betrifft, eine nochmalige Nachprüfung der jetzt getroffenen Entscheidung, da diese seitens des Blockes für die hinterbliebene Ehefrau als zu hart angesehen wird.
Der Block glaubt seine Stellungnahme noch damit begründen zu dürfen, dass aufgrund der gegebenen Tatsachen die Ehefrau weder zu den Aktivisten, noch zu den Kriegsverbrechern oder sonstigen unsozialen Elementen zu rechnen ist.“
Es folgte die Enteignung des Unternehmens mit allen Grundstücken aufgrund des Thüringischen Landesgesetzes vom 24. Juli 1946 sowie der von der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 vom 20. Februar 1948 und der Landesregierung Thüringen gefassten Beschlüsse, bestätigt durch die SMAD mit Befehl 64 vom 17. April 1948. Am 8. September 1948 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht und am 9. September 1948 wurden die Grundstücke in das Eigentum des Volkes umgeschrieben. […]
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. November 1995 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen S. (LaRoV) den Antrag auf die Rückübertragung von Eigentumsrechten am ehemaligen Unternehmen ab. Eine Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 VermG ergebe sich nicht, da der sachliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes für Eingriffe auf besatzungsrechtlicher Grundlage ausgeschlossen sei. Unbeschadet der Ablehnung des Antrages werde dieser als weitergehender Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung gewertet. […]
Der Bekl. lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2018 den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Verlust des Anteils der M. am Unternehmen […] ab.
Dies begründete der Bekl. damit, dass das auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos untereignete Unternehmen wegen der Verwirklichung der Tatbestandsalternative des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG unwürdig sei. Die wenigen vorhandenen Unterlagen würden die menschenunwürdige Behandlung ausländischer Arbeiter im Unternehmen belegen. Während des Zweiten Weltkrieges habe das Unternehmen Zwangsarbeiter beschäftigt, unter ihnen auch Ostarbeiter. Von einer erheblichen Verletzung des Rechts dieser Arbeiter auf körperliche Unversehrtheit und menschenwürdige Behandlung sei auszugehen, wenn sie nicht anständiger behandelt wurden, als dies aufgrund der sogenannten Ostarbeitererlasse und mit Blick auf die menschenverachtende Politik des nationalsozialistischen Apparats für diesen Personenkreis üblich war. Dem Schreiben der SED vom 16. Januar 1948 sei glaubhaft zu entnehmen, dass im Unternehmen die Ausbeutung und Misshandlung von Ostarbeitern, speziell die Misshandlung von Polen geduldet worden sei, ferner dass sich Herr Dr. M „an Ostarbeiter unmenschlich benommen“ habe, dass die sanitären Einrichtungen, Umkleide- und Aufenthaltsräume nicht dem damaligen Standard entsprochen hätten, und dass M., obwohl sie die Mehrheit im Unternehmen hatte, nichts getan habe, diese Zustände zu ändern bzw. zu beseitigen. Dies werde durch die Unterschriftenliste der ca. 80 Beschäftigten, die sich für den Übergang des Betriebs in Landeseigentum aussprachen, bekräftigt. Diese Anschuldigungen seien auch nicht widerlegt worden.
Die menschenunwürdige Behandlung der Ostarbeiter im Unternehmen durch den Mitgesellschafter Dr. M. müsse sich M. aufgrund ihrer leitenden Stellung als Kommanditistin und Mehrheitsgesellschafterin zurechnen lassen. Aus der Leitungsfunktion heraus bestehe die Verpflichtung, bei Bekanntwerden von Missständen einzuschreiten. Die Verletzung dieser Aufsicht- und Kontrollpflichten in vorwerfbarer Weise führe zur Zurechnung des einen Ausschlussgrund erfüllenden Handelns anderer, die im Unternehmen Zwangsarbeiter misshandelten. Es müssten lediglich die Tatsachen bekannt gewesen sein, aus denen sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ergebe. Wenn M. der Verstoß bewusst gewesen sei oder bei der ihr zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen, seien die Voraussetzungen eines zurechenbaren, vorwerfbaren Verhaltens gegeben.
