veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Ausgleichsleistung

VG Dresden2 K 202/0325.01.2005ZOV 2005, 396

AusglLeistG § 1 Abs. 4 1. Alt.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ausgleichsleistung; Vorschubleisten; Menschlichkeit; Rechtsstaatlichkeit; Beweislast; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsauschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Beschäftigung von Straf- oder Kriegsgefangenen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ausgleichsleistungen gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG sind nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Anspruchsteller Straf- oder Kriegsgefangene beschäftigt hat oder Mitglied der NSDAP gewesen ist.

2. Der Ausschluß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt vielmehr voraus, daß eine besondere Menschenverachtung, Grausamkeit oder gezielte Erniedrigung des Menschen zum bloßen Objekt zu der an sich schon gegebenen Verletzung des Rechts hinzutritt.

3. Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen der Ausschlußvorschrift geht zu Lasten der Behörde, die sich auf den anspruchshindernden Tatbestand beruft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt als Erbin nach C. C. S. die Gewährung von Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Eigentumsverlust an dem Grundstück L. S. 21 in H. (Flurstücke Nr. 3. bis 3., 3., 3. der Gemarkung G., eingetragen im Grundbuch von H. Blatt 606 [alt]), welches auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist.

Herr S. war Vorstandsmitglied der Elbtalwerke AG. Sitz der Gesellschaft war H., Nebenwerke befanden sich in Z. und Z. Die Firma stellte u. a. Funk- und Funkmeßgeräte für die Luftwaffe her. In den Behördenakten befindet sich die Abschrift eines Schreibens des Generalfeldmarschalls M. vom 8.10.1943, in dem dieser Herrn S. für die Arbeit auf dem Gebiete des Funkmeßprogramms volle Anerkennung ausspricht. Während des Krieges sind in den Werken Straf- und Kriegsgefangene sowie Zwangsarbeiter beschäftigt worden. Herr S. ist nach dem Kriege wegen angeblicher Sabotage von der sowjetischen Besatzungsmacht ohne Gerichtsverfahren hingerichtet worden.

Mit Bescheid vom 18.12.2000 lehnte der Landkreis Sächsische Schweiz den Antrag auf Ausgleichsleistungen vom 19.4.1995 ab, da Herr S., der Mitglied der NSDAP gewesen sei, insbesondere durch seine Tätigkeit für die Rüstungsproduktion und den Einsatz von Arbeitskräften aus den be-setzten Gebieten sowie Kriegs- und Strafgefangenen dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Seine Verbundenheit mit dem Nationalsozialismus werde auch durch ein das Dritte Reich verherrlichendes Gedenkblatt vom 14.11.1933 dokumentiert, wel-ches auf seinen Geheiß hin bei einer Grundsteinlegung eingemauert wor-den sei. Das Amt stützte seine Erkenntnisse im wesentlichen auf die Ab-schrift eines Schreibens der Stadtverwaltung H. vom 5.12.1946 und ein Protokoll des Landkreises Pirna vom 18.11.1945. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offe-ner Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2002, zugestellt am 18.12.2002, mit im wesentlichen gleicher Begründung wie die Ausgangsbehörde zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, Herr S. sei ent-sprechend der Direktive des Kontrollrates Nr. 38 vom 26.10.1946 in die Gruppe der Belasteten einzuordnen. Auch deshalb sei davon auszugehen, daß er dem nationalsozialistischen System Vorschub geleistet habe.

Der Widerspruchsausschuß beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen hat mit Widerspruchsbescheid vom 9.7.2003 den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2002 aus formalen Gründen aufgehoben und den Widerspruch der Kl. erneut zurückgewiesen. Neben der bisherigen Begründung wurde nunmehr zusätzlich geltend gemacht, daß Herr C. S. mit der Anforderung und Beschäftigung von Straf- und Kriegsgefangenen sowie Zwangsarbeitern in der Rüstungsproduktion gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe.

