Ausgleichsleistungen, Bemessung, Enteignung, Enteignungsgegenstand, besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Rechtsgrundlage
VwGO § 82 Abs. 1 Satz 2; AusglLeistG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 2; EntschG § 3; Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Bemessungsgrundlage für einen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Vermögensverlust und insbesondere zur Berücksichtigung des Abgeltungsbetrages nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. - die jeweils zur Hälfte Gesamtrechtsnachfolger der am 24. Juli 2001 verstorbenen G., geb. R., sind - wenden sich im Rahmen eines Verfahrens nach dem AusglLeistG gegen die Höhe der von Seiten des ehemaligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen B. (nachfolgend vereinfachend: Landesamt) festgestellten gekürzten Bemessungsgrundlage für den Verlust des Anteils ihrer Rechtsvorgängerin an zwei Grundstücken in G.
Die streitgegenständliche Grundstücke B. […] –(nachfolgend vereinfachend bezeichnet als: „Mietwohngrundstück“) und […]nachfolgend vereinfachend bezeichnet als: „Mischgrundstück[…] standen im Eigentum der 1912 gegründeten M. [OHG] in G. […].
Nach dem Tod des Gesellschafters E. wurde die Liquidation der Gesellschaft eingeleitet und der Fabrikationsbetrieb durch die R. [GmbH] fortgeführt; die Grundstücke […] verblieben im Eigentum der O. [OHG]. Gesellschafter der OHG waren nunmehr die Erben von E. und C. Am 27. März 1941 verstarb auch C. Alleinerbin wurde seine Tochter K. […]
Mit Wertfortschreibung vom 12. Februar 1949 stellte das Steueramt G. den Einheitswert zum 1. Januar 1949 auf 52.100 RM fest; […]. […]
Am 12. Juni 1946 beschloss die Kreiskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (Kreiskommission) die Beschlagnahme der „M.“; die Gesellschafter der Fabrik wurden hierüber am 1. Juli 1946 informiert. Die „R.“ ist unter der laufenden Nummer 4. in einer „Liste A“ verzeichnet.
Am 22. Juli 1946 beschloss die Provinzialkommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (Provinzialkommission) die Sequestrierung u.a. der streitgegenständlichen Grundstücke [OHG] und schlug deren Enteignung vor. Eine gleichfalls in den Akten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs befindliche - unterzeichnete und mit einem Dienstsiegel versehene - Mitteilung des Präsidenten der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 21. August 1946 führt aus, die Prüfung der Beschlagnahme der M. nach den Bestimmungen des Befehls Nr. 1. der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) sei mit dem Ergebnis beendet worden, die Beschlagnahme gemäß der Verordnung des Präsidiums der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg (zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes) vom 5. August 1946 (VOBl. Brandenburg S. 235 - nachfolgend: Verordnung) aufzuheben und den Vermögenswert dem Eigentümer zurückzugeben; die Mitteilung ist durchgestrichen. […]
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1946 zeigte Rechtsanwalt G. aus B. gegenüber der Provinzialverwaltung die Interessenvertretung der „R.“ an und wandte sich gegen die Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 1. Mit weiterem Schreiben vom 8. April 1947 beanstandete er einen Beschluss der Provinzialkommission vom 14. Februar 1947 über die Enteignung des Unternehmens R. mit der Begründung, die Voraussetzungen der Verordnung lägen nicht vor.
Unter dem 15. Juli 1948 fertigte die Landesregierung Brandenburg eine auf die Befehle der SMAD Nr. 6. und Nr. 1. gestützte Enteignungsurkunde für das am 30. Oktober 1945 zunächst beschlagnahmte Betriebsvermögens […] aus. Mit Schreiben vom 10. Mai 1948 wandte sich deren Bevollmächtigter gegen die Enteignung der Firma R.; es werde gebeten, den Enteignungsbeschluss der Landeskommission für Beschlagnahme und Sequestrierung P. vom 14. Februar 1947 zu überprüfen. Mit Schreiben vom selben Tag wandte sich der Rechtsanwalt auch gegen die „Beschlagnahme“ des Grundbesitzes der Offenen Handelsgesellschaft; die Beschlagnahme beruhe offensichtlich auf einer Verwechselung mit der GmbH.