Die Kl. haben am 10. August 2018 Klage erhoben. […] Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
Die durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Juli 2018 erfolgte Ablehnung des Bekl., den Kl. und den weiteren Miterben Ausgleichsleistungen für die Enteignung des Unternehmensanteils der M. an dem Unternehmen S. & Co. KG zu gewähren, ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben als Teil der Erbengemeinschaft nach M. einen Anspruch auf Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe des Tenorausspruchs gemäß § 2 Abs. 1 AusglLeistG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG.
1. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG.
Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte i.S.d. § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben und weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG liegen hier vor.
Das streitgegenständliche Unternehmen S. & Co. KG wurde 1948 durch das Land Thüringen unter Bezugnahme auf die SMAD-Befehle 124/126 entschädigungslos enteignet. Die Erbengemeinschaft nach M., zu denen auch die Kl. gehören, ist in Bezug auf die Schädigung des Anteils ihrer Rechtsvorgängerin an dem Unternehmen Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Die Kl. können als zwei der Erben die Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft beanspruchen (§§ 2032 Abs. 1, 2039 Satz 1 BGB).
Die vermögensrechtlichen Ansprüche an dem Unternehmensanteil der M. wurden durch ihre Erben auch rechtzeitig angemeldet (vgl. § 6 AusglLeistG).
2. Der Anspruch der Kl. auf Ausgleichsleistungen an die Erbengemeinschaft ist nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat.
Für das Vorliegen dieser Fälle des Ausnahmetatbestandes ist derjenige, der sich auf ihn beruft, mithin der Bekl., darlegungs- und beweispflichtig.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in der hier einzig in Betracht kommenden Alternative des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit liegen nicht vor. Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Umstände rechtfertigen die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht.
Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt ein zurechenbares schuldhaftes erhebliches Zuwiderhandeln voraus. Anhaltspunkte hierfür gibt Art. II Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben. Danach sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit Gewalttaten und Vergehen, beispielsweise Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen. Auch der Einsatz von „Zwangsarbeitern“ in der Zeit des Zweiten Weltkrieges kann darunter fallen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (vgl. BVerwGE 128, 155 Rn. 36 f.).
Dabei kann bei Unternehmensverantwortlichen und Gesellschaftern nicht nur eigenes Handeln zu einem Anspruchsausschluss führen. Auch wenn Dritte für das Unternehmen gehandelt haben, kann dies zu einem Anspruchsausschluss führen, wenn das Handeln des Dritten wegen seiner leitenden Stellung dem Unternehmen zugerechnet wird (BVerwGE 128, 155 Rn. 17). Vorausgesetzt wird insoweit aber auch eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren - mithin schuldhaften - Verhaltens; ausreichend ist eine willentliche und wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1996 - 6 C 80.63).
Der Umstand, dass das streitgegenständliche Unternehmen während des Zweiten Weltkrieges ausländische Zwangsarbeiter bzw. Ostarbeiter angefordert und beschäftigt hatte, verstößt nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, solange die ausländischen Arbeiter im Unternehmen keinen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen führt nicht bereits zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, aaO. Rn. 42-48, juris).
Der Begriff „Zwangsarbeiter“ erfasst eine erhebliche Bandbreite unterschiedlicher Fälle. Die Art und Weise der Rekrutierung sowie die Arbeits- und Lebensbedingungen der größtenteils zwangsweise in das Deutsche Reich verbrachten ausländischen Arbeiter wiesen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Rekrutierung und des Arbeitseinsatzes und insbesondere von der Nationalität und der Glaubenszugehörigkeit der Betroffenen erhebliche Unterschiede auf. In den damals geltenden rechtlichen Regelungen, etwa den sogenannten Polen- und Ostarbeitererlassen, war eine Ungleichbehandlung angelegt und - insbesondere bei den sogenannten Ostarbeitern - eine bewusste Diskriminierung und Schlechterbehandlung gegenüber anderen Personengruppen vorgesehen (BVerwGE 128, 155 Rn. 43).