Die Kl. bestreitet die gegen Herrn S. erhobenen Vorwürfe. (...) Sie begehrt die Feststellung, daß ihr eine Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zusteht. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Landkreises Sächsische Schweiz vom 18.12.2000 und die Widerspruchsbescheide des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 28.11.2002 und 9.7.2003 sind rechtwidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bekl. ist verpflichtet festzustellen, daß der Kl. eine Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz dem Grunde nach zusteht.

Der Anspruch der Kl. scheitert nicht an § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Danach werden Leistungen nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblich Vorschub geleistet hat.

Die Voraussetzungen dieser Ausschlußvorschrift sind nicht nachgewiesen. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten der Bekl., die sich auf den anspruchshindernden Einwand beruft (Meixner, in: R/R/B, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 1 AusglLeistG Rdnr. 309).

Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit liegt nicht vor. Dieser kann nur bejaht werden, wenn eine sich jedermann aufdrängende nachhaltige Verletzung der Menschenwürde in ihrem Kernbestand vorliegt. Er setzt in der Regel eine besonders unmenschliche Verletzung des Rechts voraus, bei der beispielsweise eine besondere Menschenverachtung, Grausamkeit oder gezielte Erniedrigung des Menschen zum bloßen Objekt zu der an sich schon gegebenen Verletzung des Rechts hinzutritt. Dementsprechend wird von den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nur das erfaßt, was für den Rechtsstaat schlechthin konstitutiv ist; damit ist nicht jede Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit gemeint.

Die Beschäftigung von Straf- und Kriegsgefangenen sowie Zwangsarbeitern an sich erfüllt diesen Tatbestand (noch) nicht. Eine Mißhandlung von beschäftigten Gefangenen und Zwangsarbeitern, die eine andere Beurteilung nahelegen könnte (vgl. Meixner, aaO., Rdnr. 276; Weskamm, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 AusglLeistG Rdnr. 140), ist Herrn S. nicht nachgewiesen worden. Selbst die von der Bekl. herangezogenen Konfiskationsunterlagen aus der Besatzungszeit (Schreiben der Stadtverwaltung H. vom 5.12.1946 sowie das Protokoll des Landkreises Pirna vom 18.11.1945) enthalten, obwohl sie eine kritische Distanz zu Herrn S. erkennen lassen, einen solchen Vorwurf nicht. Die Kl. hat mehrere Gesprächsniederschriften von ehemaligen Werksangehörigen beigebracht, aus denen sich ergibt, daß Herr S. die Beschäftigten ausnahmslos anständig behandelt hat (...). Abgesehen davon fehlt es an dem für die Tatbestandsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erforderlichen Bezug zum System des Nationalsozialismus (dazu: Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 AusglLeistG Rdnr. 142; Weskamm, aaO., Rdnr. 116).

Ebensowenig ist nachgewiesen worden, daß Herr S. dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat.

In objektiver Hinsicht verlangt das "erhebliche Vorschubleisten" ein Verhalten, welches geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung des Herrschaftssystems zu verbessern. Der Begriff setzt somit die Entfaltung einer gewissen zielgerichteten Aktivität voraus. Die Tätigkeit als solche muß geeignet und dazu bestimmt gewesen sein, die politischen Ziele des Regimes zu fördern. Dies kann bejaht werden, wenn das Verhalten dazu beigetragen hat, den Herrschaftsanspruch der Partei und ihres Regierungssystems zu festigen oder auszudehnen oder Widerstand gegen dieses System auszuschalten oder zu unterdrücken (VG Dresden, Urt. v. 1.12.2000 - 14 K 3548/99 -, S. 6 m.w.N.; Meixner, aaO., Rdnr. 289 m.w.N.)