Der Rat der Stadt G. veranlasste das Grundbuchamt am 16. Oktober 1948, die […] Grundstücke […] in Eigentum des Volkes umzutragen; diese seien aufgrund der Verordnung und der durch die Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gefassten und bestätigten Beschlüsse auf das Volk übergegangen. Am 28. Oktober 1948 wurde [hinsichtlich des Mischgrundstücks] „Eigentum des Volkes […] im Grundbuch eingetragen; […]. […]
Für das Mietwohngrundstück wurde ausweislich einer Mitteilung des Amtsgerichts G. vom 7. Juli 1949 am selben Tag Eigentum des Volkes (..), eingetragen […]. Der Rat des Kreises C. nahm in einem Schreiben vom 14. August 1950 gegenüber der Landesregierung B. dahingehend Stellung, bei dem Unternehmen sei „grundsätzlich zu unterscheiden zwischen (der) R. und (der) [OHG]“. Die erstere seien enteignet, während letztere Eigentümerin der Grundstücke sei. […]
Im September 1990 meldete G. vermögensrechtliche Ansprüche u. a. an den streitgegenständlichen Grundstücken an.
Mit bestandskräftigen Bescheid vom 15. Juni 2000 lehnte das Landesamt den Antrag auf Rückübertragung […] der […] streitgegenständlichen Grundstücke ab; das Begehren werde als Antrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz gewertet, über den mit gesondertem Bescheid entschieden werde.
Nach Beteiligung des Entschädigungsfonds […] setzte das Landesamt mit Bescheid vom 27. November 2013 –[…] in dem Verwaltungsverfahren der Erbengemeinschaft nach G. die gekürzte Bemessungsgrundlage für [die Grundstücke] auf … DM fest […]; […]. […]
Die Kl. haben […] am 30. Dezember 2013 Klage erhoben. […] Die Kl. beantragen, das beklagte Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des früheren Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 27. November 2013 zu verpflichten, […] eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von … DM festzusetzen.
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsantrag statthaft und auch im Übrigen zulässig […].
II. Die Klage ist auch teilweise begründet.
Der Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. November 2013 ist teilweise rechtswidrig; den Kl. steht ein Anspruch auf Festsetzung einer höheren gekürzten Bemessungsgrundlage für den Eigentumsverlust an den streitgegenständlichen Grundstücken zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte i.S.d. § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem Beitrittsgebiet verloren haben, ihre Erben oder Erbeserben eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG werden Ausgleichsleistungen, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 EntschG bemessen und erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach der Bemessungsgrundlage der §§ 3 bis 5a EntschG, von der gegebenenfalls Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4 (Nr. 1), erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6 (Nr. 2), der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 (Nr. 3) oder Kürzungsbeträge nach § 7 (Nr. 4) abgezogen werden; zudem wird von der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EntschG gekürzten Bemessungsgrundlage Lastenausgleich nach § 8 abgezogen, § 2 Abs. 1 Satz 2 EntschG. Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung, § 2 Abs. 2 EntschG.
Nach § 3 Abs. 1 EntschG ist - soweit vorliegend von Bedeutung - Bemessungsgrundlage der Entschädigung u. a. für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8-fache (Nr. 2) und bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nr. 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7-fache (Nr. 4) des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend, § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG; ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 DM, führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes), § 3 Abs. 3 EntschG.
1. Die Kl. wenden sich ohne Erfolg gegen die vom Landesamt für das Mietwohngrundstück und für das Mischgrundstück angesetzten Einheitswerte […].
Nach § 3 Abs. 1 EntschG ist für die Bemessungsgrundlage der Schädigungszeitpunkt maßgeblich (vgl. auch BVerwG, ZOV 2011, 90 Rn. 16; ZOV 2008, 165 Rn. 13).
Eine Schädigung in Form der Enteignung setzt keine bestimmte Form voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (st. Rspr., etwa: BVerwG, ZOV 1997, 194 m.w.N.). Es beurteilt sich ungeachtet etwaiger Rechtsmängel der Enteignung nach faktischen Kriterien, ob und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, ZOV 1997, 194 ZOV 1996, 349 m.w.N.).
Die Auffassung des Landesamtes, der Eigentumsverlust der R. an den streitgegenständlichen Grundstücken sei (erst) durch die Eintragung von Eigentum des Volkes im Grundbuch greifbar zum Ausdruck gekommen, entspricht der Rechtslage; eine frühere schädigende Maßnahme lässt sich nicht feststellen.