Die „bloße Befolgung“ der Ostarbeitererlasse kann nicht zur Entlastung im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit führen. Die deutschen Unternehmen hatten bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter Spielräume, die sich zu ihren Gunsten oder Ungunsten nutzen ließen und die, wie eine Vielzahl betriebsbezogener, lokaler und regionaler Fallstudien belegt, sehr unterschiedlich ausgefüllt wurden. Die bei der Behandlung der Zwangsarbeiter festzustellenden Unterschiede betrafen neben der Ausgestaltung der eigentlichen Arbeitsbedingungen insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, deren Unterkunftsbedingungen und medizinische Versorgung. Auch bei den in der Industrie beschäftigten sowjetischen Zwangsarbeitern waren die Unterschiede in der Behandlung und in der Ernährung eklatant, vor allem seit Ende 1942 (BVerwGE 128, 155 Rn. 44, 61s).
So gehört es einerseits zu den allgemeinkundigen historischen Erkenntnissen, dass die Mehrheit der ausländischen Zwangsarbeiter, insbesondere die Ostarbeiter, bei der Beschäftigung in deutschen Unternehmen vielfach unter menschenunwürdigen Bedingungen leben und arbeiten mussten (BVerwG, ZOV 2014, 112 Rn. 5). Andererseits bedarf es immer einer tatrichterlichen Überprüfung, ob das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden Spielräume zu einer menschenwürdigen Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter genutzt hat (BVerwGE 128, 155 Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012, 5 B 78/12 Rn. 5). Die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen ist dagegen nicht Voraussetzung für die Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (BVerwG, ZOV 2014, 112 Rn. 5 f.).
Daher geht der Bekl. rechtsfehlerhaft davon aus, dass ein Nachweis der Besserbehandlung dem jeweiligen Antragssteller obliege. Dies würde eine Beweislastumkehr darstellen, welche weder dem gesetzlichen Tatbestand noch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen ist. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt auch keine dahingehende Vermutungsregelung, wie etwa § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, auf. Demnach trifft denjenigen, welcher sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, also den Bekl., die Feststellungs- oder Beweislast und damit die Last des Unterliegens (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 A 102/16 m. w. N.). Eine erweiternde Auslegung, über den Wortlaut hinaus, ist bei derartigen Ausnahmeregelungen nicht angezeigt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2004, - 3 A 420/03). Vielmehr hat der Bekl. im Einklang mit der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesamtes der Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) bei Zweifelsfällen, wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht zur Überzeugung der bescheidenden Stelle feststehen, das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu verneinen (Gemeinsame Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG), Stand: November 2014 (Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Bd. 9, Rn. 170).
Vorliegend gibt es keine zweifelsfreien und durch den Akteninhalt belegten Beweise dafür, dass die von dem Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Kl. beschäftigten ausländischen Ostarbeiter und polnischen Zwangsarbeiter menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt waren und dass Frau M. diesbezüglich ein vorwerfbares oder schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Der angefochtene Bescheid des für den Ausnahmetatbestand beweispflichtigen Bekl. wird der erforderlichen Einzelfallprüfung nicht gerecht. Insbesondere unter dem Eindruck der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass das Unternehmen die engen ihm eingeräumten Spielräume dazu genutzt hat, die von ihm nachgewiesenermaßen spätestens seit Sommer 1944 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs beschäftigten Ostarbeiter und Polen abweichend von den sogenannten Ostarbeiter- und Polenerlassen menschenwürdig zu behandeln.
Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Allgemein hat zu gelten, dass die von den Thüringer Enteignungsbehörden zwischen 1945 und 1949 erstellten Unterlagen und amtlichen Erklärungen und Verlautbarungen mit Vorsicht zu beurteilen und sie kritisch sowie vor allem mit Blick auf den damaligen politischen Kontext zu würdigen sind. In vielen Fällen wurde in Erfüllung politischer Vorgaben willkürlich und fern rechtsstaatlicher Grundsätze enteignet. Zur Rechtfertigung wurden nicht selten angebliche Verstöße der Betroffenen konstruiert oder ideologisch verzerrt wiedergegeben (vgl. VG Gera, Urteil vom 10. Januar 2008, - 6 K 412/05 Ge).
Vorliegend hat der Bekl. die Annahme des Ausschlussgrundes hauptsächlich auf das Schreiben der SED-Kreisleitung vom 16. Januar 1948 gestützt, in dem M. erstmals dahingehend belastet wurde, in ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin die Ausbeutung und Misshandlung von Ostarbeitern geduldet zu haben.
Dabei hat der Bekl. bereits nicht berücksichtigt, dass der sprachliche Duktus des Schreibens offenbart, dass es vorrangig einer Legitimierung der Enteignung auch des Unternehmensanteils der M. dienen sollte. Es wird insoweit von M. als „Kriegsgewinnlerin“ gesprochen. „Nach Ansicht der Belegschaft hätte wesentliche Besserung, auch in Bezug auf Entlohnung hätte erfolgen können, denn der Betrieb hatte die Mittel zur Verfügung“. Gerade der zeitliche Zusammenhang mit der Betriebsversammlung in dem Unternehmen, zu der sich ein Großteil für eine Umwandlung in einen landeseigenen Betrieb aussprach, muss bei der Beurteilung des Aussagegehaltes dieses Schreibens in den Blick genommen werden.
Bis dahin war der Unternehmensanteil der M. - ausweislich des Dokuments vom 2. September 1946 - auf Liste B vermerkt. In diesem Dokument wurde Dr. M ganz allgemein „unsoziales Verhalten den Arbeitern gegenüber“ vorgeworfen. Weder an dieser Stelle noch später findet sich in den Unterlagen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der am 25. Juli 1946 von dem Betriebsrat des Unternehmens notariell beurkundeten Auflistung sozialer Einrichtungen, die Dr. M. während des Krieges zugunsten seiner Arbeitnehmer geschaffen haben soll.
Weder in diesen beiden vorgenannten Dokumenten noch in den anderen Unterlagen werden konkrete Vorfälle, in denen der Alleingesellschafter Dr. M. (oder andere Mitarbeiter des Unternehmens) die von ihm beschäftigten Ostarbeiter bzw. Polen misshandelt oder „unmenschlich“ behandelt haben sollen, benannt, im Detail beschrieben oder Zeugen zu den abstrakten Vorwürfen vernommen. Dies zeigt, dass der Vorwurf der unmenschlichen Behandlung der Ostarbeiter durch Dr. M. von den damaligen Behörden eher konstruiert und einseitig erhoben wurde, um die Einziehung des betrieblichen Vermögens rechtfertigen zu können. Ein Nachweis einer menschenunwürdigen Behandlung der Ostarbeiter kann darin hingegen nicht gesehen werden.
Es ist zwar richtig, dass die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ostarbeitern nicht ausschlaggebend ist, sondern bereits die (strikte) Anwendung der in den sogenannten Ostarbeitererlassen indizierten menschenverachtenden Rassenpolitik den Ausschlusstatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit begründet. Es steht aber gerade nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Unternehmen die bei ihm beschäftigten Polen und Ostarbeiter entsprechend menschenunwürdig behandelt hat.
Im Zusammenhang mit der menschenwürdigen Behandlung der Zwangsarbeiter ist vor allem auf die Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung, die Unterkunftsbedingungen, die medizinische Versorgung sowie das Züchtigungsrecht der Betriebsführung und der Bewacher abzustellen. Vorliegend erscheint es naheliegend, dass das streitbefangene Unternehmen die Lebensbedingungen der Ostarbeiter abweichend von der für diesen Personenkreis bestehenden Erlasslage konkret verbessert hat.