Die Kammer stimmt mit der Bekl. überein, daß ein erhebliches Vorschubleisten in diesem Sinne (oder einer der anderen Ausschlußgründe) regelmäßig dann nachgewiesen oder jedenfalls zu vermuten ist, wenn der Betroffene nachweislich den Hauptschuldigen oder Belasteten im Sinne des Abschnittes II Art. II und III der Alliierten Kontrollratsdirektive Nr. 38 zuzuordnen, mithin eine aktive Stütze des nationalsozialistischen Regimes von Belang gewesen ist.

Eine Zugehörigkeit zu diesen Kategorien ist hier jedoch nicht nachgewiesen. Insbesondere ergibt sich diese nicht schon aus der wohl bestehenden NSDAP-Mitgliedschaft von Herrn S. sowie dessen Beschäftigung als Vorstandsmitglied eines rüstungswichtigen Betriebes. Nach Abschnitt II Art. III D i.V.m. Anhang "A" Abschnitt II D 4, E 3 und M 10 zur Kontrollratsdirektive Nr. 38 führen diese Umstände lediglich dazu, daß die Betroffenen "sorgfältig zu prüfen sind". Erst "wenn die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig machen" und die Betroffenen für schuldig befunden werden, sind sie hiernach besatzungsrechtlich als Belastete zu behandeln. Aus diesen Formulierungen der besatzungsrechtlichen Vorschriften ergibt sich, daß der Alliierte Kontrollrat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Anhanges A Abschnitt II lediglich von einem Anfangsverdacht für eine Einstufung als Belasteter ausging. Eine entsprechende Vermutung oder gar ein Nachweis der Belasteteneigenschaft ist nach diesen Regelungen nicht gewollt.

Da somit im vorliegenden Fall die Anwendung der Kontrollratsdirektive zu keinem Nachweis und keiner Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG führt, muß dieser Ausschlußgrund anhand der bekannten Stellung von Herrn S. als Vorstandsmitglied der Elbtalwerke AG geprüft werden.

Die Stellung als Vorstandsmitglied reicht indessen für die Annahme eines erheblichen Vorschubleistens nicht aus. Sie vermittelte Herrn S. kein Mitspracherecht in Fragen der allgemeinen politischen Entwicklung und keinen Einfluß auf die Entscheidung wirtschaftspolitischer Fragen. Als Vorstandsmitglied mag er dazu beigetragen haben, einen rüstungswichtigen Betrieb zu leiten und zu fördern; zur Förderung des politischen Systems als solchem hat er dadurch jedoch allenfalls mittelbar beigetragen. Dies reicht für den eng auszulegenden Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht aus, wie das Bundesverwaltungsgericht zu den vergleichbaren Ausschlußvorschriften des § 3 BVFG und § 8 KgfEG entschieden hat (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 9.5.1962, BVerwGE 14, 142 [144]; Urt. v. 22.5.1969, Buchholz 412.3 Nr. 51).

Das bei der Grundsteinlegung angeblich auf Geheiß von Herrn S. eingemauerte Gedenkblatt vom 14.11.1933 stellt ebenfalls kein erhebliches Vorschubleisten dar. Der von der Bekl. herausgestellte Satz ist im Gesamttext von untergeordneter Bedeutung und sagt im wesentlichen nur die Unterstützung der neuen Regierung bei der Arbeitsbeschaffung zu. Es fehlt daher nicht nur am erforderlichen Systembezug, sondern auch - wegen des einmaligen Handelns - an der erforderlichen Stetigkeit und Nachhaltigkeit der Unterstützung.

Schließlich erfüllt die bloße Mitgliedschaft in der NSDAP die Voraussetzungen des erheblichen Vorschubleistens ebenfalls nicht (VG Dresden, aaO., S. 8; Weskamm, aaO., Rdnr. 151 m.w.N.). (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20.04 -, ZOV 2005, 233, VG Berlin, Urteil vom 18. März 2005 - 31 A 492.03 -, ZOV 2005, 189 und VG Leipzig, Urteil vom 20. August 2005 - 1 K 340/03 - in diesem Heft Seite 405