Der SMAD-Befehl Nr. 1. vom 30. Oktober 1945 hatte lediglich die Sequestration eines Unternehmens zur Folge (BVerwG, ZOV 2005, 294 Rn. 36; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. VermG Rn. 282 ff.) und der SMAD-Befehl Nr. 6. vom 17. April 1948 ist ebenfalls von vornherein nicht maßgeblich, weil ihm nur die Rechtsqualität einer besatzungshoheitlichen Bestätigung vollzogener Enteignungen zukommt (BVerwG, ZOV 2005, 294 Rn. 36 unter Verweis auf BGH, ZOV 1996, 349; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. VermG Rn. 315).
Der Eigentumsverlust der R. an den streitgegenständlichen Grundstücken wurde auch nicht durch die Verordnung oder aber jedenfalls durch einen Beschluss in Ausführung dieser Verordnung bewirkt. Zwar spricht viel dafür, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung - nach deren § 5 mit ihrer Bekanntmachung am 23. August 1946 - eine Legalenteignung von Betrieben bewirkt wurde, sofern die Unternehmen zuvor als zu enteignendes Objekt erfasst worden waren: Nach § 1 dieser Verordnung gingen die privatwirtschaftlichen gewerblichen Betriebe und Unternehmungen, soweit sie in der mit Befehl der Chefs der SMA der Provinz Mark B. Nr. 1. vom 5. August 1946 übergebenen „Liste A“ genannt waren, entschädigungslos und lastenfrei in das Eigentum der Provinz Mark Brandenburg über, sofern sie nicht entsprechend einem Eintrag in die „Liste B“ den Eigentümern zurückzugeben waren; die „R.“ war unter der laufenden Nr. 4 in einer „Liste A“ verzeichnet. Hiermit übereinstimmend hat sich deren Bevollmächtigter in seinem Schreiben vom 8. April 1947 dagegen gewandt, dass die Voraussetzungen der Verordnung vorlägen.
Es kann offen bleiben, ob es ungeachtet des Wortlauts des § 1 dieser Verordnung eines Umsetzungsaktes deutscher Behörden - hier wohl der Beschluss der Provinzialkommission vom 14. Februar 1947 - bedurfte, um von einer Enteignung ausgehen zu können (a. A. zur Rechtslage in Sachsen nach dem „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ vom 30. Juni 1946, BVerwG, ZOV 2005, 294 Rn. 36), denn in jedem Fall erfasste die Verordnung die vorliegend streitgegenständlichen Grundstücke, die nicht im Eigentum des Unternehmens - der GmbH -, sondern der Offenen Handelsgesellschaft in Liquidation standen, nicht: Bei dem in der „Liste A“ und der Enteignungsurkunde vom 15. Juli 1948 bezeichneten Unternehmen „R.“ handelt es sich den Vorstellungen der seinerzeit handelnden deutschen Behörden als auch der Eigentümer (.) nicht […] um die Grundstückseigentümerin. Die Unterlagen lassen bis zur Änderung des Eigentümers im Grundbuch in den Jahren 1948 und 1949 auch nicht erkennen, dass deutsche Behörden von einer Enteignung der offenen Handelsgesellschaft bzw. der Grundstücke dieser Gesellschaft ausgegangen wären. So hat noch der Rat des Kreises in dem Schreiben vom 14. August 1950 die (zutreffende) Auffassung vertreten, die GmbH sei enteignet worden, die Grundstücke befänden sich jedoch im Eigentum der O.
Auf Seiten der Eigentümer sind die Enteignungsmaßnahmen bis zur Grundbuchänderung ebenfalls dahingehend verstanden worden, dass lediglich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nicht jedoch die streitgegenständlichen Grundstücke erfasst worden sind. Das ergibt sich insbesondere explizit aus dem Schreiben des Rechtsanwalts G. vom 10. Mai 1948, mit welchem er sich ausdrücklich lediglich gegen die „Beschlagnahme“ des Grundbesitzes wendet. Hiervon ausgehend standen die streitgegenständlichen Grundstücke aufgrund des Beschlusses der Provinzialkommission vom 22. Juli 1946 seit diesem Zeitpunkt lediglich unter Sequester, waren jedoch bis zu den Grundbucheintragungen aus 1948 und 1949 nicht enteignet.