Dazu hat der glaubwürdige Zeuge W. in seiner Vernehmung zu den Lebensbedingungen der im Unternehmen beschäftigten Ostarbeiter bildhaft seine Erinnerungen geschildert:
Da sein Onkel vor dem Krieg in dem Unternehmen gearbeitet hatte, besuchte er - auch noch während des Zweiten Weltkriegs - als etwa 9- bis 10-jähriger Junge häufig (vor allem auch im Winter im Rahmen von Skitouren von seinem Wohnort F. aus) [das Unternehmen]. Laut seiner Schilderung waren die Ostarbeiter - er kann sich an etwa 15 bis 20 „Russen“ erinnern - […] in einer „Baracke“ auf dem Betriebsgelände untergebracht und hätten sich nach Feierabend frei im Ort bewegen können. Weder hätten sie unter besonderer Bewachung gestanden, noch waren dem Zeugen - so auch die Aktenlage - konkrete Vorfälle bekannt, in denen Ostarbeiter von Mitarbeitern des Unternehmens misshandelt oder gezüchtigt wurden.
Die von dem Zeugen lebhaft geschilderten kleineren Episoden widersprechen der von den sogenannten Ostarbeitererlassen geforderten separierten und streng überwachten Unterbringung in Zentrallagern, wie sie beispielsweise nachweislich im 17 Kilometer entfernten S. in sechs Lagern praktiziert wurde. Nach seiner Erinnerung sei der Zeuge manchmal zu den „Russen“, die vor ihrer Baracke saßen, gegangen, um mit ihnen Holz aus dem Wald zu holen. Die Zwangsarbeiter hätten ihm bereitwillig geholfen, ohne erst jemand um Erlaubnis fragen zu müssen. Einmal habe er gesehen, wie den Ostarbeitern in einem großen Gefäß das Essen gebracht wurde. […]
Die Beschreibung der „körperlichen Konstitution“ der „Russen“ durch den Zeugen W. als „normal“ und, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass sie „unterernährt“ gewesen seien - gerade auch im Vergleich zu den Schauspielern, die nach Kriegsende in den Filmen über die Zeit die Kriegsgefangenen gespielt hätten -, spricht dafür, dass das Unternehmen die wenigen vorhandenen Spielräume zur Verbesserung der Lebensbedingungen der bei ihm beschäftigten Ostarbeiter und Polen ausschöpfte.
Aus den wenigen vorhandenen Unterlagen ist bekannt, dass im Zeitraum August 1944 bis März 1945 das Unternehmen für die beschäftigten osteuropäischen Zwangsarbeiter und französischen Zivilarbeiter unterschiedslos Reisegenehmigungen zu verschiedenen Anlässen bei dem zuständigen Amtsvorsteher als Ortspolizeibehörde beantragte, die wohl auch zum Teil genehmigt wurden, soweit es um den näheren Umkreis ging. Für weiter entfernte Strecken bestanden ausweislich der Versagung einer Reisegenehmigung mit Schreiben vom 5. September 1944 für die Nutzung der Reichsbahn Beschränkungen. Trotz der Auskunft des Amtsvorstehers, dass für Ostarbeiter allenfalls im näheren Umkreis in Ausnahmefällen und bei dringender Begründung Reisegenehmigungen ausgestellt werden könnten, beantragte das Unternehmen weiterhin unterschiedslos Reisegenehmigungen. So beispielsweise auch am 30. Oktober 1944 sowie 20. Februar 1945 für zwei Polen für jeweils eine Fahrt nach S. zum Besuch des Gottesdienstes bzw. der Kirche oder am 13. November 1944 die Genehmigung für zwei Ostarbeiter für eine Fahrt von Samstag bis Sonntag nach S. ohne Angabe eines Grundes.