Für das danach am 7. Juli 1949 in Eigentum des Volkes überführte Mietwohngrundstück ergibt sich die Bemessungsgrundlage, wie von Seiten des Landesamtes zutreffend angenommen, aus dem zum 1. Januar 1949 auf 52.100 RM festgesetzten Einheitswert. Zum tatsächlichen Nachweis der Feststellung eines Einheitswertes im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 EntschG bedarf es nicht stets eines Einheitswertbescheides in Ausfertigung oder Abschrift; vielmehr hat sich das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen - und damit gegebenenfalls auch auf der Grundlage sonstiger (Hilfs-) Tatsachen - eine Überzeugung davon zu bilden, ob ein Einheitswert (von einer Finanzbehörde) rechtswirksam (BVerwG, ZOV 2005, 307 Rn. 15) festgestellt worden ist, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, ZOV 2014, 170 Rn. 5). So liegt es hier. Aus der „Wertfortschreibung und Fortschreibungsveranlagung auf den 1. Januar 1949“ des Steueramtes G. vom 12. Februar 1949 ergibt sich […] der ab dem 1. Januar 1949 maßgebende Einheitswert in Höhe von 52.100 RM. […]
Hinsichtlich des Mischgrundstücks, das nach alledem am 28. Oktober 1948 entschädigungslos in Eigentum des Volkes überführt wurde, hat das Landesamt nach § 3 Abs. 1 EntschG ebenfalls zutreffend - und verfassungsrechtlichen unbedenklich (BVerfG, Urt. v. 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. Rn. 218 ff., 240 ff.) - auf den vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert in Höhe von 30.000 RM abgestellt, so dass eine Berechnung nach § 3 Abs. 2 EntschG von vornherein nicht in Betracht kommt.
Aber auch eine Hilfswertberechnung nach § 3 Abs. 3 EntschG scheidet - wie nunmehr auch die Kl. ausweislich der Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung annehmen - aus. Die Kl. haben in der Klagebegründung zwar pauschal eingewandt, „eventuelle“ Wertsteigerungen seien „für einen Zeitraum von 13 Jahren“ nicht berücksichtigt worden, haben jedoch selbst bereits nicht behauptet, dass zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten seien, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark, geführt hätte, geschweige denn, dass sie solche Veränderungen substantiiert dargelegt hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Februar 2007 - BVerwG 5 B 5.07 Rn. 4 [Zeitablauf von 30 Jahren zwischen Zeitwert und schädigender Handlung]). Solche Veränderungen sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich - insbesondere ist den vorliegenden Unterlagen nach an diesem Grundstück und anders als an dem Mietwohngrundstück kein Schaden durch Kriegseinwirkung entstanden - und auch der Umstand, dass der Einheitswert zum 1. Januar 1971 auf denselben Betrag wie zum 1. Januar 1935 festgesetzt wurde, spricht dagegen. Es wäre auch ohne Bedeutung, wenn der aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung in § 3 Abs. 1 EntschG angeordnete Rückgriff auf einen vorhandenen Einheitswertbescheid dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit weniger entsprechen würde als eine Hilfswertberechnung nach § 3 Abs. 3 EntschG, denn dem Gesetzgeber kommt auf dem Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu (vgl. ausf.: BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 71.13 Rn. 7 m.w.N.).
2. Das Landesamt hat jedoch rechtsfehlerhaft für das Mietwohngrundstück keinen Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) berücksichtigt.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntschG ist bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach dieser Rechtsgrundlage entrichtet worden ist, dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen; ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen. Der Grund für diese Hinzurechnung liegt darin, dass die Einheitswerte von 1935 wegen der ab 1942 durch den Abgeltungsbetrag ersetzten Hauszinssteuer oft zu niedrig bewertet waren und durch die Hinzurechnung des Abgeltungsbetrags ein den tatsächlichen Verhältnissen auch in der DDR eher entsprechender Wert erzielt werden soll, der als Grundlage für eine Bemessung der Entschädigung dient (vgl. BT-Drs. 12/4887 S. 33; Rodenbach, in: Motsch u.a., EALG, § 3 EntschG Rn. 30 ff.; BVerwG, ZOV 2001, 106).
Der Aktenlage nach wurde für das Mietwohngrundstück ein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag entrichtet, und es kann entgegen der - nicht weiter begründeten - Auffassung des Landesamtes nicht festgestellt werden, dass dieser in dem Einheitswert von 52.100 RM Berücksichtigung gefunden hätte. […]
In die Berechnung ist daher in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntschG der bekannte Abgeltungsbetrag einzustellen […]. […]
III. […]
Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135 und § 132 Abs. 2 VwGO.