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die von den Ostarbeiter- und Polenerlassen angeordneten menschenunwürdigen Bedingungen durch das Unternehmen nicht punktgenau umgesetzt wurden, kann daraus abgeleitet werden, dass sich das Unternehmen für die Belange der beiden Ostarbeiter S. und P. im Zusammenhang mit der Rückzahlung für erhaltene Arbeitskleidung gegenüber der Stadtverwaltung S. einsetzte. Wenn sich daraus auch nicht ohne Weiteres ableiten lässt, dass sich das Unternehmen über die Vorgaben der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30. Juni 1942 (RGBl. I S. 419 ff.; Neufassung vom 25. März 1944, RGBl. I S. 68 ff.), wonach gemäß § 5 die vom Unternehmer gewährte Unterkunft und Verpflegung nach den Sätzen in Rechnung zu stellen sowie sonstige Sachleistungen zu angemessenen Preisen zu verrechnen waren, hinwegsetzte, so ergibt sich jedenfalls ein differenziertes Bild, das keinen belastbaren Schluss dahingehend zulässt, dass der Alleingeschäftsführer Dr. M. oder das Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstießen und etwaige Spielräume nicht ausnutzen.
Ist unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen schon nicht erwiesen, dass dem Sohn der M. oder anderen Mitarbeitern des Unternehmens ein bewusstes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, so fehlt es darüber hinaus auch an einer Zurechenbarkeit zur Kommanditistin. Nach der Rechtsprechung des BVerwG setzt die Zurechnung des Handels Dritter aufgrund der leitenden Stellung im Unternehmen gerade auch eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren - mithin schuldhaften - Verhaltens voraus. Dafür sind hinsichtlich der M. keine Anhaltspunkte erkennbar.
Aus der Freistellung des Privatvermögens der M. von der Enteignung lässt sich zwar nicht zwangsläufig auf eine vom Unternehmen herbeigeführte Verbesserung der Lebensumstände der Ostarbeiter schließen, da es keine allgemeinkundige Tatsache gibt, dass nur solchen Unternehmensinhabern und Gesellschaftern ihr Privatvermögen belassen wurde, bei denen feststand, dass sie die in ihren Betrieben beschäftigten Ostarbeiter abweichend von der bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs bestehenden Erlasslage anständig behandelt haben. Allerdings hat der Zeuge W. dennoch nachdrücklich geschildert, dass Frau M. nach seiner Erinnerung so gut wie nie aus I., wo sie wohnte und er sie gemeinsam mit seiner Oma besuchte, herausgekommen, geschweige denn nach S. in das Unternehmen gegangen sei. Diese Einschätzung habe ihm zudem erst vor Kurzen sein Bekannter aus S., ein ehemaliger Nachbar des Dr. M., bestätigt. M. hatte scheinbar - entsprechend der damals üblichen Rollenverteilung - an den alltäglichen Abläufen und Ereignissen im Unternehmen kaum oder gar keinen Anteil, sondern die Unternehmensanteile nach dem Tod ihres Mannes lediglich übernommen. Dass sie in schuldhafter Weise ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Ostarbeitern verletzte, lässt sich nicht belegen.
Entsprechend ging auch der Antifaschistische Block im Nachgang zu dem Schreiben der SED-Kreisleitung vom 16. Januar 1948 davon aus, dass M. kein solches Verschulden vorzuwerfen sei, das eine Enteignung ihres Unternehmensanteils rechtfertigen würde. Der Antifaschistische Block setzte sich in der Bescheinigung vom 4. Mai 1948 vielmehr noch einmal ausdrücklich für die Nachprüfung der Enteignungsentscheidung zugunsten Frau M. ein. […]
Die Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Es liegt kein Grund vor, die Revision zum BVerwG zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 6 Abs. 2 AusglLeistG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG und §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des BVerwG ab (§§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).